Obschon es erhebliche systematische Unterschiede zu Rechtsgrundsätzen wie den Grundrechten oder der Verhältnismäßigkeit gibt, sind Solidarität und Loyalität fundamentale Prinzipien des Rechts der EU mit entscheidender Bedeutung für den vertikalen und horizontalen Zusammenhalt der Union. Ziel dieses Beitrags ist es, eine grundsätzliche Einordnung und Abgrenzung dieser Prinzipien vorzunehmen, wozu funktionale und methodische Kategorien entwickelt und auf beide Prinzipien angewendet werden. Schließlich wird ein Ausblick darauf gewagt, wie sich die Bedeutung von Loyalität und Solidarität entwickeln könnte.
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- 1613-7663
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Inhalt der Ausgabe
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S. 265 - 286, Aufsatz
Marcus Klamert -
S. 287 - 312, Aufsatz
Hubert IsakNach einer kurzen Darstellung der positivrechtlichen Verankerung von Solidarität und Loyalität in EUV und AEUV beleuchtet dieser Beitrag parallel zu den Ausführungen von Marcus Klamert die konkrete Bedeutung dieser Begriffe, insbesondere in den Bereichen der Außenbeziehungen der Union und den Politiken des Bereichs Justiz und Inneres. Von dieser Analyse ausgehend wird schließlich ein Fragenkatalog erarbeitet, anhand dessen beide Begriffe weiter voneinander abgegrenzt und praktisch angewandt werden können.
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S. 313 - 350, Aufsatz
Thomas JaegerSolidarität und Wettbewerb scheinen auf den ersten Blick Antagonismen zu sein: Das Wettbewerbsrecht scheint als Idealtypus den unsolidarischen Einzelkämpfer vor Augen zu haben und jedes Ansinnen wechselseitiger Kooperation oder Hilfeleistung zwischen Unternehmen abzuschneiden. Ein zweiter Blick zeigt jedoch, dass tatsächlich das Gegenteil wahr ist: Das Wettbewerbskapitel inkorporiert eine Solidarbalance, die Ausdruck und Umsetzung der solidarischen Werte und Ziele der Europäischen Union ist. Der vorliegende Beitrag führt diese These näher aus und erhärtet sie am Beispiel der Wettbewerbspraxis in der Finanz- und Wirtschaftskrise.
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S. 351 - 362, Aufsatz
Viktoria H.S.E. RobertsonUm funktionierenden Wettbewerb und Verbraucherwohlfahrt gewährleisten zu können ist eine umfassende Geltung des europäischen Wettbewerbsrechts unumgänglich. Neben privat agierenden Unternehmen müssen daher auch die Mitgliedstaaten an das Wettbewerbsrecht gebunden sein. Dies wird durch das Prinzip der Loyalität sichergestellt, das einen spezifisch wettbewerbsrechtlichen Inhalt kennt und sowohl primärrechtlich (Art 4 Abs 3 EUV, Art 106 Abs 1 AEUV) als auch sekundärrechtlich (zB VO 1/2003) verankert ist. Dabei sind Art 106 Abs 1 AEUV und VO 1/2003 als leges speciales gegenüber der lex generalis des Art 4 Abs 3 EUV anzusehen. In der Gerichtspraxis wird Art 4 Abs 3 EUV regelmäßig in Verbindung mit Art 101 AEUV über wettbewerbswidrige Übereinkünfte angewandt, während Art 106 Abs 1 AEUV häufig in Verbindung mit Art 102 AEUV über den Marktmachtmissbrauch zur Anwendung gelangt. Insgesamt ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den wettbewerbsrechtlichen Loyalitätspflichten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jegliche Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsrechtsregeln beeinträchtigen könnten (effet utile).
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S. 363 - 379, Aufsatz
Robert RebhahnDavon ausgehend, dass Solidarität einen reziproken Charakter aufweist, zeigt dieser Beitrag die zahlreichen Elemente des Konzepts auf, die in der Wirtschafts- und Währungsunion anzufinden sind – sei dies, weil sie intentional darin angelegt wurden oder sich als Folge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschafts- und Finanzkrise entwickelt haben. Das Papier plädiert schließlich sowohl im Verständnis der gegenwärtigen Lage der Wirtschafts- und Währungsunion als auch über die Ziele des Integrationsprozesses für mehr Ehrlichkeit – nicht zuletzt, damit in der Europäischen Union Solidarität auf Dauer geübt und unter Umständen ausgebaut werden kann.
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S. 381 - 401, Aufsatz
Claudia WutscherIm Gefolge der Finanz- und Staatsschuldenkrise haben sich Maßnahmen der EZB als zentrale Instrumente zur Krisenbewältigung erwiesen. Besonders gilt das für „unkonventionelle“ Maßnahmen wie das sogenannte OMT-Programm, über das Staatsanleihenkäufe ohne ex ante betragliche Begrenzung getätigt werden können, um Störungen im geldpolitischen Transmissionsmechanismus auszugleichen. Der vorliegende Beitrag analysiert die unionsrechtliche Zulässigkeit solcher Maßnahmen vor dem Hintergrund des jüngst veröffentlichten Urteils des EuGH in der Rechtssache Gauweiler.
