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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 1, März 2020, Band 75

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 19, Aufsatz

Schmetterer , Christoph

Das kaiserliche Erbe im B-VGImperial Legacy in the Austrian Federal Constitution

Am 30.10.1918 wurde durch eine juristische Revolution der Staat Deutschösterreich gegründet. Knapp zwei Jahre später gab sich der neue Staat, nun als Republik Österreich bezeichnet, mit dem B-VG seine endgültige Verfassung. Dieser Aufsatz untersucht, welche Teile der Verfassung der Habsburgermonarchie wie lange fortbestanden und wie die Verfassung der Monarchie auch jene der Republik beeinflusste.

Formell wurde nur der Grundrechtskatalog der Dezemberverfassung der Monarchie von 1867 in die republikanische Verfassung übernommen. Darüber hinaus wirkten aber viele staatliche Strukturen Altösterreichs auch nach dem Umbruch des Jahres 1918 weiter – von der Gliederung in Länder über das parlamentarische Verfahren bis zur Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts.

S. 21 - 43, Aufsatz

Wieser , Bernd

Die tschechoslowakische Verfassung 1920 und das österreichische B-VG 1920 – Skizze eines VergleichsThe Czechoslovak Constitution 1920 and the Austrian Federal Constitutional Law 1920 – Outline of a Comparison

Auf dem Boden der österreichisch-ungarischen Monarchie ist nach 1918 eine Reihe von Einzelstaaten entstanden. Diese mussten sich neue Verfassungen geben. Der vorliegende Beitrag vergleicht die Verfassung der Tschechoslowakischen Republik aus 1920 mit der österreichischen Bundesverfassung aus 1920. Beide Verfassungen haben – in unterschiedlichem Ausmaß – aus dem gemeinsamen Erbe (der Dezemberverfassung 1867) geschöpft. Dies zeigt sich schon formal, indem es nicht gelang, eine einheitliche, geschlossene Verfassungsurkunde zu schaffen. In vielen Bereichen – so etwa bei den Grundrechten oder der Organisation der Gerichtsbarkeit – zeigen sich darüber hinaus inhaltliche Gemeinsamkeiten. Mit der Schaffung von spezialisierten Verfassungsgerichten gelang beiden Staaten eine bedeutende Innovation, die aber nur in Österreich erfolgreich verlief. Beide Staaten schufen ein Zweikammerparlament, wobei allerdings der jeweiligen zweiten Kammer eine unterschiedliche Funktion zukam. Das Regierungssystem war in der Tschechoslowakei stark auf den Präsidenten der Republik ausgerichtet, während in Österreich eine Parlamentsherrschaft bestand.

S. 45 - 65, Aufsatz

Khakzadeh-​Leiler , Lamiss

Das Scheitern der Ersten Republik und das B-VG 1920The Failure of the First Austrian Republic and the Austrian Constitution of 1920

Der folgende Beitrag zeichnet das Scheitern der Ersten Republik nach und untersucht die Rolle, die das B-VG dabei spielte. Wie sich zeigt, hat das Ende der Ersten Republik vielfältige Ursachen, die va auf außerrechtliche Umstände zurückzuführen sind: Zu nennen sind hier etwa die starke Fragmentierung der Gesellschaft und die fehlende demokratische und rechtsstaatliche Sozialisierung. Vergleicht man die Entwicklungen der Ersten und der Zweiten Republik, dann zeigt sich anschaulich die große Rolle, die die politische Kultur für eine rechtsstaatliche Demokratie spielt.

Free Content

S. 67 - 97, Aufsatz

Lienbacher , Georg

Autokratieresistenz der österreichischen BundesverfassungThe Austrian Constitution’s Resistance to Autocracy

In manchen Demokratien westlicher Prägung ist seit einigen Jahren zu beobachten, dass demokratische und rechtsstaatliche Strukturen mit Elementen autokratischer Machtausübung durchsetzt werden. Die Demokratie wird nicht schlagartig gegen eine Autokratie ausgetauscht, vielmehr handelt es sich um einen schleichenden Prozess. Dieser ist nur schwer zu fassen, weil er von vielen Faktoren beeinflusst wird. Das Recht, insbesondere das Verfassungsrecht, kann solchen Entwicklungen zwar entgegenwirken, ihre Möglichkeiten sind in solchen Umbruchsphasen allerdings begrenzt.

