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ZOER

Heft 4, Dezember 2018, Band 73

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 747 - 765, Aufsatz

Peter Van Elsuwege

The principle of self-determination in relations between the EU and its neighbours: Between Realpolitik and respect for international law

Das Recht auf Selbstbestimmung ist ein anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz, der sich auf die Beziehungen der EU zu ihren Nachbarländern auswirkt. Nach einer kurzen Einführung in den Grundsatz und seine unterschiedlichen Bedeutungen für die südlichen und östlichen Nachbarn der EU wird die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union analysiert. Es wird erörtert, dass der Gerichtshof bei der Darlegung der substantiellen Konsequenzen des Rechts auf Selbstbestimmung versagt hat. Dennoch hat er der Realpolitik der EU erhebliche Grenzen gesetzt. Insbesondere impliziert die Rechtsprechung, dass die EU die de-facto-Anwendung ihrer internationalen Abkommen auf nicht selbstverwaltete Gebiete nicht einfach übernehmen kann. Gleichzeitig scheint es, dass die Konsequenzen des Rechts auf Selbstbestimmung in der Praxis oft minimiert werden, um den politischen Empfindlichkeiten der Nachbarländer so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

S. 767 - 789, Aufsatz

Zachary Vermeer / Richard Caplan

The European Union and Unilateral Secession: The Case of Catalonia

Die Ereignisse in Katalonien vom Oktober 2017 haben die Europäische Union mit dem Versuch der einseitigen Abspaltung einer Region von einem EU-Mitgliedstaat konfrontiert. Institutionen und Mitgliedstaaten haben daraufhin die Rechtswidrigkeit der versuchten Abspaltung bekräftigt und von einem Vermittlungsversuch zwischen der spanischen Regierung und den katalanischen Behörden abgesehen. Dies steht im Widerspruch zum Ansatz der EU und ihrer Mitgliedstaaten in früheren Fällen, in denen eine einseitige Abspaltung auf europäischem Boden außerhalb der Union stattgefunden hat, insbesondere in den ehemaligen jugoslawischen Republiken und im Kosovo. Dieser Beitrag analysiert die Europa- und völkerrechtlichen sowie politischen Rahmenbedingungen der Reaktion auf einseitige Abspaltung und untersucht die Aussichten für eine zukünftige, EU-geführte Vermittlung zwischen Madrid und Barcelona.

S. 791 - 830, Aufsatz

María Jesús García Morales

Federal execution, Article 155 of the Spanish Constitution and the crisis in Catalonia

Art 155 der spanischen Verfassung importiert ein Instrument mit langer Tradition im deutschen Föderalismus: den Bundeszwang gemäß Art 37 GG, der in Spanien jedoch keine Präzedenzfälle gehabt hat. Der gefürchtete Art 155 ist nun anlässlich des Abspaltungsprozesses durch Katalonien im Herbst 2017 in Spanien erstmalig angewendet worden. Dieser Aufsatz analysiert den verfassungsrechtlichen Rahmen des Art 155, die praktische Dimension seiner Anwendung sowie die beachtliche Meinungskontroverse, die dessen Anwendung ausgelöst hat (insbesondere einige der drastischeren Zwangsmaßnahmen) und über die das spanische Verfassungsgericht zu entscheiden haben wird. Die Nachbildung der (politischen und juristischen) Situation soll das nötige Handwerkszeug dafür bereitstellen, um zu verstehen, warum, wofür und wie Art 155 angewendet worden ist. Zudem wird auf die Streitfragen eingegangen, zu denen die erstmalige Anwendung der Vorschrift geführt hat, worin die Schwierigkeiten liegen, um die Pattsituation aufzulösen und warum der Ausweg aus der ernsten Katalonienkrise mehr als nur rechtliche Antworten erfordert.

S. 831 - 854, Aufsatz

Philipp Glinka / Thomas Lenk

Financial Relations between the Federal Government and the States in Germany as of 2020

Im Rahmen der Föderalismusreform 2017 wurden die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern in Deutschland neu geordnet. Im Zentrum dieser Neuordnung steht ein deutlich veränderter bundesstaatlicher Finanzausgleich, der ab 2020 gelten wird. Mit dem neuen Ausgleichssystem erfolgt eine Abkehr von wesentlichen Instrumentarien, die sich in der Vergangenheit erfolgreich bewährt haben – insbesondere vom bestehenden Länderfinanzausgleich. Das birgt verfassungsrechtliche wie auch finanzielle Risiken.

