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ZOER

Heft 3, September 2012, Band 67

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 363 - 414, Aufsatz

Walter Obwexer

Aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU 2011 mit besonderer Bedeutung für ÖsterreichCurrent Case Law of the 2011 European Court of Justice With Particular Significance for Austria

Im Jahr 2011 haben EuGH und EuG zusammen über 1200 Entscheidungen gefällt. Manche davon sind direkt an Österreich gerichtet, andere haben wesentliche inhaltliche Weiterentwicklungen des geltenden Unionsrechts zum Gegenstand und sind in Österreich als bindende Auslegung des Unionsrechts zu beachten.

Im nachfolgenden Beitrag werden ausgewählte Urteile und Beschlüsse von EuGH und EuG mit besonderer Relevanz für Österreich dargestellt. Dabei werden – nach Sachgebieten geordnet – zunächst der Sachverhalt skizziert, daran anschließend die Entscheidungsgründe zusammengefasst und darauf aufbauend die konkreten Rechtsfolgen beschrieben.

Die bloß auszugsweise Analyse zeigt die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung, die eine Reihe neuer Verpflichtungen auch für Österreich brachte, die innerstaatlich allerdings erst teilweise erfüllt werden konnten.

S. 415 - 441, Aufsatz

Tünde Fülöp / Andreas J. Kumin

Recent Austrian Practice in the Field of European Union Law. Report for 2011

Wir, Mitarbeiter der Abteilung Europarecht des Völkerrechtsbüros im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, wurden von den Herausgebern dieser angesehenen Zeitschrift eingeladen, einen Bericht über die neuere Praxis Österreichs im Europarecht zu verfassen. Der gegenständliche Bericht versteht sich als europarechtlicher Zwilling zum Bericht über die jüngste Praxis im Völkerrecht. Er beschäftigt sich mit Themenbereichen, die in die Zuständigkeit unseres Ministeriums fallen, insbesondere horizontalen Fragen der Auslegung und Entwicklung der EU-Gründungsverträge. Unser besonderes Augenmerk gilt dabei Querschnittsthemen in „verfassungsrechtlichen“ Fragen der EU – so die Kompetenzverteilung, die Arbeitsweise der Institutionen sowie Arten und Wirkungen der Rechtsakte der EU. Wir stellen auch Fragen der Außenvertretung der EU gegenüber Drittstaaten und internationalen Organisationen dar und gehen auf die Verfahrensmodalitäten beim Abschluss internationaler Abkommen ein. Wir danken besonders unserem Leiter des Völkerrechtsbüros, Helmut Tichy, sowie unseren Kolleginnen Regine Kramer und Christina Terle für ihre kritische Durchsicht und hilfreichen Anregungen zu diesem Bericht.

S. 443 - 458, Aufsatz

Philip Czech

Recent Jurisprudence of the European Court of Human Rights Regarding Austria. Report for 2011

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 2011 mit 12 Urteilen über Beschwerden gegen Österreich. Sie betreffen so unterschiedliche Gebiete wie das Familienrecht, künstliche Fortpflanzung, die sozialversicherungsrechtliche Situation arbeitender Strafgefangener, die Pensionsansprüche von Rechtsanwälten und deren Pflicht zur Übernahme von Sachwalterschaften, die Dauer von Strafverfahren und Untersuchungshaft, die Amtsbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren und das Medienrecht. Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Urteile und zeigt auf, wo Reformbedarf besteht.

S. 459 - 474, Aufsatz

Niels Petersen

Die Eingriffsdogmatik aus deutscher Perspektive: Der Grundrechtseingriff als ZurechnungskategorieThe Dogmatics of Intervention from a German Perspective: The Infringement on a Con-stitutional Right as a Category of Liability

Die Dogmatik des Grundrechtseingriffs ist in der deutschen Verfassungsrechtswissenschaft bisher über eine bloße Statistenrolle nicht hinausgekommen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem genuinen Gehalt der Eingriffsprüfung im deutschen Verfassungsrecht. Dabei wird vertreten, dass unter dem Eingriffsbegriff ausschließlich Zurechnungskriterien diskutiert werden sollten. Dabei wird in zwei Schritten vorgegangen. Im ersten Teil des Beitrags werden Eingriffsfragen von solchen des Schutzbereichs und der Rechtfertigung abgegrenzt. Im zweiten Teil geht es dann darum, die Zurechnungskriterien näher zu bestimmen. Dabei wird vor allem auf mittelbare, nicht finale Eingriffe eingegangen. Außerdem wird diskutiert, unter welchen Bedingungen privates Handeln von Amtswaltern dem Staat zuzurechnen ist.