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S. 403 - 432, Aufsatz
Wolfgang WeißNach einer allgemeinen Diskussion der Konzepte von Loyalität und Solidarität im Kontext des Unionsrechts wird die Wirkungsweise des Solidaritätsprinzips in der europäischen Verwaltung analysiert. Auf Grund seiner Unbestimmtheit weist dieses zwar nur eine geringe Steuerungswirkung für die unionale wie nationale Gesetzgebung auf, erfüllt jedoch eine Orientierungsfunktion.
In der Folge wird argumentiert, dass das Solidaritätsprinzip dadurch eine weitergehende Bedeutung für die unionale und nationale Verwaltung hat, insbesondere als Motiv für die Zusammenarbeit. Diese wird im weiteren Verlauf in ihren vielfältigen Erscheinungsformen und Funktionen des Solidaritätsprinzips untersucht.
Der Aufsatz kommt zu dem Schluss, dass das Solidaritätsprinzip auch zum Anknüpfungspunkt einer verwaltungsrechtlichen Fortentwicklung der Europäischen Union werden kann und so zur Legitimation der im Zuge der Europäisierung der nationalen Verwaltungsordnungen festzustellenden horizontalen und vertikalen Verflechtung der Ebenen beiträgt.
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S. 433 - 439, Aufsatz
Alina-Maria LengauerAusgehend von den Ausführungen von Wolfgang Weiß im vorliegenden Heft befasst sich dieser Beitrag mit den Begriffen Loyalität und Solidarität im Allgemeinen und im Besonderen mit der möglichen Nutzbarmachung des Loyalitätsgrundsatzes des Unionsprimärrechts für die Lösung von Fällen indirekter Kollisionen von Unionsrecht und nationalem Recht.
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S. 441 - 452, Aufsatz
Maria BergerDas wichtigste Instrument der loyalen Zusammenarbeit im europäischen Strafrechtsraum ist das aus der Binnenmarktdogmatik entlehnte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nach Art 82 AEUV, das der horizontalen Komponente der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit besondere Bedeutung verleiht. Allerdings sind die Befugnisse der Union im Strafrecht wesentlich eingeschränkter als im Bereich des Binnenmarktes und werden durch die opt-outs für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich weiter begrenzt. Auch die Wahrung der Grundrechte stellt die Schaffung eines einheitlichen europäischen Strafrechtsraums immer wieder vor neue Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund macht dieser Beitrag einige konkrete Vorschläge für die Weiterentwicklung des europäischen Strafrechtsraums.
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Dieser Kommentar argumentiert für ein System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen im Europäischen Strafrechtsraum, das eine bessere Vereinbarkeit der Interessen „Effektive Strafverfolgung“ und „Maximaler Grundrechtsschutz“ gewährleistet. Insbesondere sollte das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung durch die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Nicht-Anerkennung einer justiziellen Entscheidung aus grundrechtlichen Erwägungen eingeschränkt werden können. Der EuGH könnte die Voraussetzungen hierfür unionsweit einheitlich festlegen.
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S. 463 - 489, Aufsatz
Andreas Th. MüllerNach Klärung der primärrechtlichen Vorgaben für Solidarität in der gemeinsamen Asylpolitik sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch der EU gegenüber Individuen setzt sich diese Arbeit mit dem Dublin-System als wichtigstem und problematischstem Bereich des einschlägigen Sekundärrechts auseinander. Dabei wird insbesondere auf die jüngere, nicht von Solidaritätserwägungen sondern grundrechtlich motivierte Rechtsprechung des EGMR und des EuGH eingegangen.
Von den Rechtsgrundlagen, den Defiziten der derzeitigen gemeinsamen europäischen Asylpolitik und der aktuellen Judikatur ausgehend, kommt die Arbeit zu dem Schluss, dass die Ambition der EU, den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen, wirklich Maßstab für das Handeln der Union werden muss und sie daher glaubwürdige Schritte in Richtung einer wirklichen Solidarität mit Drittstaatsangehörigen setzen sollte.
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S. 491 - 510, Aufsatz
Ulrike BrandlDieser Beitrag behandelt im ersten Teil die Frage, ob den Bestimmungen, die im EUV und im AEUV das Prinzip der Solidarität für das Asylsystem verankern, mehr als nur bekräftigende und auffordernde Wirkung zukommt und ob sie konkret justiziabel sein könnten. Im zweiten Teil wird untersucht, welche Sekundärrechtsakte Regelungen zur solidarischen Wahrnehmung der Verantwortlichkeit enthalten und wie die Gemeinsamkeit nach diesen Regelungen funktionieren soll. Im dritten Teil wird dargelegt, dass sich die Asylpolitik in der Praxis im Hinblick auf die Bereitschaft, vorgesehene Solidaritätsregelungen anzuwenden, deutlich von den vertraglichen Grundlagen unterscheidet.