S. 99 - 137, Aufsatz

Gamper , Anna

Constitutional Borrowing from Austria? Einflüsse des B-VG auf ausländische VerfassungenConstitutional Borrowing from Austria? Influences of the Austrian Federal Constitutional Law on Foreign Constitutions

100 Jahre nach Erlassung des B-VG untersucht der Beitrag die Frage, inwiefern dieses direkt oder indirekt Einfluss auf ausländische Verfassungen geübt hat. Es unterlag trotz der hervorragenden internationalen Reputation Hans Kelsens insgesamt eher ungünstigen Voraussetzungen dafür, zum prominenten Vorbild ausländischer Verfassungen zu werden. Die Gründe dafür sind teils im B-VG selbst zu finden, teils resultieren sie aus dem äußeren Kontext, in den das B-VG von 1920 eingebettet war. Enormen Einfluss übte es dagegen mit seinem Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit auf ausländische Verfassungen aus. Um in diesem Zusammenhang jedoch von einem „österreichischen“ Modell und nicht einer allgemeinen migrierenden Verfassungsidee sprechen zu können, ist eine differenzierte Sichtweise geboten. Relevanz hat ein „österreichisches“ Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit nur in der Kombination eines spezialisierten und auch so bezeichneten Verfassungsgerichtshofs mit zwei wesentlichen Funktionen, der Normenkontrolle und dem individuellen Grundrechtsschutz. Als erheblich bescheidener erweisen sich Einflüsse des B-VG hinsichtlich anderer Materien als der Verfassungsgerichtsbarkeit. Am ehesten lassen sich solche Einflüsse in Bezug auf die Liechtensteinische Verfassung von 1921 nachweisen, eher nur punktuell auch für andere Verfassungen.

Open Access

S. 139 - 154, Aufsatz

Wineroither , David M.

Das Demokratiemodell des B-VG und die politische Realität der Zweiten RepublikThe Foundations of Democratic Rule in the Federal Constitutional Law and the Second Republic’s Political Reality

Das im B-VG ausgebreitete Demokratiemodell etablierte eine repräsentative parlamentarische Demokratie. Auf dem Boden der Realverfassung der parteienstaatlichen Verhandlungsdemokratie ergab sich in der Zweiten Republik ein beträchtlicher, auch im internationalen Vergleich auffälliger Abstand zur Nominalverfassung. Die Änderung im vorherrschenden Demokratietyp war – unter der Bedingung prinzipieller Verfassungskontinuität – durch deren Charakter als „Spielregelkatalog“ aber indirekt erst ermöglicht worden. Die repräsentativ-parlamentarische Verfasstheit wurde im neuen Demokratiemodus zugleich verteidigt als auch in Bedrängnis gebracht. Diese Ambivalenz hat sich unter den gewandelten Bedingungen eines Übergangs zur Konfliktdemokratie im neuen Jahrtausend erhalten.

S. 155 - 171, Aufsatz

Pfersmann , Otto

Eine Verfassung ohne Theorie und Menschenbild im Umfeld intensiver TheoriediskussionA Constitution without Theory and without “Image-of-Mankind” Conceived of in the Context of Intensive Theoretical Debate

Zu den vielen Genres verfassungsrechtlicher Literatur, die sich seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges etabliert haben, zählt das Schrifttum, das sich mit dem „Menschenbild“ der Verfassung beschäftigt. Bei einer so reichhaltigen Menge an Betrachtungen erscheint es gewiss plausibel, sich zu fragen, welche Art eines solchen Bildes in der österreichischen Bundesverfassung zu finden wäre, die vor 100 Jahren in ihrer Stammfassung angenommen wurde.

Der vorliegende Beitrag sucht zu zeigen, dass Theorien über „Menschenbild-Theorien“ in Verfassungen völlig verfehlt sind und deren Verwendung in der Rechtswissenschaft daher äußerst problematisch ist, wohl aber einen rationalen Problembereich aufweisen, deren Behandlung allerdings auf ganz andere Weise erfolgen müßte.

Tatsächlich sind die Betrachtungen in dem ganz spezifischen Kontext der unmittelbaren Folge des Zusammenbruchs des Naziregimes entstanden und zielten darauf ab, einen moralischen Mehrwert für die neue Verfassung zu schaffen, die nicht nur als Antithese zum untergegangenen System gedacht war, sondern auch dessen Existenz retroaktiv ungeschehen machen sollte. Diese Konzeptionen wurden aus einer logisch inkonsistenten Mischung philosophischer Theorien der Zwischenkriegszeit extrahiert, im Wesentlichen einerseits aus Rickerts neukantianischen Wertidealismus, andererseits aus Max Scheelers antikantianischem Wertrealismus unter Beifügung von Elementen naturalistisch gedeuteter Elemente der philosophischen Anthropologie (Scheeler, Plessner, Gehlen), wobei die Anrufung der Menschenwürde in Art 1 des GG als Einbettung dieser Sichtweisen in die Verfassung gesehen wurde. Diese wurde insofern als einzigartig gesehen, weil eben ihr Menschenbild ganz neuartig sei, was freilich voraussetzt, dass alle anderen Verfassungen ein anderes und weniger neuartiges solches Bild hätten. Eine Menschenbildvergleichung erscheint damit als gerechtfertigtes, ja notwendiges Vorhaben.

