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ZOER

Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 4, Dezember 2016, Band 71

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 595 - 622, Aufsatz

Schilling, Theodor

Die Gesetzesbindung des Richters im RechtsstaatLegally-Bound Judges in a Constitutional State

Richter sind an das Gesetz gebunden, wobei das bindende Gesetz dasjenige ist, das prima facie als einschlägig erscheint. Die Annahme einer Alternativermächtigung des Richters zur Entscheidung nach Gutdünken ist rechtstheoretisch nicht erforderlich, mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, fernliegend und daher abzulehnen. Im Rechtsstaat ergibt sich die entsprechende Pflicht des Richters zur Beachtung des Gesetzes, also zu einer Anwendung des Gesetzes, die das Verbot der Rechtsbeugung befolgt und darüber hinaus rechtsstaatlichen Anforderungen an die Vorhersehbarkeit einer Entscheidung genügt, nicht so sehr aus seinem Bemühen, Sanktionen für gesetzwidriges Verhalten zu vermeiden; solche Sanktionen hat er nach positivem Recht nur ausnahmsweise zu gewärtigen, allerdings unabhängig von der Instanz, der er angehört: Ein von der Androhung aller Unrechtsfolgen ausgenommenes Grenzorgan gibt es im Rechtsstaat regelmäßig nicht. Sie ergibt sich vielmehr zum einen als nicht-moralische Pflicht aus der Innehabung des Richteramtes, zum anderen als moralische Pflicht aus einem entsprechenden Versprechen des Richters, das sich der freiwilligen Übernahme des Amtes und seinem Amtseid entnehmen lässt, sowie aus naturrechtlichen Gründen. Diese Pflichten sind nicht-rechtliche Gründe, das Recht zu beachten, auf die das Recht Bezug nimmt: Das Recht gibt vor, wie die Gerichte die Gesetze beachten sollen; dass sie sie beachten sollen, muss sich – jenseits der sanktionierten Rechtspflicht zur Beachtung der Gesetze – aus unabhängigen Gründen ergeben. Sie sind grundsätzlich nur prima facie Pflichten. Hat jedoch ein Rechtsstaat Grund- und Menschenrechte mit Vorrang gegenüber sonstigen Gesetzen in das positive Recht übernommen, so werden diese Pflichten nur ganz ausnahmsweise von gegenläufigen Pflichten verdrängt werden. Erfüllt der Richter seine Pflicht zur Beachtung des Gesetzes, so erlaubt das in dem Umfang, der rechtsstaatlich erforderlich ist, eine Vorhersage dessen, wie er möglicherweise entscheiden wird.

S. 623 - 647, Aufsatz

Hiesel, Martin

Der Roberts Court. Geschichte, Gegenwart und ZukunftThe Roberts Court. Past, Present, and Future

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten besteht aus neun praktisch auf Lebenszeit bestellten Richterinnen und Richtern. Seit seinen Anfängen im späten 18. Jahrhundert nimmt er durch seine Verfassungsauslegung entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des amerikanischen Verfassungssystems.

Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass im gegenwärtigen Gerichtshof unter der Leitung des seit September 2005 amtierenden Chief Justice John G. Roberts in vielen bedeutsamen Rechtsgebieten sehr knappe Mehrheitsverhältnisse bestehen. Viele Richtungsentscheidungen wurden mit 5 gegen 4 Stimmen gefällt, wobei regelmäßig die Stimme von Richter Anthony Kennedy den Ausschlag gab. Dies könnte sich nach dem Tod von Richter Antonin Scalia im Februar 2016 ändern, doch ist es sehr unwahrscheinlich, dass es der von der republikanischen Partei kontrollierte Senat dem scheidenden Präsidenten Barack Obama ermöglichen wird, in den letzten Wochen seiner Amtszeit noch einen neuen Richter zu ernennen. Viel wahrscheinlicher ist, dass Donald Trump, der Sieger der Präsidentschaftswahl 2016, einen neuen Richter wird ernennen können. Da die Richterin Ruth Bader Ginsburg bereits 83 und die Richter Anthony Kennedy und Stephen G. Breyer 80 bzw 78 Jahre alt sind, ist es nahe liegend, dass der nächste Präsident mindestens zwei oder sogar drei weitere Richterinnen und Richter ernennen kann, womit er im Wege der getroffenen Personalentscheidungen für viele Jahre Einfluss auf die Judikaturentwicklung haben wird.

S. 649 - 663, Aufsatz

Parashu, Dimitrios

Tu „felix“ Austria ... re-elige!Thou “Happy” Austria ... Re-elect!

Die Stichwahl um das Amt des österreichischen Bundespräsidenten wartete am 22.05.2016 mit einem sehr knappen Ergebnis auf. In der Folge kam es zur Anfechtung dieses Ergebnisses, mit welcher sich der Verfassungsgerichtshof zu beschäftigen hatte. Das Erkenntnis des Gerichtshofes ist historisch und für jedwede demokratische Folgewahl in Österreich signifikant.

S. 665 - 671, Aufsatz

Müller, Thomas

Die Aufhebung der Bundespräsidentenstichwahl durch den VfGHThe Repeal of the Presidential Runoff Election by the Constitutional Court

Mit der Aufhebung der Bundespräsidentenstichwahl hat der VfGH ein Erkenntnis von historischer Bedeutung vorgelegt. Dieses Ergebnis ist vertretbar, die mithin formalistische Begründung jedoch kritikwürdig.

S. 673 - 706, Aufsatz

Müller, Andreas Th.

The European Court of Human Rights’ Jurisprudence on Austria 2015

2015 ergingen acht Urteile des EGMR bezüglich Individualbeschwerden gegen Österreich. Während sich die österreichische Regierung in den vergangenen Jahren durchwegs erfolgreich verteidigte, weist das Jahr 2015 ein gemischtes Ergebnis auf, kam es doch in immerhin fünf Fällen zu einer Verurteilung Österreichs. Desungeachtet ist das Muster der „üblichen Verdächtigen“ der betroffenen EMRK-Garantien – Artikel 3, 6, 8 und 10 EMRK – nach wie vor intakt. Bemerkenswert ist demgegenüber, dass der Gerichtshof in drei seiner Urteile besonders daran erinnerte, dass er bereits Verletzungen von Artikel 6 in einer Reihe vergleichbarer Fälle gegen Österreich festgestellt hatte.

S. 707 - 787, Aufsatz

Khakzadeh-​Leiler, Lamiss/​Gleirscher, Simon

Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2015The European Court of Human Rights’ Jurisprudence on Austria 2015

Mit dem folgenden Beitrag wird die Übersicht über die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK für das Jahr 2015 fortgeführt. Inhaltlich ist das Spektrum der Entscheidungen breit gefächert, der besondere Schwerpunkt auf Art 6 EMRK betreffende Fragestellungen ist beinahe schon traditionell. Weitere Schwerpunkte betreffen Art 8 und Art 10 EMRK.

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