„Im Rahmen der Gesamtabwägung war der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.“ – eine „Spruchformel“, welche die Abgabenbehörde in der Praxis oftmals heranzieht, um die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu begründen. Welchem dieser beiden Grundsätze, jenem der Rechtsrichtigkeit oder jenem der Rechtskraft, der Vorrang einzuräumen ist, ist eine im Rahmen der Ermessensübung zu beurteilende Frage. Die absolute und relative Geringfügigkeit sowie Verhältnismäßigkeit der steuerlichen Auswirkungen ist ein Aspekt (von Vielen), welcher die Ermessensübung tangiert und dazu führen kann, dass von einer Wiederaufnahme abzusehen ist. Im gegenständlichen Beitrag soll die Tragweite steuerlicher Änderungen sowie die Grenze, welche die Rechtsfigur der Wiederaufnahme dadurch widerfährt, aufgezeigt werden.
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 5 - 10, Abgabenverfahren
Geringfügigkeit und Verhältnismäßigkeit als Maßstäbe der Ermessensübung bei der Wiederaufnahme
S. 11 - 13, Abgabenverfahren
VwGH: Zur Abzugsfähigkeit von Strafen und Schadenersatz
Allgemein ist wohl hinlänglich bekannt, dass Strafen grundsätzlich einem Abzugsverbot unterliegen. Kommt es jedoch zu einem Regress gegenüber dem Dienstnehmer, so liegt eine abzugsfähige Schadenersatzzahlung beim Dienstnehmer vor, wie der VwGH zu Recht erkannte.
S. 14 - 17, Abgabenverfahren
BFG: Anforderungen an die Begründung eines Sicherstellungsauftrages
Ein Sicherstellungsauftrag muss eine schlüssige Begründung enthalten. Ein Sachverhalt kann nicht sowohl als Missbrauch als auch als Scheingeschäft gewertet werden.
S. 18 - 20, Abgabenverfahren
BFG: Haftungsbescheid und Aktivlegitimation zur Wiederaufnahme des Verfahrens
Neben einem vollen Beschwerderecht (§ 248 BAO) hat ein Haftungspflichtiger auch andere Antragsrechte, sofern diese die haftungsgegenständlichen Abgaben betreffen.
S. 21 - 27, Finanzstrafrecht
Finanzstrafrechtliche Verurteilungen: unmittelbare und mittelbare Konsequenzen
Eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund eines Finanzvergehens hat idR eine Geldstrafe, in Ausnahmefällen auch eine Freiheitsstrafe zur Folge. Vielen Steuerpflichtigen ist jedoch nicht bewusst, dass die Verurteilung darüber hinaus zahlreiche weitere in die Zukunft hineinreichende negative Konsequenzen haben kann. Es ist daher von essenzieller Bedeutung präventive Maßnahmen zu setzen, um finanzstrafrechtliche Verurteilungen bestmöglich zu vermeiden.
S. 28 - 31, Finanzstrafrecht
Umsatzsteuer: Besteuerung in Österreich trotz fehlendem inländischen Leistungsort in Betrugsfällen?
Der Beitrag setzt sich mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFG vom 11.10.2021 (RE/7100003/2021) auseinander. Das BFG stellt dem EuGH darin die Frage, ob ein Mitgliedstaat in Betrugsfällen Umsatzsteuer für eine sonstige Leistung erheben darf, obwohl sich der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Eine Bejahung dieser Frage hätte gravierende abgabenrechtliche und finanzstrafrechtliche Auswirkungen.
S. 32 - 34, Finanzstrafrecht
BFG: Beschwerdeanmeldung im Finanzstrafverfahren nur unter engen Voraussetzungen möglich
Bereits zum wiederholten Mal ist eine möglicherweise nicht gesetzeskonforme Beschwerdeanmeldung im Finanzstrafverfahren beschwerdegegenständlich. Die Anmeldung einer Beschwerde hat gemäß § 150 Abs 4 FinStrG von den bei der Verkündung anwesenden Rechtsmittelberechtigten innerhalb einer Woche zu erfolgen. Die Verkündung des Straferkenntnisses setzt den Fristlauf in Gang. Um in der Folge wirksam zu sein, muss die Beschwerde entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet werden. Die gegenständliche Entscheidung beschäftigt sich mit dem Erklärungsgehalt der Äußerung, auf Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, und einer möglicherweise nicht erfolgten Rechtsmittelbelehrung.
S. 35 - 38, Finanzstrafrecht
BFG: Verantwortlichkeit eines Verbandes – Bindung an die rechtskräftige Bestrafung der Entscheidungsträgerin
Ein zwischenzeitlich rechtskräftiger Schuldspruch eines Entscheidungsträgers eines Verbandes kann sich auf den Verband erstrecken und zu einer Verbandsverantwortlichkeit führen.
S. 39 - 41, Finanzstrafrecht
BFG: Schadensgutmachung iZm Selbstanzeigen durch Verrechnung mit Guthaben auf dem Abgabenkonto
Die fristgerechte Entrichtung einer Abgabe in Folge einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist eine der Voraussetzungen für die Entfaltung der strafbefreienden Wirkung für das begangene Finanzvergehen. Die Schadensgutmachung in Form der Verrechnung mit vorhandenen Guthaben auf dem Abgabenkonto ist möglich. Es sollte jedoch sichergestellt sein, dass das Guthaben auch tatsächlich mit der dafür vorgesehenen Abgabenschuld verrechnet wird. Eine Schadensgutmachung in Höhe der Insolvenzquote führt nur zu einer teilweisen strafbefreienden Wirkung. Die irrtümliche Annahme, dass eine Tilgung bereits erfolgt sei, ändert nichts daran, dass eine tatsächliche Entrichtung im Sinne des § 29 FinStrG nicht erfolgt ist.