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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 4, Dezember 2021, Band 76

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  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 1143 - 1145, Nachruf

Tretter, Hannes/​Höhne , Thomas

Nachruf

S. 1151 - 1166, Aufsatz

Beck , Cyrus

Spuren der liechtensteinischen Konstitutionellen Verfassung von 1862 in der Verfassung von 1921Remains of the Liechtenstein Constitution of 1862 in the Constitution of 1921

Trotz einer geänderten Verfassungsmechanik finden sich bis heute viele Aspekte der liechtensteinischen Konstitutionellen Verfassung von 1862 nach Normtext und teilweise Norminhalt in der Verfassung von 1921. Diese Aspekte betreffen beispielsweise die verfassungsrechtliche Stellung des Fürsten und des Landtags, den Vorbehalt des Gesetzes, die Rechtsgleichheit und die Wehrpflicht. In Liechtenstein war und ist der monarchische Konstitutionalismus im Gegensatz zu anderen deutschen Staaten also keine reine Erscheinung des Übergangs. Nur eine historische Auslegung aus der Sicht des deutschen Konstitutionalismus eröffnet den Blick auf diese Verfassungsinhalte und deren Kontinuität.

S. 1167 - 1194, Aufsatz

Gamper , Anna

Die liechtensteinische Verfassung im globalen und europäischen VerfassungsvergleichThe Constitution of Liechtenstein in Global and European Constitutional Comparison

Nach einer formal-strukturellen Betrachtung entspricht die liechtensteinische Verfassung dem Mainstream nicht nur europäischer, sondern überhaupt aller geschriebenen Verfassungen der Welt. Sie ist zwar eine überdurchschnittlich alte Verfassung, jedoch insofern nicht unbeweglich, als sie unter keiner „Ewigkeitsklausel“ steht. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs trägt neben den nicht wenigen Verfassungsänderungen zu einer materiellen Verfassungsfortentwicklung bei. Betrachtet man die liechtensteinische Verfassung inhaltlich, so entspricht sie überwiegend dem Typus einer herkömmlichen westlichen Verfassung, jedoch mit Relativierungen: Eine davon betrifft die verfassungsrechtlichen Funktionen des Fürsten, die deutlich über diejenigen hinausgehen, die in parlamentarischen Monarchien üblich sind, gleichzeitig aber weder in Europa noch weltweit einzigartig sind. Eine demokratische Schranke erfährt die bedeutende Stellung des Fürsten außerdem durch die Letztentscheidungsbefugnis des Volks über eine Abschaffung der Monarchie, die diese auch selbst initiieren darf. Aber auch die Mikrostaatlichkeit Liechtensteins schlägt sich deutlich auf die Verfassung nieder und kommuniziert dabei mit anderen verfassungsrechtlichen Charakteristika, wie zB der überdurchschnittlich starken direkten Demokratie oder dem (beschränkten) „Sezessionsrecht“ von Gemeinden. Was die liechtensteinische Verfassung dabei international einzigartig macht, sind jedoch weniger diese Elemente im Einzelnen als vielmehr ihre bemerkenswerte Kombination.

S. 1195 - 1218, Aufsatz

Waldmann , Bernhard

Die Verfassung zwischen Stabilität und ständiger FortentwicklungThe Constitution between Stability and Constant Development

Der moderne Verfassungsstaat ist das Ergebnis einer Entwicklung (Konstitutionalismus), die bezweckt, die Machtausübung des Staates und seiner Organe umfassend in eine normative Grundordnung einzubinden, die ihrerseits auf den Grundwerten der Gewaltenteilung, der Freiheitsrechte der Individuen und der demokratischen Legitimation staatlicher Herrschaft beruht. Vor diesem Hintergrund wird einer Verfassung die Funktion zugeschrieben, den Staat und seine Organe zu konstituieren und funktionsfähig zu machen sowie eine institutionelle und materielle Ordnung vorzugeben, auf deren Fundament politische Prozesse stattfinden und Entscheide getroffen werden können. Die Erfüllung dieser Funktionen setzt eine gewisse Stabilität der Grundordnung voraus. Gleichzeitig läuft eine zu starre Grundordnung Gefahr, durch äußere Entwicklungen und gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen an Akzeptanz und Steuerungskraft einzubüßen und zu erodieren. Soll die Grundordnung auf längere Zeit Bestand haben, muss sie entwicklungsoffen bleiben. Eine kontinuierliche Anpassung der Grundordnung lässt sich entweder über eine formelle Verfassungsänderung oder über eine Verfassungsfortbildung (Verfassungswandel) erreichen. In beiden Fällen bleibt die Entwicklung in die bestehende Grundordnung eingebunden.

Die Revisionsvorschriften der einzelnen Verfassungen sehen in der Regel für Verfassungsänderungen ein gegenüber der einfachen Gesetzgebung qualifiziertes Verfahren vor, wobei die Hürden nicht überall gleich hoch gesteckt sind. In Staaten mit direktdemokratischen Initiativrechten wird die Verfassung direkt zum Gegenstand der politischen Auseinandersetzung. Die Verfassung verliert dabei zwar an mystischer Ausstrahlung, gewinnt aber an für die Wahrung der Kontinuität erforderlicher Flexibilität.

