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Heft 3, November 2022, Band 4

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2663-8428

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Inhalt der Ausgabe

  • Kurz Informiert

    S. 119 - 120, Kurz Informiert

    Stefan Schuster
  • Abgabenänderungsgesetz 2022: Wesentliche Änderungen in der BAO

    S. 121 - 124, Abgabenverfahren

    Philipp Statzinger / Marco Thorbauer

    Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der BAO durch das am 13.07.2022 veröffentlichte AbgÄG 2022, BGBl I 2022/108.

    Neben zahlreichen materiell-rechtlichen Änderungen wurden mit dem AbgÄG 2022 in der BAO unter anderem Maßnahmen im Zusammenhang mit Digitalisierung, Umsatzsteuerverzinsung sowie Verfahrensbeschleunigung umgesetzt. Überdies wurde das neue Instrument der multilateralen Risikobewertung geschaffen. Diese Maßnahmen und Änderungen dienen der Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen, der Lösung von Praxisproblemen sowie der Umsetzung von Unionsrecht. Weitere Neuerungen sollen zu einer erhöhten Verfahrensökonomie beitragen.

  • Absolute Verjährung der Umsatzsteuer und der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG

    S. 125 - 126, Abgabenverfahren

    Robert Rzeszut

    In einer aktuellen Entscheidung des BFG hatte sich das Verwaltungsgericht mit der absoluten Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer und die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auseinanderzusetzen. Strittig war hierbei die Rechtsfrage, wann die absolute Verjährung im Falle der Geltendmachung eines unzulässigen Vorsteuerabzugs eintritt.

  • Empfängerbenennung nach § 162 BAO – Antragsrecht der Amtspartei im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht?

    S. 127 - 129, Abgabenverfahren

    Patrick Brandstetter / Monika Fingernagel

    Zur Diskussion wird gestellt, ob Abgabenbehörden im gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Aufforderung zur Empfängerbenennung an das Bundesfinanzgericht stellen können, wenn im abgabebehördlichen Verfahren eine solche Aufforderung nach § 162 BAO missglückt ist oder nicht möglich war, und ob bzw wie über einen solchen Antrag zu entscheiden ist.

  • BFG: Arbeitszeitaufzeichnungen für begünstigte Überstundenzuschläge

    S. 130 - 132, Abgabenverfahren

    Stefan Schuster

    Für die Inanspruchnahme der steuerlichen Wohltat des steuerbegünstigten Überstundenzuschlags bedarf es entsprechender Aufzeichnungen. Das BFG hatte sich damit auseinanderzusetzen, wie diese Aufzeichnungen aussehen müssen. Dabei wurde die klassische individuelle Zeitaufzeichnung, aus Gründen der freien Beweiswürdigung, als nicht nötig erachtet.

  • BFG: Keine nachträgliche Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung bei fortwirkendem Gefährdungsverhalten

    S. 133 - 136, Abgabenverfahren

    Andreas Aron / Alexander Stieglitz

    Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, solange ein Gefährdungsverhalten noch andauert. In der vorliegenden Entscheidung hatte das BFG insbesondere zu beurteilen, ob Abgabenrückstände, die im Laufe des Verfahrens bereits getilgt wurden, noch Gegenstand einer Aussetzung sein können.

  • BFG: Die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ist zu begründen

    S. 137 - 139, Abgabenverfahren

    Andreas Aron / Alexander Stieglitz

    Verweigert die Abgabenbehörde (ganz oder teilweise) die Akteneinsicht, hat darüber auf Antrag der Partei ein Bescheid zu ergehen. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, aus welchen Gründen die Akteneinsicht nicht gewährt wurde.

  • BFG: Verfahrensübergreifende Tatsachenkenntnis der Behörde steht Wiederaufnahme entgegen

    S. 140 - 143, Abgabenverfahren

    Wolfgang Gurtner / Stefan Papst

    Die in ihrer Auswirkung fortwirkende Einbringungsanzeige war unzweifelhaft für die Folgejahre von Relevanz und kann gerade [...] durch die Ablage dieser Unterlagen durch die belangte Behörde im Körperschaftsteuerakt der Beschwerdeführerin in den Folgejahren, in denen das streitgegenständliche Sondervermögen auch weiterhin bilanziell ausgewiesen ist, nicht unberücksichtigt bleiben oder gar negiert werden [...]. Neuhervorgekommene Tatsachen und Beweismittel sind daher für das Bundesfinanzgericht – entgegen der Ausführungen der belangten Behörde mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wissenstand des jeweiligen Veranlagungsjahres [...] – insoweit nicht erkennbar.

