Seit einigen Jahren werden in der Türkei systematisch grundlegende rechtstaatliche und demokratische Prinzipien abgebaut. Insbesondere der fehlgeschlagene Putschversuch vom Juli 2016 wird von Präsident Recep Tayyip Erdoğan genützt, um seine präsidiale Macht weiter auszubauen, so zB durch ein im April 2017 abgehaltenes Verfassungsreferendum, welches die Türkei in ein präsidentielles System umwandeln soll. Als nächster Schritt wurde daher nun auch die Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei durch ein Referendum angekündigt. Im Fokus des vorliegenden Artikels steht jedoch nicht die völker- und verfassungsrechtliche Konformität eines solchen Referendums per se, sondern vielmehr die Frage, ob die Durchführung eines solchen Referendums extraterritorial – also in anderen Staaten wie zB Deutschland oder Österreich – auf Grund völker- und verfassungsrechtlicher Bedenken untersagt werden kann oder sogar untersagt werden muss. Nach einer Analyse der grundsätzlichen völkerrechtlichen Genehmigungspflicht fremder Wahlen auf dem eigenen Territorium werden mögliche Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht untersucht und die bisherige Praxis bei der Durchführung ausländischer Wahlen in Deutschland und Österreich dargestellt. Der Hauptteil des Artikels wird sodann die in Frage kommenden Rechtsgrundlagen für eine Untersagungspflicht besprechen und die Rechtsfolgen einer Untersagung und deren Durchsetzbarkeit diskutieren.
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- ISSN Online: 1613-7663
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 673 - 698, Aufsatz
Rechtsfragen einer möglichen Untersagungspflicht für völkerrechtswidrige Referenden - Zum türkischen Todesstrafen-Referendum und der Rechtslage in Deutschland und ÖsterreichLegal Issues of a Possible Obligation to Prohibit Inte...
Especially solidarity has often been referred to in the context of the Euro-crisis, yet it has not played a very pronounced role in case law or secondary law. This article shows that instead of determining the legality of Union measures to address the Euro-crisis, both solidarity and loyalty had an enabling function for Member State measures outside of the Union framework. After Pringle and the addition of Article 136(3) TFEU, at least in the EMU positive (financial) solidarity has taken on a conditional form, offsetting the conflict that would otherwise exist with the fiscal discipline required by primary law. Loyalty underpins the independence of the ECB, both in substantive terms as well as in organisational terms. Both solidarity and loyalty finally converge as foundations of the rule of law in the Union, which is important with regard to the sanctioning mechanisms in the EMU.
S. 717 - 748, Aufsatz
The European Court of Human Rights’ Jurisprudence on Austria 2016
2016 ergingen zehn Urteile des EGMR bezüglich Individualbeschwerden gegen Österreich; in sieben davon kam es zu einer Verurteilung Österreichs. Das Muster der „üblichen Verdächtigen“ der betroffenen EMRK-Garantien – Artikel 6, 8 und 10 sowie 34 und 35 EMRK – ist nach wie vor intakt. Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof erneut besonders daran erinnerte, dass er bereits wiederholt Konventionsverletzungen Österreichs wegen überlanger Verfahrensdauer festgestellt hat.
S. 749 - 819, Aufsatz
Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2016Jurisdiction of the Austrian Supreme Courts Relating to the European Convention of Human Rights in the Year 2016
Mit dem folgenden Beitrag wird die Übersicht über die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK für das Jahr 2016 fortgeführt. Inhaltlich ist das Spektrum der Entscheidungen breit gefächert, der besondere Schwerpunkt auf Art 6 EMRK betreffende Fragestellungen ist beinahe schon traditionell. Weitere Schwerpunkte betreffen – auch dies hat bereits Tradition – Art 8 und 10 EMRK.
S. 821 - 832, Aufsatz
Die Rolle von Art 89 Abs 1 B-VG in der österreichischen BundesverfassungThe Roll of Article 89 Sec. 1 of the Federal Constitutional Law (B-VG) in the Austrian Constitution
In dem besprochenen Erkenntnis geht der VfGH von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art 89 B-VG und Art 139 Abs 3 bzw Art 140 Abs 3 B-VG ab. Die von ihm bisher vertretene Deutungsvariante, die aus einer Kombination der sogenannten Gleichsetzungs-, Ausnahme- sowie Gehorsamsthese beruht hat, wird von ihm aufgegeben. Er schließt sich der ursprünglich von Kurt Ringhofer zur B-VG-Novelle 1975 vertretenen Deutungsvariante an, wodurch die Unstimmigkeiten und Brüche der in der herrschenden Lehre und Judikatur vertretenen Position beseitigt werden sollen. Da es sich hier um eine zentrale Frage des österreichischen Rechtsschutzsystems handelt, kommt dem Erkenntnis fundamentale Bedeutung zu.
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