Dr. Peter Unger ist seit 1. Dezember 2021 Präsident des Bundesfinanzgerichtes (BFG). Er folgte damit Dr.in Daniela Moser (2014–2019) und dem interimistisch als Präsident tätigen Vizepräsidenten Dr. Christian Lenneis (2020–2021) nach. Mag.a Andrea Müller-Dobler, MBA MSc wurde mit 1. Jänner 2023 als neue Vizepräsidentin bestellt und damit das Präsidium wieder voll besetzt. Aus diesem Anlass bat Dr.in Caroline Toifl die beiden für die ZSS zum Interview.
Heft 1, Juni 2023, Band 5
- ISSN Online:
- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 4, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 5 - 8, Kurz Informiert
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S. 9 - 13, Abgabenverfahren
Robert Rzeszut / Victoria Turpin / Lukas JakešIm nachfolgenden Beitrag wird anhand aktueller Entscheidungen dargestellt, welche Anforderungen Verlängerungshandlungen iSd § 209 BAO erfüllen müssen, damit die Festsetzungsverjährungsfrist verlängert wird. Hierbei ist auffällig, dass VwGH und BFG die Tatbestandsvoraussetzungen für Verlängerungshandlungen unterschiedlich streng interpretieren.
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S. 14 - 16, Abgabenverfahren
Alexander Stieglitz / Andreas AronDas BFG hat in zwei kürzlich ergangenen Rekursentscheidungen – abweichend von der bisherigen Judikatur – die Ansicht vertreten, dass schriftliche Auskunftsverlangen nur vollumfänglich bewilligt werden können. Eine Amtsrevision ist anhängig.
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S. 17 - 20, Abgabenverfahren
Alexander StieglitzDas BFG hatte sich erstmals mit der Auslegung des § 241a BAO zu befassen und dabei wesentliche Aussagen zur Frage einer möglichen rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmung und zur Verjährung des Rückforderungsanspruches getroffen. Das Finanzamt für Großbetriebe hat Amtsrevision erhoben – eine endgültige Klärung wird somit erst durch den VwGH erfolgen.
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S. 21 - 23, Abgabenverfahren
Franz AlthuberKeine Haftung des Verlassenschaftskurators als „De Facto“-Geschäftsführer, wenn dieser seine Tätigkeit von sich aus bereits sechs Wochen nach seiner Bestellung wieder einstellt. In dieser kurzen Zeitspanne kann ihm hinsichtlich der Nichtabfuhr von Abgaben der Gesellschaft eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht angelastet werden, zumal er sich über die finanzielle Lage der Gesellschaft eine Übersicht verschaffen musste und nach Erkennen der Überschuldung und der Notwendigkeit, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, unverzüglich das Gericht ersucht hat, ihn als Verlassenschaftskurator wieder abzuberufen.
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S. 24 - 29, Abgabenverfahren
Stefan SchusterDie BAO rechnet grundsätzlich den Postlauf bei Fristen nicht mit ein. Ein überraschend erscheinendes Urteil des BFG unterscheidet jedoch zwischen der Österreichischen Post und anderen Zustelldiensten. Nur bei Beförderungsvorgängen durch Erstere soll der Postlauf zur Fristenwahrung nicht eingerechnet werden.
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S. 30 - 33, Abgabenverfahren
Stefan SchusterDer Progressionsvorbehalt im nationalen Steuerrecht löst bei Betroffenen oft Anstoß und Unverständnis aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem internationalen Steuerfall die Anwendung des inländischen Progressionsvorbehalts nun extensiv ausgelegt. Dies soll Gelegenheit dazu geben, den Progressionsvorbehalt etwas näher zu beleuchten und künftige Notwendigkeiten in der Beratung aufzeigen.
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S. 34 - 40, Finanzstrafrecht
Rainer ObermannDie Geschäfte wohnungsgemeinnütziger Bauvereinigungen rücken zunehmend in das Visier der Finanzverwaltung und können mitunter auch finanzstrafrechtliche Fragen aufwerfen.
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S. 41 - 46, Finanzstrafrecht
Isabella Grill / Alexander StücklbergerDie Reichweite und Zulässigkeit der Sicherstellung und Auswertung digitaler Daten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde zuletzt unter dem Aspekt der „Handyauswertung“ umfassend diskutiert und wird weitestgehend als de lege ferenda zu lösendes Problem erkannt. Das noch vor dieser Diskussion abgeschlossene Regierungsabkommen zwischen ÖVP und Grünen hat ein mit der schieren Reichweite der Sicherstellung digitaler Daten in Zusammenhang stehendes Thema – nämlich die Verwertung von Beweismitteln, deren Erlangung später als rechtswidrig erkannt wird – auf die Agenda gebracht und will den Umfang eines Verwertungsverbots „prüfen“. Die Vorgängerregierung hatte demgegenüber noch ein „absolutes Beweisverwertungsverbot bei rechtskräftig festgestellter Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme im konkreten Strafverfahren und in anderen Verfahren“ sowie die „zwingende Vernichtung sämtlicher solcherart erlangter Ermittlungsergebnisse und [das] Verbot jeglicher Auswertung“ vorgesehen. Nach Ansicht der AutorInnen dieses Beitrags besteht bei unionsrechtskonformer Auslegung der StPO schon jetzt – und zu einem gewissen Grad gegen die bisherige Rechtsprechung des OGH – ein Vernichtungsgebot, das auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren greift, wenn eine erfolgte Sicherstellung nachträglich als rechtswidrig erkannt wird.