Der Punkt ist nun, dass Verfassungen als normative Organisation der Normenproduktion in einem gegebenen System unmöglich Theorien sein können, die einen Gegenstandsbereich zusammenhängend beschreibend, wenn auch mitunter falsch erklären. Sie sind ganz evidenter- und unbestrittenermaßen von politischen und moralischen Theorien inspiriert, aber Einfluss ist selbst keine Theorie, und Theorien bedürfen einer spezifischen Umsetzung in rechtliche Normsätze unter Beachtung der Systemanforderungen rechtlicher Ordnungen. Weder die deutsche, noch die österreichische, noch irgendeine Verfassung hat ein Menschenbild oder drückt ein solches aus.

Dies zugestanden, besteht das interessante, durch diese Betrachtungen aufgeworfene Problem in der Frage, was Verfassungsautoren hinsichtlich des Normverständnisses und der Normanwendung voraussetzten. Der österreichische Fall ist insofern relevant als hier Voraussetzungen regulativ zum Einsatz kommen, die aus der Interpretationstheorie gewonnen werden und in einen prospektiven Minimalismus einmünden.

S. 173 - 194, Aufsatz

Kirste , Stephan

Das B-VG als Werteordnung – Zum Abschied vom Mythos einer wertneutralen Spielregelverfassung?The Federal Constitution as a System of Values – A Farewell to the Myth of a Value-Neutral Game Rules Constitution?

Die Bundesverfassung enthält jedenfalls über die Europäisierung sowie in Grundrechten und Staatszielen Werte, die ihre Interpretation als bloße Rahmenordnung verbieten. Als Verfassung einer rechtstaatlichen Demokratie erfüllt sie darüber hinaus diejenigen Werte, die mit diesen Staatsstrukturen notwendig verbunden sind, wie Rechtssicherheit, Freiheit der Meinung, Minderheitenrechte, Toleranz. Ihre widerspruchsfreie und in diesem Sinne objektive Ordnung kann nicht vorausgesetzt werden, sondern ist das Ergebnis der rationalen Argumentation.

S. 195 - 208, Aufsatz

Thaler , Michael

Gibt es einen harten Kern von Art 44 Abs 3 B-VG?The Hard Core of Article 44 § 3 B-VG, Does it Exist?

Das obiter dictum des VfGH in VfSlg 16.327/2001 wirft die Frage auf, ob der VfGH andeutet, dass es so etwas wie einen unabänderlichen Verfassungskern gebe. Die folgenden Überlegungen versuchen zu zeigen, dass es auch eine andere Deutungsmöglichkeit gibt. Im Rahmen eines Denkexperimentes wird diese Deutungsmöglichkeit durchgespielt und der harte Kern von Art 44 Abs 3 B-VG herausgearbeitet. Die Überlegungen gelangen schließlich zu dem Ergebnis, dass eine Ausschaltung des VfGH nur dann möglich ist, wenn im gegenständlichen Fall die Unterscheidung zwischen Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand aufgegeben wird. Eine Ausschaltung des VfGH erscheint ohne seine Selbstausschaltung nicht möglich.

S. 209 - 225, Aufsatz

Kneihs , Benjamin

„Die Schönheit der Verfassung““The Beauty of the Constitution”

Der Herr Bundespräsident hat im Frühsommer 2019 – kurz vor ihrem 100. Geburtstag – wiederholt die Schönheit der Verfassung gelobt. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, nach welchen Kriterien sich die Schönheit einer Verfassung bemessen lassen kann und wie diese Kriterien auf das B-VG anwendbar sind.

S. 227 - 280, Aufsatz

Tichy, Helmut/​Bühler, Konrad/​Niederdorfer , Pia

Recent Austrian Practice in the Field of International Law

Diese Auswahl aus der aktuellen österreichischen Völkerrechtspraxis wurde nun ein weiteres Mal von Angehörigen der Rechtssektion des österreichischen Außenministeriums („Völkerrechtsbüro“, VRB) zusammengestellt. Wir betrachten unseren Bericht als einen Beitrag zu unserem gegenseitig inspirierenden Dialog mit WissenschaftlerInnen und mit anderen PraktikerInnen, die im Bereich des Völkerrechts tätig sind. Der Höhepunkt dieses Dialogs ist der alljährliche „Österreichische Völkerrechtstag“; einige der auf dessen 44. Tagung (Rust, 13.–15. Juni 2019) vorgetragenen Beiträge werden bald veröffentlicht werden. Auch zur europarechtlichen Praxis des VRB wird in dieser Zeitschrift jährlich eine interessante Auswahl publiziert.

Wir danken Isabella Brunner, Klaus Famira, Catherine Quidenus, Gerhard Thallinger und Nicolas Wimberger, die ebenfalls zu dieser Publikation beigetragen haben.

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