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ZOER

Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 1, Februar 2023, Band 78

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 9, Aufsatz

Merkl, Adolf Julius

Über die Frage der Staatsform des heutigen Ungarn

S. 11 - 54, Aufsatz

Techet, Péter

Adolf Merkl über die Staatsform des Königreichs Ungarn ohne KönigAdolf Merkl on the Form of Government of the Kingdom of Hungary without a King

Nach den Volks- und Räterepubliken versuchte Ungarn 1920 die monarchische Staatsform wiederherzustellen, was sich aber angesichts des Abbruchs der Rechtskontinuität von 1918/1919 und infolge des Fehlens eines Königs vielmehr als eine Staatsideologie als eine rechtswissenschaftlich erkennbare Lage erweisen musste. Der Frage, warum das sogenannte Königreich Ungarn angesichts der Rechtsstellung des Staatsoberhauptes – des 1920 gewählten Reichsverwesers – als Republik zu betrachten sei, widmete Adolf Julius Merkl einen kürzeren Aufsatz, der 1925 in einer ungarischen Zeitschrift erschien und auch bis heute nur auf Ungarisch vorlag. Merkl widerlegte darin die Behauptung, dass Ungarn ein Königreich sei, indem er einerseits seine 1923 entwickelte Unterscheidung zwischen Monarchie und Republik auf den ungarischen Fall anwendete, andererseits die Rechtskontinuitätsthese der ungarischen Staatslehre anhand der „Reinen Rechtslehre“ dekonstruierte. Im folgenden Aufsatz wird Merkls Analyse historisch und rechtstheoretisch kontextualisiert: Einerseits werden die rechtshistorischen Entwicklungen und die rechtswissenschaftlichen Analysen bezüglich der ungarischen Staatsformfrage erörtert, andererseits werden die Unterschiede zwischen der „Reinen Rechtslehre“ und einer konservativ-traditionalistischen, im damaligen Ungarn vorherrschenden Staatslehre herausgearbeitet.

S. 55 - 71, Aufsatz

Schroeder, Werner

Die Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit durch die Europäische UnionThe European Union in Defence of the Rule of Law

Die Rechtsstaatlichkeit und die anderen in Art 2 Vertrag über die Europäische Union (Art 2 EUV) enthaltenen Werte sind Fundament und Teil der verfassungsmäßigen Identität der Europäischen Union (Union). In Art 3 Abs 1 und Abs 6 iVm Art 2 EUV setzt sich die Union das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit als einen ihrer Grundwerte zu fördern und zu verfolgen. Diese Bestimmungen weisen darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit nicht nur ein Verfassungsprinzip der Union ist, sondern dieser auch den Verfassungsauftrag erteilt, ihre Politik entsprechend zu gestalten, um ein rechtsstaatliches „Ökosystem“ in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Die Union muss wegen Art 2, 3, 7 und 13 EUV internen Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit entgegenwirken, aber sie muss als Wertegemeinschaft auch rechtliche Maßnahmen ergreifen, um die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten zu stärken und zu konsolidieren, indem sie von ihren sektoralen Gesetzgebungsbefugnissen Gebrauch macht. Rechtsstaatlichkeit in der Union muss proaktiv durch Sekundärrecht umgesetzt, konkretisiert und zum Maßstab für die Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz in den Mitgliedstaaten gemacht werden.

S. 73 - 111, Aufsatz

Kirchmair, Lando/​Lechner, Lisa/​Staudinger, Isabel

Selbst- und Fremdzitate des VerfassungsgerichtshofsSelf-Citations and Citations to European Constitutional Courts by the Austrian Constitutional Court

Der VfGH zitiert – häufig sich selbst, aber auch andere (Verfassungs-)Gerichte. Dieser Beitrag beschreibt ausführlich das Zitierverhalten des VfGH sowohl anhand von Selbst- als auch Fremdzitaten, womit hier Zitate des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie anderer nationaler Verfassungsgerichte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint sind. Das ermöglicht eine innovative Identifikation von sogenannten Leitentscheidungen für den VfGH. Bezüglich der Selbstzitate identifizieren wir zentrale Entscheidungen, welche die Rechtsprechung des VfGH geprägt haben. Die Identifikation der 20 jeweils am häufigsten zitierten Entscheidungen des EGMR und des EuGH gibt darüber hinaus einen Einblick in die Evolution der europäischen Rechtsintegration Österreichs am Beispiel des VfGH. Die hier vorgestellten Daten zeigen außerdem, dass neben EGMR und EuGH nur das deutsche Bundesverfassungsgericht eine – wenn auch geringe – Rolle in der Rechtsprechung des VfGH spielt. Auf andere europäische Verfassungsgerichte verweist der VfGH nahezu nicht.

S. 113 - 163, Aufsatz

Tichy, Helmut/​Bühler, Konrad/​Niederdorfer, Pia

Recent Austrian Practice in the Field of International Law

Diese Auswahl aus der aktuellen österreichischen Völkerrechtspraxis wurde nun ein weiteres Mal von Angehörigen des Völkerrechtsbüros (VRB, Sektion „Völkerrechtsbüro und Amtssitz“) des österreichischen Außenministeriums zusammengestellt. Auch zur europarechtlichen Praxis des VRB wird in dieser Zeitschrift jährlich eine interessante Auswahl publiziert.

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