Das Thema dieses Artikels ist im Bereich des (ordentlichen) Gesetzgebungsverfahrens der EU angesiedelt und beschäftigt sich mit dem komplexen institutionellen Gleichgewicht zwischen den daran beteiligten Institutionen. Konkret wird der Frage nachgegangen, ob die Europäische Kommission die Kompetenz hat, von ihr eingebrachte Gesetzgebungsvorschläge wieder zurückzuziehen und, wenn ja, wo die Grenzen der Ausübung einer solchen Kompetenz liegen. Hierbei handelt es sich um eine Frage, die seit langem kontroversiell diskutiert wird und lange weder in den Verträgen explizit geregelt noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden worden war, obwohl die Kommission die Zurückziehung von Gesetzgebungsvorschlägen faktisch seit Jahrzehnten praktiziert. Im Fall Macro-Financial Assistance musste der EuGH 2015 erstmals dezidiert Stellung beziehen und im Zuge eines politischen Disputs über die Rechtsmäßigkeit einer Zurückziehung entscheiden. Während der Gerichtshof dabei die Existenz einer kommissionellen Zurückziehungskompetenz im Prinzip bestätigte und einige Bedingungen für deren Ausübung etablierte, erscheint nicht nur das Urteil selbst – und insbesondere die Begründung des Gerichtshofs – diskussionswürdig; auch wurden einige weitere mit der Zurückziehungskompetenz in Zusammenhang stehende Fragen unbeantwortet gelassen. Der Artikel soll die Rechtsprechung des EuGH kritisch analysieren, die Zurückziehungskompetenz der Kommission im Allgemeinen untersuchen und die verbleibenden Rechtsfragen klären.
- ISSN Online:
- 1613-7663
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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 9, Aufsatz
Sebastian Schmid / András Jakab -
S. 11 - 15, Aufsatz
Christoph Bezemek -
S. 17 - 21, Aufsatz
Bruno Binder -
S. 23 - 27, Aufsatz
Christian Brünner -
S. 29 - 34, Aufsatz
Peter Bußjäger -
S. 35 - 40, Aufsatz
Harald Eberhard -
S. 41 - 46, Aufsatz
Anna Gamper -
S. 47 - 51, Aufsatz
Christoph Hofstätter -
S. 53 - 59, Aufsatz
Lamiss Khakzadeh -
S. 61 - 65, Aufsatz
Lando Kirchmair -
S. 67 - 70, Aufsatz
Reinhard Klaushofer -
S. 71 - 75, Aufsatz
Benjamin Kneihs -
S. 77 - 83, Aufsatz
Konrad Lachmayer -
S. 85 - 90, Aufsatz
Franz Merli -
S. 91 - 96, Aufsatz
Andreas Th. Müller -
S. 97 - 104, Aufsatz
Magdalena Pöschl -
S. 105 - 110, Aufsatz
Karl Stöger -
S. 111 - 128, Aufsatz
Harald Stolzlechner -
S. 129 - 135, Aufsatz
Michael Thaler -
S. 137 - 142, Aufsatz
Ewald Wiederin -
S. 143 - 155, Aufsatz
Andreas Wimmer -
S. 157 - 195, Aufsatz
Gabriel Schmidlechner -
S. 197 - 224, Aufsatz
Benedikt C. HarzlThis contribution looks into Russia’s approach towards its obligations under the European Convention on Human Rights (ECHR) as well as its membership in the Council of Europe. The analysis aims to unpack to contradiction-driven relationship between Strasbourg and the Constitutional Court of Russia against the background of Russia’s purported exceptionalist thinking with regard to the concept of sovereignty. It is shown that the Convention’s role in the Russian legal system is humble: While the majority of judgments of the ECtHR are formally implemented, systemic shortcomings regarding legislative reforms and public policy, disregard for the case law of the Strasbourg Court at regional level, as well as strong prosecutorial bias prevent comprehensive compliance with the ECHR. Although major problems indeed exist in the implementation, a huge rift – to the extent of Russia’s withdrawal from the Convention and/or the Council of Europe – is still not to be expected to take place any time soon. It is of essence to see Russia’s approaches to sovereignty – as well as its relationship with supranational bodies such as the ECtHR – not as a monolithic but as a complex, and partly ambiguous, body of approaches to supra-national legal and political structures.
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S. 225 - 246, Aufsatz
Franz A.M. KoppensteinerIn der Praxis stellt sich oftmals die Frage, wem die Prozessvertretung in Staatshaftungsverfahren obliegt. Auf Klägerseite ist diese Frage in der Regel schnell beantwortet; auf Beklagtenseite ergibt sich dagegen ein komplexes Bild. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Prozessvertretung in Staatshaftungsverfahren und zeigt dabei auf, dass verschiedene Lösungswege denkbar sind. Durch einige wenige Anpassungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 beziehungsweise der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes könnte rasch Rechtssicherheit hergestellt werden.
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S. 247 - 294, Aufsatz
Konrad Bühler / Pia Niederdorfer / Helmut TichyDiese Auswahl aus der aktuellen österreichischen Völkerrechtspraxis wurde nun ein weiteres Mal von Angehörigen der Rechtssektion des österreichischen Außenministeriums („Völkerrechtsbüro“, VRB) zusammengestellt. Auch zur europarechtlichen Praxis des VRB wird in dieser Zeitschrift jährlich eine interessante Auswahl publiziert.
Wir danken unseren Kolleginnen und Kollegen Klaus Famira, Catherine Quidenus und Gerhard Thallinger, die ebenfalls zu dieser Publikation beigetragen haben.