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Heft 2, Juni 2014, Band 69

eJournal-Heft
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1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

  • Refugees, Internally Displaced Persons and Returnees in Bosnia and Herzegovina – The quest for durable solutions

    S. 221 - 233, Aufsatz

    Charlotte Helletzgruber

    Vom Rahmen internationaler Standards ausgehend, analysiert dieser Beitrag die komplexe Vertreibungssituation in Bosnien und Herzegowina und stellt die jüngsten Versuche dar, eine dauerhafte Problemlösung zu erreichen. Insbesondere beleuchtet das Papier den langsamen Politikwechsel weg von der ursprünglichen Fixierung auf Rückkehr von Fluechtlingen und im eigenen Land Vertriebenen („Internally Displaced Persons“ – IDPs) hin zu einem ganzheitlicheren Ansatz zur Lösung der Vertriebenenfrage. Der Fall des Nachkriegs Bosnien und Herzegowina verdeutlicht dabei die Bedeutung einer sorgfältigen Herangehensweise im Einklang mit internationalen Standards für die Planung von Lösungen für Vertreibene.

    Der Beitrag kommt zu der Schlussfolgerung, dass erfolgreiche und dauerhafte Lösungen nur erreicht werden können, wenn diese den IDPs eine echte Wahl zwischen verschiedenen Lösungen erlauben. Staatliche Institutionen auf allen Ebenen sowie internationale Akteure müssen eng zusammen arbeiten, um die Grundrechte der (ehemals) Vertriebenen zu garantieren und zu realisieren.

  • Änderungen im Grundrechtsschutz durch den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK

    S. 235 - 255, Aufsatz

    Hannes Krämer

    Seit Juli 2010 führen die EU und die Vertragsstaaten der EMRK Verhandlungen über den Beitritt der Union zur EMRK, wie sie Art 6 Abs 2 EUV erfordert. Anfang April 2013 wurde eine Einigung auf Ebene der Verhandlungsführer auf den Text des Entwurfs eines Beitrittsvertrags sowie begleitender Instrumente, insbesondere eines „Erläuternden Berichts“ erzielt.

    Nach einer eingehenden Diskussion des status quo und insbesondere der Dichotomie zwischen mitgliedstaatlichem Haftungsdefizit durch den sukzessiven Ausbau der Unionskompetenzen und mitgliedstaatlichem Haftungsexzess durch eben diese Entwicklung kommt der Beitrag zu dem Schluss, dass der EMRK-Beitritt der Union strukturell der normativen Verbindlichkeit von Grundrechten einen weiteren, völkerrechtlichen Geltungsgrund hinzufügt und es den Konventionsorganen ermöglichen wird, die Beachtung der EMRK auch gegenüber der Union prozedural durchzusetzen. Dies wird zu einer verstärkten Kohärenz des Grundrechtsschutzes im „Grundrechtsraum Europa“ führen. Damit führt der EMRK-Beitritt der Union zu einer verstärkten Rückkopplung zwischen unionsautonomem Grundrechtsschutz einerseits und der Auslegung und richterrechtlichen Fortentwicklung der EMRK durch den EGMR andererseits.

  • Die Staatenbeschwerde im Verhältnis von EGMR, internationalen Gerichten und EuGH

    S. 257 - 279, Aufsatz

    Erich Vranes

    Der vorliegende Beitrag untersucht das Verhältnis zwischen Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Staatenbeschwerdeverfahren, die auf der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) basieren. Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang die Meinung vertreten worden, dass aufgrund des Umstandes, dass mit dem EU-Beitritt zur EMRK letztere integraler Bestandteil des EU-Rechts wird, künftig die „Rechtsprechungsmonopole“ von EGMR und EuGH konfligieren könnten. Demgegenüber zeigt dieser Beitrag, dass keines dieser „Monopole“ absolut ist. Vielmehr wird herausgearbeitet, dass die Klauseln im Recht der EMRK und der EU, die beiden Gerichtshöfen vorderhand „ausschließliche“ Zuständigkeiten einzuräumen scheinen, so auszulegen sind, dass auch nach einem EU-Beitritt zur EMRK keine diesbezüglichen Normkonflikte für die EU und Mitgliedstaaten bestehen.

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