  • VwGH: Zurechnung durch Parteienvertreter eingebrachter Rechtsmittel

    S. 144 - 147, Abgabenverfahren

    Christoph Ritz

    Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht zu entsprechenden Ermittlungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist.

  • Deliktsvollendung und Strafbarkeitsverjährungsbeginn bei Hinterziehung von Veranlagungsabgaben durch Unterlassen? – Plädoyer für eine Neufassung des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG

    S. 148 - 158, Finanzstrafrecht

    Rainer Obermann

    § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG birgt nicht nur eine Fülle rechtsdogmatischer Auslegungsfragen in sich, sondern ist infolge seiner Anknüpfung an das abgabenrechtliche Verwaltungsgeschehen auch Wurzel zahlreicher praktischer Rechtsanwendungsschwierigkeiten sowie Meinungsdivergenzen. Gegenständlicher Beitrag zeigt Probleme der Bestimmung des Deliktsvollendungszeitpunktes bei der Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft- sowie vor allem Umsatzsteuer durch Unterlassen auf, deren Ursache im dynamischen (Blankett-)Verweis der finanzstrafrechtlichen Norm auf jeweils abgabengesetzlich geregelte Umstände liegt. Es zeigt sich dabei, dass die Bestimmung bei der Umsatzsteuer auch an tatbegriffliche Grenzen stößt. Ferner wird dargelegt, dass die aktuelle Regelung zur Tatvollendung in einem unerträglichen Spannungsverhältnis zur Vorschrift über den Beginn der Strafbarkeitsverjährung steht. Rechtspolitisch soll die vorliegende Analyse der bereits seit langem geäußerten Forderung nach einer legistischen Neufassung von § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG Nachdruck verleihen.

  • Selbstanzeige durch das Organ einer juristischen Person – sind die dafür anfallenden Steuerberatungskosten beim Organwalter steuerlich abzugsfähig?

    S. 159 - 163, Finanzstrafrecht

    Natascha Sautter / Caroline Toifl

    Eine juristische Person hinterzieht Abgaben. Der Vertreter der juristischen Person (im Folgenden „Vertreter“) erstattet Selbstanzeige und bezahlt die dafür anfallenden Steuerberatungskosten. Er selbst ist nicht unmittelbarer Abgabenschuldner der angezeigten Abgaben. Kann er die Kosten für die Selbstanzeige trotzdem steuerlich absetzen bzw als Sonderausgaben geltend machen? Ein entsprechender Fall wurde kürzlich vom BFG entschieden, nachdem die Abgabenbehörde die Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben anerkannte.

  • Das Whistleblower-Gesetz aus dem Blickwinkel des Finanzstrafrechts

    S. 164 - 168, Finanzstrafrecht

    Alexander Stücklberger / Irina Paul / Christopher Schrank

    Erst vor wenigen Wochen ist dem Nationalrat der Ministerialentwurf des neuen HinweisgeberInnenschutzgesetzes zur (verspäteten) Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie aus 2019 präsentiert worden. Der Gesetzesentwurf bezweckt, dass Hinweisgebern künftig mehr Schutz, insbesondere vor Repressalien, geboten werden soll. Dieser Beitrag bietet einen kurzen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des neuen HinweisgeberInnenschutzgesetzes, setzt sich mit seiner Anwendbarkeit auf Steuerstraftaten und dem Verhältnis von Whistleblowermeldung und Selbstanzeige auseinander.

  • Tatbegriff und Fortlaufhemmung der Verjährung im Finanzstrafrecht

    S. 169 - 177, Finanzstrafrecht

    Günther Schaunig

    Laut einem Teil des Schrifttums spricht die Fortlaufhemmung der Verjährung in „§ 31 Abs 4 lit b FinStrG [...] die Tat im prozessualen Sinn an.“ Gestützt ist diese Meinung auf einen als „Anlassfall“ bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien 27.8.2020, 17 Bs 153/20d). Die abgabenrechtliche Kernstreitfrage des Falls war, ob Zuwendungen aus potenziell persönlichen Motiven Steuerpflicht auslösten oder als Schenkungen nicht der Einkommensteuerpflicht unterlagen. Die Ermittlungsbehörden und das OLG Wien gingen sowohl von der Steuerpflicht als auch von möglicher Finanzstrafbarkeit aus, weil nach deren Interpretation keine Verjährung vorlag. Der Beitrag kommt auf Grundlage einer systematischen Analyse zum gegenteiligen Ergebnis.

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