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Heft 3, September 2013, Band 68

eJournal-Heft
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1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

  • Kernelemente einer kohärenten EU-Grundrechtsdogmatik in der Post-Lissabon-Ära

    S. 469 - 485, Aufsatz

    Jürgen Kühling

    An das Inkrafttreten der Grundrechte-Charta mit dem Vertrag von Lissabon im Jahr 2009 waren große Hoffnungen geknüpft. Dreieinhalb Jahre später fragt dieser Beitrag danach, ob diese Erwartungen erfüllt wurden. Hierzu wird zuerst kurz skizziert, was die Aufgaben und Grenzen einer Grundrechtsdogmatik in der EU sein können. Anschließend wird dargelegt, dass gegenwärtig eine weitere Entwicklungsstufe des Grundrechtsschutzes erklommen wird um in zwei weiteren Schritten den Stand der Dogmatik der vertikalen und horizontalen Reichweite der Grundrechte zu analysieren. In einem weiteren Schritt werden wesentliche Elemente einer solchen Dogmatik und ihr Entwicklungsstand in der EuGH-Rechtsprechung exemplarisch skizziert.

    Der Beitrag schließt mit der Feststellung, dass der EuGH auf einem guten Weg ist, sich zu einem überzeugenden Grundrechtsgericht zu entwickeln. Um die Gefahren einer sich überlappenden Grundrechtskontrolle zwischen EGMR und nationalen Verfassungsgerichten zu vermeiden, bedarf es allerdings einer weiteren Ausdifferenzierung der Grundrechtsdogmatik.

  • Der Schutz der Grundrechte durch den Gerichtshof der EU nach Lissabon. Auslegung und Anwendung der Grundrechte-Charta gegenüber den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und dem allgemeinen Völkerrecht

    S. 487 - 518, Aufsatz

    Walter Obwexer

    Seit 01.12.2009 verfügt die Europäische Union mit der Grundrechte-Charta über einen geschriebenen Grundrechtskatalog, der die als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts weiter geltenden Grundrechte ergänzt. Die Grundrechte-Charta stellt inzwischen formal das primäre Referenzdokument in der Grundrechtsjudikatur dar. Dennoch baut der Gerichtshof der Union nach wie vor auf seiner umfangreichen Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Gemeinschaftsrecht auf und hat bislang erst einige punktuelle Weiterentwicklungen im unionalen Grundrechtsschutz vorgenommen. Diese betreffen die Intensivierung der Grundrechtskontrolle gegenüber den Organen der Union, die Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte und die Positionierung der Unionsgrundrechte gegenüber dem Völkerrecht. Insgesamt lässt die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union, insbesondere jene des EuGH, seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine – zumindest punktuelle – Verstärkung des Grundrechtsschutzes in der Union erkennen.

  • Die Grundrechtskontrolle durch den EGMR nach dem Beitritt der EU

    S. 519 - 529, Aufsatz

    Robert Uerpmann-Wittzack

    Nach dem Beitritt der EU zur EMRK kann der EGMR EU-Akte grundsätzlich vollständig kontrollieren. Die Bosphorus-Vermutung eines gleichwertigen unionalen Grundrechtsschutzes, die Unionsakte bislang vor indirekter Kontrolle schützt, entfällt. Dem EuGH wird jedoch derselbe Beurteilungsspielraum zukommen wie anderen nationalen Gerichten. Insbesondere sollte der EGMR ein vom EuGH gefundenes Ergebnis dann akzeptieren, wenn dieser die relevanten Grundrechtspositionen erkannt und sorgfältig abgewogen hat. Auch wenn gewisse Reibungen zwischen beiden Gerichten möglich bleiben, werden sie angesichts ihres gemeinsamen Interesses an effektivem Rechtsschutz grundsätzlich kooperieren. Beide Gerichte sind komplementär. Während der EuGH als „Supreme Court“ mit umfassenden Zuständigkeiten erscheint, hat der EGMR die spezifische Aufgabe, die Einhaltung europäischer Menschenrechtsstandards sicherzustellen und diese fortzuentwickeln.

  • Der Schutz von EMRK- und Unionsgrundrechten in Italien

    S. 531 - 561, Aufsatz

    Jens Woelk

    In den Jahresberichten über die Tätigkeiten der Justizbehörden finden sich auch in Italien seit einigen Jahren eigene Abschnitte über den „Dialog“ zwischen nationalen und supranationalen Gerichtshöfen. Darin drückt sich das Bewusstsein der italienischen Justiz aus, Teil eines supranationalen Gesamtsystems zu sein, zu dem sowohl die EMRK als auch das Unionsrecht gezählt werden. Nach allgemeiner Ansicht ist das Gesamtsystem des Grundrechtsschutzes keine hierarchische Pyramide, sondern eine Struktur, in der die einzelnen Akteure miteinander vernetzt sind. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der bekannten Entwicklung zu einem europäischen Mehrebenensystem des Grundrechtsschutzes auf die italienische Rechtsordnung, unter besonderer Berücksichtigung der Unionsgrundrechte.

