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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 5, Oktober 2013, Band 12

Huber, Andreas

Autonome Studienbeitragspflichten; Gleichheitssatz; öffentliche Universität; rückwirkendes Gesetz

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Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten iSd Art 81c Abs 1 B-VG ist die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien der öffentlichen Universitäten.

Aus diesem Grund zählt die Regelung von Studienbeiträgen für die Regelstudien nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten, die diese autonom und – als verfassungsgesetzlich vorgezeichnete Ausnahme von Art 18 B-VG im Bereich der Verwaltung des Bundes – im Rahmen der Gesetze durch Satzungen iSd Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG regeln können. Vielmehr zählt das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten.

Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat aufgrund der (Finanzierungs-) Verantwortung des Staates, daher der Gesetzgeber zu treffen. Dieser ist damit auch verpflichtet, die gesetzliche Grundlage der Einhebung von Studienbeiträgen an Universitäten so auszugestalten, dass sie insgesamt den Anforderungen des Art 18 B-VG im Hinblick auf ihre Determinierung Rechnung trägt und den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes entspricht.

Vor diesem Hintergrund ist es damit ausgeschlossen, in der durch Art 81c Abs 1 B-VG den Universitäten gewährleisteten Autonomie eine sachliche Rechtfertigung für die in § 143 Abs 30 Satz 3 UG 2002 getroffene Regelung – Hebung der Studienbeitragsregelungen bestimmter Satzungen von Universitäten – zu sehen.

  • Huber, Andreas
  • Gleichheitssatz
  • § 143 Abs 30 UG
  • rückwirkendes Gesetz
  • Öffentliches Recht
  • VfGH, 29.06.2013, G 35/2013 uaV 32/2013 ua
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • Art 18 Abs 1 B-VG
  • Art 17 StGG
  • Art 81c Abs 1 B-VG
  • Autonome Studienbeitragspflichten
  • Art 140 B-VG
  • § 91 UG
  • ZFHR-Slg 2013/18
  • öffentliche Universität

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