Ohne formelle Verfassungsänderung kann eine Verfassung über die rechtsschöpferische Auslegung und Konkretisierung weiterentwickelt werden. Eine solche Fortentwicklung bleibt aber in den Rahmen der bestehenden Grundordnung eingebunden. Vorausgesetzt ist einerseits, dass die einzelne Verfassungsnorm für eine solche Fortentwicklung genügend Raum lässt, und andererseits, dass die verfassungsinterpretierende Behörde bereit ist, bestehende Entscheidungs- und Wertungsspielräume zu nutzen.

Wo das Gleichgewicht zwischen Stabilität und Flexibilität zu liegen kommt, muss jeder Verfassungsstaat auf der Grundlage seiner Geschichte, der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der Ausformung seiner demokratischen Strukturen und seiner gewaltenteiligen Staatsorganisation entscheiden.

S. 1219 - 1240, Aufsatz

Hoch , Hilmar

Verfassungsgerichtsbarkeit im Kleinstaat – das Beispiel LiechtensteinConstitutional Jurisdiction in the Small State – the Example of Liechtenstein

Am Beispiel Liechtensteins wird aufgezeigt, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit wie das gesamte Rechtswesen von der für den Kleinstaat typischen Ressourcenknappheit und – als Reaktion darauf – von der Offenheit gegenüber fremdem Recht geprägt ist. Die Ressourcenknappheit zeigt sich in Bezug auf geeignete Richter*innen, aber auch beim kleinen Mitarbeiterstab und der beschränkten verfassungsrechtlichen Forschung. Dieser Ressourcenknappheit wird durch eine weitgehende Rechtsrezeption aus Österreich und der Schweiz und eine stark rechtsvergleichende Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowie dadurch, dass dem Staatsgerichtshof traditionell auch Richter*innen aus den beiden Nachbarstaaten angehören, entgegengewirkt.

Die liechtensteinische Verfassungsgerichtsbarkeit wurde zwar weitgehend aus Österreich und der Schweiz rezipiert. Die aus der Kombination der beiden Rezeptionsvorlagen resultierende umfassende Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes war dann aber eine eigentliche Pioniertat und große rechtsstaatliche Errungenschaft, die von Wissenschaft, Politik und Öffentlichkeit von Anfang an anerkannt wurde. Trotz punktueller Kritik des Fürsten und der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich die Verfassungsgerichtsbarkeit in Liechtenstein bewährt.

S. 1241 - 1289, Aufsatz

Heuschling , Luc

Er ist Prinz. – Mehr noch: Er ist Mensch! Er ist Stimmbürger.He is a Prince. – More than that: He is a Human Being! He is a Voter.

In der heutigen Literatur zur Verfassungsrechtsvergleichung und allgemeinen Verfassungstheorie wird das Thema der Monarchien eher stiefmütterlich behandelt. Soweit sich diese Literatur damit befasst, behandelt sie vor allem die Frage der politischen Macht der Monarch*innen und deren „Neutralisierung“ im Rahmen des auf den Idealen der Aufklärung fußenden Modernisierungsprogramms. Diese klassische Lesart, deren Fokus auf den Kompetenzen des Staatsorgans „Monarch“ und auf dem (verbleibenden) Ermessen des*der monarchischen Organwalter*in liegt, verkennt jedoch eine zweite, an Bedeutung stets zunehmende Facette der Modernisierungsdynamik: In welchem Maße sind die Angehörigen von Herrscherhäusern („Royals“), darunter auch der*die Monarch*in selbst, als Individuen, als „Menschen“ Träger von Grundrechten? Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem noch weniger belichteten Unterthema ihres Stimmrechts (aktives Wahlrecht, Wählbarkeit, Benutzung von direktdemokratischen Instrumenten). Für viele mag diese Perspektive verstörend neu wirken. In den Augen einiger wäre es nur eine Randnotiz wert. Eine solche Einschätzung geht jedoch fehl. Das Thema ist sehr alt, wurde es doch zum ersten Mal 1789 von Sieyès, in seiner berühmten Rede zum königlichen Veto, und in der französischen Verfassung von 1791 angeschnitten. Im Laufe des 20. und 21. Jahrhunderts hat es in verschiedenen Ländern – in Japan (1945), in Luxemburg (2004/2005), in Liechtenstein (2002/2003) und in Thailand (2019) – zu teils hitzigen Debatten geführt, mit jeweils sehr unterschiedlichen Resultaten. Ziel dieses Beitrags ist es, an erster Stelle die Gesamtentwicklung dieser Thematik in Europa und in der Welt ab 1789 in ihren großen Linien nachzuzeichnen. Darüber hinaus gilt es, den bisher unausgeschöpften heuristischen Mehrwert dieser Problematik für eine schärfere, rechtswissenschaftliche Analyse der früheren und heutigen demokratisierten Monarchien (oder monarchischen Demokratien) darzulegen. Diese Frage wirft in der Tat ein ganz anderes, neues Licht auf das komplexe juristische Normenverzeichniswerk dieser Regierungssysteme, die als historisch gewachsene, Gegensätze überbrückende Gebilde relativ schwer durchleuchtbar sind. Eine Typologie soll dafür Orientierungshilfe leisten.

