Fortlaufhemmung und Verjährungsfristen im Finanzstrafrecht – ein Vorschlag de lege ferenda
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 4
- Finanzstrafrecht, 1841 Wörter
- Seiten 94 -96
- https://doi.org/10.33196/zss202202009401
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Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Nach Auffassung des OGH setzt die Fortlaufhemmung der Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO), sondern erst ab dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht geführt wird. In diesem Beitrag werden Wertungswidersprüche und Inkonsistenzen in Bezug auf Fortlaufhemmung und Verjährungsfristen aufgezeigt. Es wird ein konkreter Textvorschlag für eine Gesetzesänderung des § 31 FinStrG de lege ferenda vorgelegt, um Diskrepanzen künftig zu vermeiden.
- Köck, Elisabeth
- § 57 StGB
- § 40 FinStrG
- § 1 Abs 2 StPO
- § 39 FinStrG
- § 58 StGB
- § 31 FinStrG
- ZSS 2022, 94
- § 376 (d)AO
- gerichtliches Finanzstrafverfahren
- Verjährungsfristen
- § 147 StGB
- Verjährung
- Fortlaufhemmung