Die Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit durch die Europäische UnionThe European Union in Defence of the Rule of Law
- Originalsprache: Deutsch
- ZOERBand 78
- Aufsatz, 7403 Wörter
- Seiten 55 -71
- https://doi.org/10.33196/zoer202301005501
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Die Rechtsstaatlichkeit und die anderen in Art 2 Vertrag über die Europäische Union (Art 2 EUV) enthaltenen Werte sind Fundament und Teil der verfassungsmäßigen Identität der Europäischen Union (Union). In Art 3 Abs 1 und Abs 6 iVm Art 2 EUV setzt sich die Union das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit als einen ihrer Grundwerte zu fördern und zu verfolgen. Diese Bestimmungen weisen darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit nicht nur ein Verfassungsprinzip der Union ist, sondern dieser auch den Verfassungsauftrag erteilt, ihre Politik entsprechend zu gestalten, um ein rechtsstaatliches „Ökosystem“ in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Die Union muss wegen Art 2, 3, 7 und 13 EUV internen Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit entgegenwirken, aber sie muss als Wertegemeinschaft auch rechtliche Maßnahmen ergreifen, um die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten zu stärken und zu konsolidieren, indem sie von ihren sektoralen Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch macht. Rechtsstaatlichkeit in der Union muss proaktiv durch Sekundärrecht umgesetzt, konkretisiert und zum Maßstab für die Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz in den Mitgliedstaaten gemacht werden.
- Schroeder, Werner
- Art 12 AEUV
- Mainstreaming
- Werte
- Art 7 EUV
- Art 114 AEUV
- Art 10 AEUV
- Öffentliches Recht
- Art 3 EUV
- Art 49 EUV
- Ziele
- Art 4 EUV
- EU
- ZOER 2023, 55
- Art 13 EUV
- Prinzip
- Wertordnung
- Art 8 AEUV
- Rechtsgemeinschaft
- Konditionalität
- Rechtsstaatlichkeit
- Art 13 AEUV
- Verfassungsauftrag
- Art 352 AEUV
- Art 258 AEUV
- Kompetenzen
- Art 67 AEUV
- Art 5 EUV
- Art 9 AEUV
- Verfassungsidentität
- Art 11 AEUV
- Art 2 EUV