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Althuber, Franz

BFG: Haftung des Verlassenschaftskurators als „De facto“-Geschäftsführer

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Keine Haftung des Verlassenschaftskurators als „De Facto“-Geschäftsführer, wenn dieser seine Tätigkeit von sich aus bereits sechs Wochen nach seiner Bestellung wieder einstellt. In dieser kurzen Zeitspanne kann ihm hinsichtlich der Nichtabfuhr von Abgaben der Gesellschaft eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht angelastet werden, zumal er sich über die finanzielle Lage der Gesellschaft eine Übersicht verschaffen musste und nach Erkennen der Überschuldung und der Notwendigkeit, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, unverzüglich das Gericht ersucht hat, ihn als Verlassenschaftskurator wieder abzuberufen.

  • Althuber, Franz
  • § 9 BAO
  • ZSS 2023, 21
  • § 9a BAO
  • faktischer Geschäftsführer
  • Geschäftsführer
  • § 80 BAO
  • BFG, 03.04.2023, RV/2100018/2023
  • Haftung

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