S. 1291 - 1327, Aufsatz

Schiess Rütimann , Patricia M.

Die Sicherheitsverfassung LiechtensteinsLiechtenstein’s Security Constitution

Dieser Beitrag skizziert die Sicherheitsverfassung Liechtensteins. Zuerst werden Besonderheiten der Staatsaufgabe Sicherheit dargestellt. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei denjenigen Gefährdungen und deren Bewältigung geschenkt, die im Kleinststaat Liechtenstein von spezieller Bedeutung sind. Dies ist wegen der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die von souveränen Staaten verlangt wird, insbesondere die Tatsache, dass Liechtenstein viele Aufgaben im Bereich Sicherheit an die Schweiz und Österreich ausgelagert hat. Es werden deshalb verschiedene Typen von Staatsverträgen, mit denen sich Liechtenstein die Unterstützung durch seine Nachbarstaaten und die Mitbenützung von deren Einrichtungen sichert, vorgestellt. Näher analysiert werden insbesondere der Zollanschlussvertrag von 1923, Verpflichtungen zur gegenseitigen Hilfeleistung sowie die Verträge zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit und zur Mitbenützung der österreichischen Justizvollzugsanstalten. Überdies kommt unter dem Titel „Inkorporation“ der Beizug von Richter*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und von ausländischen Polizeiangehörigen und Polizeieinheiten zur Sprache.

S. 1329 - 1369, Aufsatz

Techet , Péter

„Historical turn“ in der Hans-Kelsen-Forschung?“Historical turn” in the Research on Hans Kelsen?

Die „Reine Rechtslehre“ ist in der einschlägigen Literatur sehr gut erforscht, aber ihre Entstehungs- und Wirkungsgeschichte wurde bisher weniger in den Blick genommen. Die „Reine Rechtslehre“ lässt sich – so meine Hypothese – nicht nur als eine „vom Himmel gefallene“, abstrakte Rechtstheorie lesen, sie stellt nämlich sowohl ein geistiges Produkt eines Vielvölkerstaates als auch eine Reflexion angesichts einer politisch polarisierten Gesellschaft dar. In meinem Aufsatz versuche ich daher, einerseits die „Reine Rechtslehre“ einer historischen Kontextualisierung zu unterziehen, andererseits das Rechtskonzept der „Reinen Rechtslehre“ als Voraussetzung für jegliche rechtshistorische Forschung herauszuarbeiten. Dabei gehe ich der Frage nach, wie die „Reine Rechtslehre“ von den Erfahrungen des Habsburgerreiches und der Ersten Republik – besonders bezüglich der verfassungsrichterlichen Tätigkeit von Kelsen – geprägt war bzw welche Kelsen-Interpretation dabei als rechtstheoretische Erklärung herangezogen werden kann. Ausgehend von den Theorien der „New History of International Law“ und der realistischen Kelsen-Lesart (der Genua- und der Nanterre-Schule) plädiere ich im Aufsatz für eine historische Kontextualisierung und eine dynamische Lesart der „Reinen Rechtslehre“, welche – so meine Hypothese – das Zusammendenken von Rechtstheorie und Rechtsgeschichte ermöglicht.

S. 1371 - 1421, Aufsatz

Müller, Andreas Th./​Weiskopf , Theresa M.

Leading Cases in the European Court of Human Rights’ Jurisprudence 2020

2020 erstattete der EGMR sein zweites Gutachten unter Zusatzprotokoll Nr 16. Die Große Kammer befasste sich in einer Reihe von Fällen mit demokratischen Grundwerten und übte in Selahattin Demirtaş scharfe Kritik am Umgang mit Oppositionspolitikern in der Türkei. Darüber hinaus entschied die Große Kammer zum ersten Mal eine Staatenbeschwerde zwischen zwei aktiven Mitgliedstaaten der EU. In Bezug auf Artikel 8 EMRK betonte der EGMR, dass bestimmte Bedingungen eine Verpflichtung zur Versorgung mit sauberem Trinkwasser auslösen.

S. 1423 - 1449, Aufsatz

Glaser , Severin/​Neumayr , Matthias/​Winkler , Roland

Leitentscheidungen der österreichischen Höchstgerichte zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2020Leading Cases of the Highest Courts of Austria on the European Convention on Human Rights. Report for 2020

Der Beitrag führt die Übersicht über die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK für das Jahr 2020 fort. Inhaltlich ist das Spektrum der Entscheidungen weit gefächert; der besondere Schwerpunkt auf Fragestellungen, die Art 6 EMRK betreffen, ist beinahe schon traditionell.

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