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Toifl, Caroline/​Tober, Simone

Selbstanzeige und tätige Reue: Ähnlich, aber anders

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Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden in Österreich EUR 47,7 Milliarden Corona-Hilfen ausbezahlt bzw genehmigt. Wurden Hilfen zu Unrecht bezogen, kann Betrug verwirklicht sein. Hat ein Dienstgeber zB Kurzarbeitsbeihilfe bezogen und zugleich seine Mitarbeiter schwarz bezahlt, hat er Lohnabgaben verkürzt und somit auch eine Abgabenhinterziehung verwirklicht. Um ein allfälliges Strafverfahren bzw ein Finanzstrafverfahren abzuwenden, stehen dem Täter die tätige Reue gem § 167 StGB sowie die Selbstanzeige gem § 29 FinStrG offen. Die tätige Reue im Strafrecht ist das Pendant zur Selbstanzeige im Finanzstrafrecht. Wenngleich bei beiden Rechtsinstrumenten die Schadensgutmachung vorausgesetzt wird, gibt es entscheidende Unterschiede, welche bei Nichtbeachtung zum Verlust der Strafaufhebung führen können. Bei umfangreicheren Sachverhalten, welche sowohl rein strafrechtliche als auch abgaben- und finanzstrafrechtliche Aspekte aufweisen, ist besondere Vorsicht geboten. Wichtig ist hier die inhaltliche und zeitliche Abstimmung von Selbstanzeige und tätige Reue, sodass sich die beiden Rechtsinstrumentarien gegenseitig nicht vereiteln.

  • Toifl, Caroline
  • Tober, Simone
  • Betrug
  • Rechtzeitigkeit
  • Förderungen
  • Corona-Hilfen
  • § 151 Abs 3 StGB
  • ZSS 2023, 68
  • § 6 CFPG
  • § 167 StGB
  • Corona-Förderungsprüfungsgesetz
  • § 14 FinStrG
  • Strafverfolgungsbehörde
  • § 29 FinStrG
  • Selbstanzeige
  • § 8 CFPG
  • Schadensgutmachung
  • CFPG
  • Tätige Reue
  • § 16 StGB
  • § 16 CFPG
  • § 146 StGB
  • § 78 StPO
  • Korrekturmeldung
  • Abgabenhinterziehung

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