Das System zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder wird insgesamt spürbar zentralisiert; der Bund gewinnt damit an finanzieller Verantwortung, zugleich wird seine Stellung gegenüber den Ländern und folglich seine Macht innerhalb des föderalen Gefüges gestärkt. Die Länder gewinnen an finanzieller Handlungsfähigkeit, ihre Abhängigkeit von Bundesmitteln erhöht sich jedoch. Während die gewählte Lösung politisch nachvollziehbar ist, muss sie sachlich an vielen Stellen kritisiert werden. Auch das fiskalische Verteilungsergebnis zwischen den einzelnen Ländern, das die Neuordnung hervorbringt, ist – gemessen am grundgesetzlichen Anspruch der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet – wenig überzeugend.

Bei aller Kritik gewinnen die Länder (und auch der Bund) finanzpolitische Planungssicherheit für die Zeit nach 2019, wenn wesentliche Teile der bestehenden Regelungen auslaufen. Die neuen Bundesländer brauchen angesichts der Reformergebnisse keine „fiskalische Klippe“ zu befürchten, wenn der geltende Solidarpakt II mit dem Jahr 2019 endet.

Neben den zahlreichen Neuregelungen lässt die Föderalismusreform 2017 ein wesentliches Feld unbearbeitet. Die Verhandlungen der Regierungschefs von Bund und Ländern konzentrierten sich vorwiegend auf das Finanzausgleichssystem, vernachlässigten dabei jedoch – aus politischen Gründen und zeitlichem Druck – das mindestens gleichbedeutsame Regelwerk, das zum Verteilungsergebnis vor Finanzausgleich führt, konkret: die Steuerzuordnung und Steuerzerlegung. Dies lastet der Reform als Inkonsequenz an und bestimmt zugleich einen wichtigen Debattengegenstand für die Zukunft.

S. 855 - 869, Aufsatz

Simon Kempny

Konsequenzen der reformierten Fiskalbeziehungen zwischen Bund und Ländern für den deutschen BundesstaatConsequences of the Reformed Fiscal Relations between the Federal Government and the States for the German Federal State

Schon vor der im Sommer 2017 beschlossenen Reform des Grundgesetzes wies der deutsche Bundesstaat zentralistische Züge auf (wie sie vielfach in der öffentlichen politischen Debatte gefordert wurden). Kennzeichnend war und ist der sogenannte Exekutivföderalismus: Der Bund erlässt die wichtigsten Gesetze, den Ländern obliegt bloß deren Vollzug. Die Reform stärkt den Bund auf Kosten der Eigenstaatlichkeit der Länder, indem sie seine Befugnisse auf den Gebieten der Steuerverwaltung, der Lastentragung sowie der Haushaltskontrolle ausbaut und außerdem den Länderfinanzausgleich (jedenfalls oberflächlich) vertikalisiert.

S. 871 - 903, Aufsatz

Andreas Th. Müller

The European Court of Human Rights’ Jurisprudence on Austria 2017

2017 fällte der EGMR die beachtliche Zahl von 24 Urteilen bezüglich Individualbeschwerden gegen Österreich. In immerhin 16 dieser Urteile kam es zu einer Verurteilung Österreichs. Das Muster der „üblichen Verdächtigen“ der betroffenen EMRK-Garantien – namentlich Art 6 und 8 EMRK – ist nach wie vor intakt. Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof wie in den Vorjahren besonders daran erinnerte, dass er bereits wiederholt Konventionsverletzungen Österreichs wegen überlanger Verfahrensdauer festgestellt hatte.

S. 905 - 940, Aufsatz

Matthias Neumayr / Roland Winkler / Severin Glaser

Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2017Jurisdiction of the Austrian Supreme Courts Relating to the European Convention of Human Rights in the Year 2017

Der Beitrag führt die Übersicht über die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK für das Jahr 2017 fort. Inhaltlich ist das Spektrum der Entscheidungen weit gefächert; der besondere Schwerpunkt auf Fragestellungen, die den Art 6 EMRK betreffen, ist beinahe schon traditionell.

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