    Die europäischen Entwicklungen haben sich erst spät in Änderungen der italienischen Verfassung niedergeschlagen, insbesondere in der Neufassung des Artikel 117 Abs 1 itVerf (2001). In Italien wird zwischen Grundrechtsfragen der EMRK und solchen des Unionsrechts unterschieden, wobei sich die Diskussion bisher eindeutig auf erstere konzentrierte. In der italienischen Rechtsprechung und Diskussion stehen vor allem drei Problembereiche im Vordergrund: die Anwendbarkeit außerhalb der italienischen Verfassung garantierter Grundrechte bzw die Berufung auf sie innerhalb der nationalen Rechtsordnung; ihre Verortung im System der Rechtsquellen; und der Dialog im Dreiecksverhältnis der Gerichtshöfe. Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist aber die scharfe Abgrenzung und Trennung zwischen EMRK- und Unionsgrundrechtsfragen verstärkt in die Diskussion geraten.

  • Unionsrechtliche Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für die Grundrechtsträger

    S. 563 - 574, Aufsatz

    Maria Berger

    Art 47 GRC, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten soll, zählt zu den markantesten unionsrechtlichen Vorgaben für die Grundrechtsträger auf unionaler und mitgliedstaatlicher Ebene, die mit dem Vertrag von Lissabon Primärrechtsstatus erhalten haben. Die vorliegende Arbeit zeigt anhand der Rechtsprechung des EuGH auf, welche Konsequenzen sich daraus bisher ergeben haben.

    Die angeführten Beispiele zeigen schließlich, dass die Änderungen, die der Lissabonner Vertrag mit sich gebracht hat, neue Impulse auch für die Rechtsprechung des EuGH geliefert haben und wohl auch in Zukunft liefern werden. Diese Änderungen haben auch zur Konsequenz, dass in Zukunft wohl häufiger zivilverfahrensrechtliche und vor allem auch strafverfahrensrechtliche Konstellationen vor dem EuGH verhandelt werden, die das volle Potential des Art 47 GRC ansprechen werden.

  • The European Court of Human Rights’ Jurisprudence on Austria 2012

    S. 575 - 603, Aufsatz

    Stefan Kieber / Philip Czech

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erließ 2012 23 Urteile gegen Österreich und stellte in einigen eine Verletzung der EMRK fest. Die Fälle betrafen Ausweisungen, die Fairness und Dauer von Verfahren, die Ausweitung des Schutzes von Art 8 EMRK auf Pflegefamilien, die Durchsuchung und Beschlagnahmung von elektronischen Daten eines Anwalts, die Abwägung von Pressefreiheit und dem Recht auf Anonymität, die Grenzen zulässiger Kritik am Richter, Versammlungsfreiheit und Diskriminierung – einerseits bei der Alterspension und andererseits von eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften (im Vergleich zu anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften). Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Urteile und zeigt auf, wo Reformbedarf besteht. Er behandelt daneben auch die meisten der 18 Zulässigkeitsentscheidungen, die 2012 durch eine Kammer oder einen Ausschuss gegen Österreich erlassen wurden.

  • Recent Austrian practice in the field of European Union law – Report for 2012

    S. 605 - 639, Aufsatz

    Christina Terle / Regine Kramer / Andreas J. Kumin / Tünde Fülöp

    Diese zweite Ausgabe unserer jährlichen Überblicksdarstellung aktueller europarechtlicher Themen, mit denen wir regelmäßig in unserer Abteilung Europarecht des Völkerrechtsbüros im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beschäftigt sind, konzentriert sich auf einige Themen, die eine lange Vorlaufzeit hatten und teilweise noch nicht endgültig beschlossen wurden – wie etwa der Beitritt der EU zur EMRK, bzw voraussichtlich noch längere Zeit bis zu ihrer Verwirklichung benötigen – das gilt etwa für die Novellierung der Transparenz-Verordnung. Dieser Bericht wird sich außerdem mit dem sogenannten Einheitlichen Patent der EU beschäftigen und sich dabei vor allem auf die damit verbundene Entwicklung einer internationalen Gerichtsbarkeit und die Verstärkte Zusammenarbeit konzentrieren. Abschließend werden die prozeduralen Regeln, welche zur Anwendung kommen, wenn der Rat der Europäischen Union atypische Rechtsakte wie Schlussfolgerungen, Entschließungen und Erklärungen erlässt, diskutiert. Wir danken besonders unserem Leiter des Völkerrechtsbüros, Helmut Tichy, sowie unserer Kollegin Sophie Pronay für ihre kritische Durchsicht und hilfreichen Anregungen zu diesem Bericht, sowohl inhaltlicher als auch redaktioneller Natur. Sophie verdient unseren zusätzlichen, besonderen Dank für ihre Hilfe bei der einheitlichen Gestaltung dieses Gemeinschaftsprojekts.

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