Oder: Warum § 29 FinStrG (auch) im Lichte aktueller Entwicklungen in der (ressortübergreifenden) strafverfolgungsbehördlichen Vollziehungspraxis einer dringenden Reformierung bedarf.
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 53 - 56, Schwerpunkt: Selbstanzeige
Selbstanzeige oder Fehlanzeige: keine Strafaufhebung für den Gesetzgeber!
S. 57 - 61, Schwerpunkt: Selbstanzeige
Selbstanzeige oder nicht – Eigentümlichkeiten bei Meldepflichtfinanzvergehen
Verletzungen von Meldepflichten alleine führen zu keiner Abgabenhinterziehung, es mangelt ihnen regelmäßig am Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung und sie sind daher meist nur im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten – so zB gem § 51(1) FinStrG – strafbar. Da eben gerade noch kein tatbildmäßiger Einnahmenausfall eingetreten ist, werden sie oft nur als Subsidiärdelikte betrachtet. Was aber, wenn es gilt, internationalen Verpflichtungen zur (letztendlich) für die Steuerfestsetzung relevanten Informationen die entsprechende strafrechtlich bewehrte Durchsetzbarkeit zu verschaffen und wie steht es dabei um die Selbstanzeigemöglichkeit?
S. 62 - 67, Schwerpunkt: Selbstanzeige
Selbstanzeige bei Einkünften aus krimineller Tätigkeit
Haben klassische, bislang nicht behördenbekannte Wirtschafts- und Korruptionsdelikte zu Vermögenszuwächsen geführt und sollen diese nachträglich im Wege einer Selbstanzeige offengelegt werden, befindet sich der Anzeiger rasch in einem (finanz-)strafrechtlichen Minenfeld. Der gegenständliche Beitrag widmet sich den möglichen Handlungsalternativen bei Einbringung der Selbstanzeige und beleuchtet diese aus (finanz-)strafrechtlicher Sicht.
S. 68 - 72, Schwerpunkt: Selbstanzeige
Selbstanzeige und tätige Reue: Ähnlich, aber anders
Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden in Österreich EUR 47,7 Milliarden Corona-Hilfen ausbezahlt bzw genehmigt. Wurden Hilfen zu Unrecht bezogen, kann Betrug verwirklicht sein. Hat ein Dienstgeber zB Kurzarbeitsbeihilfe bezogen und zugleich seine Mitarbeiter schwarz bezahlt, hat er Lohnabgaben verkürzt und somit auch eine Abgabenhinterziehung verwirklicht. Um ein allfälliges Strafverfahren bzw ein Finanzstrafverfahren abzuwenden, stehen dem Täter die tätige Reue gem § 167 StGB sowie die Selbstanzeige gem § 29 FinStrG offen. Die tätige Reue im Strafrecht ist das Pendant zur Selbstanzeige im Finanzstrafrecht. Wenngleich bei beiden Rechtsinstrumenten die Schadensgutmachung vorausgesetzt wird, gibt es entscheidende Unterschiede, welche bei Nichtbeachtung zum Verlust der Strafaufhebung führen können. Bei umfangreicheren Sachverhalten, welche sowohl rein strafrechtliche als auch abgaben- und finanzstrafrechtliche Aspekte aufweisen, ist besondere Vorsicht geboten. Wichtig ist hier die inhaltliche und zeitliche Abstimmung von Selbstanzeige und tätige Reue, sodass sich die beiden Rechtsinstrumentarien gegenseitig nicht vereiteln.
S. 73 - 77, Schwerpunkt: Selbstanzeige
Verfahrensrechtliche Konsequenzen von Selbstanzeigen in gerichtlicher Zuständigkeit
Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die verfahrensrechtlichen Folgen von Selbstanzeigen im Kontext von gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Insbesondere wird auf einen neuen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aus dem Herbst 2022 eingegangen, der die Vorgehensweise der Finanzstrafbehörden bei Selbstanzeigen mit einer Abgabenverkürzung über EUR 100.000 modifiziert und somit neue Berichtspflichten ausgelöst hat.
S. 78 - 80, Schwerpunkt: Selbstanzeige
Bemessung und nachträgliche Abänderungsmöglichkeiten einer Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG
Selbstanzeigen werden oftmals aus Anlass einer angekündigten behördlichen Prüfungsmaßnahme erstattet, sodass auf Basis des darin bekanntgegebenen Mehrbetrages eine Abgabenerhöhung (§ 29 Abs 6 FinStrG) festgesetzt wird. Häufig beziehen sich die in der Selbstanzeige offengelegten Mehrbeträge auch auf länger zurückliegende Zeiträume, sodass die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung zu prüfen ist. Die Verjährung spielt dabei nicht nur eine wesentliche Rolle für die Bemessung der aus der Selbstanzeige resultierenden Abgabennachforderungen, sondern auch für die Abgabenerhöhung. Darüber hinaus ist auch fraglich, wie lange und unter welchem Rechtstitel ein Abgabenerhöhungsbescheid nachträglich abgeändert bzw aufgehoben werden kann. Im nachfolgenden Beitrag sollen diese Fragestellungen im Zusammenhang mit der Festsetzung und einer allfälligen (nachträglichen) Änderung einer Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG näher beleuchtet werden.
S. 81 - 85, Finanzstrafrecht
BFG: Nichterklärung ausländischer Kapitaleinkünfte – grob fahrlässige Abgabenverkürzung gem § 34 Abs 1 FinStrG
Bei einer derartig weitgehenden Vernachlässigung seiner abgabenrechtlichen Pflichten in Bezug auf die aus Liechtenstein erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen war die Verwirklichung einer Abgabenverkürzung für den Bf insoweit geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar und wäre ihm die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten zumutbar gewesen.
S. 86 - 89, Finanzstrafrecht
BFG: Strafbemessung bei Meldepflichtverletzung gem § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG
Selbst bei Vorliegen wesentlicher Milderungsgründe und äußerst schlechter wirtschaftliche Verhältnisse des Beschuldigten und des belangten Verbandes kann bei Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG allein schon aus general- und spezialpräventiven Gründen von einer Bestrafung nicht abgesehen werden, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll und das Gesetz sehr hohe Strafen vorsieht, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat.
S. 90 - 93, Finanzstrafrecht
BFG: Strafbemessung bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Entrichtungs- bzw Abfuhrzeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe des selbst zu berechnenden Betrages eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird.