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BFG: Beschwerdeanmeldung im Finanzstrafverfahren nur unter engen Voraussetzungen möglich

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZSSBand 4
Inhalt:
Finanzstrafrecht
Umfang:
1678 Wörter, Seiten 32-34

9,80 €

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Bereits zum wiederholten Mal ist eine möglicherweise nicht gesetzeskonforme Beschwerdeanmeldung im Finanzstrafverfahren beschwerdegegenständlich. Die Anmeldung einer Beschwerde hat gemäß § 150 Abs 4 FinStrG von den bei der Verkündung anwesenden Rechtsmittelberechtigten innerhalb einer Woche zu erfolgen. Die Verkündung des Straferkenntnisses setzt den Fristlauf in Gang. Um in der Folge wirksam zu sein, muss die Beschwerde entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet werden. Die gegenständliche Entscheidung beschäftigt sich mit dem Erklärungsgehalt der Äußerung, auf Rechtsmittel nicht verzichten zu wollen, und einer möglicherweise nicht erfolgten Rechtsmittelbelehrung.

  • Grünsteidl, Madeleine
  • Sölle, Marie Therese
  • Rechtsmittelverzicht
  • § 167 FinStrG
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • ZSS 2022, 32
  • Anmeldung der Beschwerde
  • § 134 FinStrG
  • § 150 Abs 4 FinStrG
  • Belehrung über das Erfordernis einer Beschwerdeanmeldung
  • fristgerechte Beschwerdeanmeldung
  • BFG, 29.11.2021, RV/7300037/2021

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