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Muskatelz

Aufenthaltsbewilligung; Fremdenrecht; Passrecht; Vorstudienlehrgang; Zulassung

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Weder § 64 Abs 2 erster Satz NAG 2005 noch § 8 Z 8 lit b NAG-DV 2005 enthält eine ausdrückliche Regelung dazu, wann die dort jeweils bezogene Frist von zwei Jahren zu laufen beginnt. Den Erläuterungen (RV 189 BlgNR 24. GP 9) lässt sich entnehmen, dass im Fall der Absolvierung eines auf das eigentliche Studium vorbereitenden Lehrganges (eines Vorstudienlehrganges) eine Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß § 64 Abs 1 Z 4 NAG 2005 „grundsätzlich nur einmal verlängert“ werden kann. Dies würde darauf hindeuten, dass die zweijährige Frist mit der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zu laufen beginnt, weil (jedenfalls in der Regel) mit dem Ende der Gültigkeit der einmalig verlängerten Aufenthaltsbewilligung zwei Jahre verstrichen sind. Allerdings wird diese Aussage zum einen durch die Einfügung des Wortes „grundsätzlich“ relativiert. Zum anderen heißt es in weiterer Folge, dass dies – nämlich den geforderten Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium „spätestens innerhalb von zwei Jahren“ zu erbringen – der grundsätzlich vorgesehenen Dauer der Vorstudienlehrgänge von vier Semestern entspricht. Wenn die Zeitspanne von zwei Jahren mit einem Verweis auf die (für einen Vorstudienlehrgang grundsätzlich vorgesehene) Dauer von vier Semestern erläutert und somit mit dieser gleichgesetzt wird, dann hat dies nicht nur zur Folge, dass ein außerordentlicher Studierender innerhalb dieser Zeitspanne den Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium erbringen muss, sondern es ist gleichermaßen davon auszugehen, dass dem außerordentlichen Studierenden diese auch für ihn vorgesehene Zeitspanne – von vier Semestern – für die Erbringung der neu geschaffenen Erteilungsvoraussetzung zur Verfügung steht. Insofern unterscheidet sich die Regelung betreffend den Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren von der Regelung betreffend den im Verlängerungsverfahren allgemein zu erbringenden Studienerfolgsnachweis, hinsichtlich dessen in § 8 Z 8 lit b NAG-DV 2005 generell auf das vorangegangene Studienjahr abgestellt wird, ohne dass erkennbar darauf Bezug genommen wird, in welchem Zeitraum der Drittstaatsangehörige tatsächlich zum Studium zugelassen war (vgl VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0211). Ausgehend davon kann nicht – jedenfalls nicht allein – auf den Zeitpunkt der Erteilung der ersten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ abgestellt werden, weil ein derart festgelegter Beginn des Fristenlaufs in der Regel – nämlich immer dann, wenn die Titelerteilung während eines laufenden Semesters erfolgt – für sich genommen nicht sicherstellen würde, dass dem außerordentlichen Studierenden entsprechend der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Zielsetzung vier Semester zur Verfügung stehen. Das bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die zweijährige Frist immer erst mit Beginn desjenigen Semesters zu laufen beginnt, das auf die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ folgt.

Aus dem Umstand, dass für einen Vorstudienlehrgang grundsätzlich vier Semester vorgesehen sind, die dem außerordentlichen Studierenden für die Absolvierung jedenfalls zur Verfügung stehen, ergibt sich zwar nicht, dass der betreffende Studierende während dieser Zeit zwingend über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Studiums verfügen muss. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beginn der für die Absolvierung des Vorstudienlehrganges eingeräumten Frist nicht vor dem Beginn des rechtmäßigen Aufenthaltes des betreffenden Studierenden liegt. Wenn im NAG 2005 für die Erfüllung einer Erteilungsvoraussetzung, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzt, eine bestimmte Zeitspanne eingeräumt wird, dann muss schon aus systematischen Erwägungen ein rechtmäßiger Aufenthalt in dieser Zeitspanne möglich sein. Die gegenteilige Sichtweise würde nämlich dazu führen, dass einem sich rechtskonform verhaltenden Drittstaatsangehörigen, der in Ermangelung eines Aufenthaltsrechts nicht in das Bundesgebiet einreist oder aus diesem ausreist, insofern ein Nachteil erwächst, als ihm für die Absolvierung des Vorstudienlehrganges nicht vier Semester zur Verfügung stehen, wenn der Zulassungstermin vor dem Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts liegt. Im Ergebnis ist die zweijährige Frist des § 64 Abs 2 erster Satz NAG 2005 ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war.

  • Muskatelz
  • VwGH, 09.09.2020, Ra 2019/22/0127
  • § 8 NAG-DV
  • Öffentliches Recht
  • ZFHR-Slg 2021/7
  • § 64 NAG

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