S. 475 - 500, Aufsatz

Andreas Th. Müller

Der Grundrechtseingriff und Art 3 EMRK. Von den Grenzen der Harmonisierung der GrundrechtsdogmatikInfringement on a Fundamental Right and Article 3 of the European Convention on the Protection of Human Rights and Fundamental Fr...

Das Folterverbot, wie es in Art 3 EMRK verankert ist, fügt sich nicht leicht in das grundrechtliche Standardprüfschema von Schutzbereich-Eingriff-Schranken ein. Der Grundrechtseingriff ist hier nicht wie bei anderen Grundrechten relativ klar von der Definition des Schutzbereichs und der Rechtsfertigungs- und Verhältnismäßigkeitsebene unterscheidbar, sondern die Prüfschritte überlappen in sehr erheblichem Umfang. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Bestimmung der Rolle des Grundrechtseingriffs in Bezug auf Art 3 EMRK. Das Folterverbot wird somit zu einem markanten Beispiel für die Grenzen der Harmonisierung der Grundrechtsrechtsdogmatik im Allgemeinen und der Eingriffsdogmatik im Besonderen. Mit diesem Vorbehalt lassen sich jedoch wichtige Einsichten zum Profil des Grundrechtseingriffs bezüglich Art 3 EMRK gewinnen.

S. 501 - 511, Aufsatz

Mathis Fister

Der Grundrechtseingriff bei der Versammlungs- und VereinigungsfreiheitThe Infringement on a Constitutional Right with Respect to Freedom of Assembly and Freedom of Association

Der Beitrag analysiert die Rechtsprechung des VfGH zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und gelangt zum Ergebnis, dass der VfGH sich von der Annahme, diesen Grundrechten sei ein „Ausgestaltungsvorbehalt“ inhärent, der Sache nach bereits gelöst hat.

S. 513 - 536, Aufsatz

Harald Eberhard

Soziale Grundrechtsgehalte im Lichte der grundrechtlichen EingriffsdogmatikSocial Contents of Fundamental Rights in Light of Constitutional Right Infringement Dogmatics

Die inhaltliche Dimension sozialer Grundrechte wird im Lichte der unscharfen Begriffsbildung, die zuweilen von unklaren Prämissen ausgeht, in systematischer Betrachtung vor allem in der Gestalt prinzipiell abwehrrechtlicher Grundrechtspositionen deutlich. Dies zeigt im Besonderen die Perspektive der Eingriffsdogmatik, die am traditionellen Grundrechtsverständnis orientiert ist. Entscheidend erscheint daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Denken in einem sozialen Grundrechtsverständnis, das im Verbund einer Interessenabwägung, wie sie vor allem mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, aber auch die Eigentumsgarantie vorgenommen wird, eine soziale grundrechtliche Komponente implementieren kann. Damit ist das für diese Grundrechte maßgebliche Eingriffsdenken auch im Rahmen der sozialen Grundrechtsdimension maßgeblich. Die Schaffung expliziter sozialer Grundrechte bleibt nichtsdestotrotz ein wichtiges rechtspolitisches Desiderat.

S. 537 - 555, Aufsatz

Claudia Fuchs

Verfahrensgrundrechte im Eingriffs- und Schrankenmodell? Überlegungen zur Struktur grundrechtlicher VerfahrensgarantienBasic Procedural Rights in the Infringement and Barrier Model? Considerations on the Structure of Constituti...

