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Mangelnde finanzielle Mittel – und auch allgemeiner Personalmangel – der Universität zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Lehrbetriebs stellen keinen Entschuldigungsgrund dar. Die bekl Partei, Republik Österreich, ist als zuständiger – und auch im Rahmen der Amtshaftung verantwortlicher – Rechtsträger dazu verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen (auch bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen) zu erfüllen. Die Vollziehung des Studienrechts ist auch nach der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten weiterhin eine hoheitliche Aufgabe iSd § 49 Abs 2 UG 2002. Im Falle von Verletzungen von Bestimmungen des Studienrechts hat daher grundsätzlich die Amtshaftung des zuständigen Rechtsträgers Bund einzutreten. Es wäre sinnwidrig, wenn dieser Rechtsträger sich darauf berufen könnte, den Organen der Universität sei wegen fehlender finanzieller Mittel kein Verschuldensvorwurf zu machen, wenn dieser Mangel darauf zurückgeht, dass der betreffende Rechtsträger die Universität unzureichend finanziell ausgestattet hat.

  • Huber, Andreas
  • ZFHR-Slg 2013/19
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 11.04.2013, 1 Ob 251/12m
  • Amtshaftung bei Studienverzögerungen
  • § 49 Abs 2 UG
  • § 54 Abs 8 UG

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