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Muskatelz

Aufenthaltsdauer; Aufenthaltstitel; Fremdenrecht; Höchststudiendauer; Passrecht; Studienfortschritt

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Nach Art 18 Abs 3 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 können Mitgliedstaaten festlegen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist. Diese Bestimmung steht in keinem Zusammenhang mit dem Nachweis eines ausreichenden Studienfortschrittes nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis.

  • Muskatelz
  • § 8 NAG-DV
  • ZFHR-Slg 2021/8
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 02.12.2020, Ra 2020/22/0183
  • § 64 NAG
  • § 74 UG

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