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Bedingungen der Bankgarantie

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Grundsätzlich muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen.

Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen.

Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind.

Der Nachweis des Garantiefalls kann innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden, sofern damit dem Zweck der Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird.

  • § 915 ABGB
  • § 914 ABGB
  • Garantiestrenge
  • OGH, 20.12.2022, 4 Ob 166/22y
  • ZRB 2023, 17
  • Baurecht
  • Bankgarantie
  • Effektivklausel

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