Gemeinhin wird davon ausgegangen, dass der Grundrechtseingriff seine Funktion als grundrechtsdogmatische Argumentationsfigur hauptsächlich in der abwehrrechtlichen Dimension der Grundrechte erfüllt. Im Lichte der Anerkennung und Ausprägung grundrechtlicher Gewährleistungspflichten und der (wieder) erwachten Diskussion um soziale Grundrechte wird die Leistungsfähigkeit einer eingriffszentrierten Grundrechtsdogmatik allerdings zunehmend hinterfragt. In den dazu geführten Diskussionen, wie überhaupt in den Darstellungen der allgemeinen Grundrechtsdogmatik, bleiben indes Verfahrensgrundrechte häufig außer Betracht. Zu sehr scheinen ihre Strukturen von den klassischen Freiheitsrechten abzuweichen, um überhaupt von einer Eingriffsdogmatik sprechen zu können. Mit Blick auf die Vielfalt der Verfahrensgrundrechte will der Beitrag aufzeigen, dass bei der Prüfung von Verfahrensgrundrechten indessen durchaus Interpretationsvorgänge stattfinden können, die typischerweise sub titulo Grundrechtseingriff vorgenommen werden. Zwar passen Verfahrensgrundrechte trotz punktueller Verwandtschaften nicht in das tradierte Schutzbereich-Eingriff-Schranken-Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte, allerdings kann der spezifische Blickwinkel der Eingriffsdogmatik dazu beitragen, die strukturellen Merkmale einzelner Verfahrensgrundrechte zu verdeutlichen.

S. 557 - 571, Aufsatz

Christoph Bezemek

Freie Meinungsäußerung – Fragen des Grundrechtseingriffs, Fragen der GrundrechtsausübungFreedom of Expression – Questions Regarding Constitutional Right Infringement, Ques-tions Regarding the Practice of a Constitutional Right

Der vorliegende Beitrag behandelt ausgewählte Fragen rund um den staatlichen Eingriff in die grundrechtliche Gewährleistung freier Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK. Diskutiert werden dabei zunächst Unterschiede, die in Eingriffszeitpunkt und Eingriffsart angelegt sind, ehe vor dem Hintergrund des Verständnisses der Figur des Eingriffs in der Straßburger Judikatur besonderes Augenmerk auf Fragen der Grundrechtsausübung gelegt wird.

S. 573 - 586, Aufsatz

Birgit Peters

Kruzifixe im Klassenraum: EGMR (GK) 18.03.2011, 30814/06 (Lautsi/IT)Crucifixes in the Classroom: ECHR (GC) 18/03/2011, 30814/06 (Lautsi/IT)

Die Lautsi-Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Menschrechtsgerichtshofs vom März 2011 wurde insbesondere von den mehrheitlich katholischen Mitgliedstaaten des Europarats erwartet. In ihr schreibt der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung der Verpflichtungen aus Art 2 1. ZP EMRK zu und erlaubt damit im konkreten Fall Italien das Aufhängen von Kreuzen in den Klassenräumen staatlicher Schulen. Die Entscheidung lädt zur Reflexion über die staatliche Neutralitätspflicht im Rahmen von Art 2 1. ZP EMRK, über die Art und Weite des Ermessensspielraums im Rahmen so genannter positiver Verpflichtungen, sowie über den Einfluss des Subsidiariätsprinzips als Leitprinzip der Konvention ein.

S. 587 - 609, Aufsatz

Magdalena Pöschl

Verfassungsgerichtsbarkeit nach LissabonConstitutional Jurisdiction with Regards to Lisbon

Am 14. März 2012 hat der VfGH in einer spektakulären Entscheidung ausgesprochen, dass die Rechte der Grundrechte-Charta ab nun – anders als das übrige Unionsrecht – einen Prüfungsmaßstab seiner Rechtskontrolle bilden. Er stützt sich dabei auf das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip; ob dieses Prinzip die Entscheidung trägt, ist indes fraglich. Der vorliegende Beitrag untersucht die Argumente des VfGH und skizziert, welche Folgen diese Entscheidung für den Rechtsschutz in Österreich hat.

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