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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, August 2016, Band 15

Habjan

Aufenthaltsbewilligung – Studierender; maßgebliches Studienjahr für den Erfolgsnachweis

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Das jüngst abgeschlossene Studienjahr kann als maßgeblich herangezogen werden, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat.

Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht − neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit b NAGDV 2005 − auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist.

  • Habjan
  • § 64 Abs 3 NAG
  • VwGH, 19.04.2016, Ro 2015/22/0004
  • Aufenthaltsbewilligung – Studierender
  • § 20 Abs 2 NAG
  • Öffentliches Recht
  • § 75 Abs 6 UG
  • maßgebliches Studienjahr für den Erfolgsnachweis
  • § 8 Z 7 lit b NAG-DV
  • ZFHR-Slg 2016/15

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