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- ISSN Online: 1613-7663
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S. 539 - 554, Aufsatz
Strukturtheoretische Überlegungen zu den Grenzen einer Totalrevision der BundesverfassungStructural Considerations Regarding the Boundaries of a Total Revision of the Austrian Federal Constitution
Die Grenzen einer Totaländerung der Bundesverfassung werden anhand eines Gedankenexperiments verdeutlicht, bei dem es um die Frage geht, ob zwischen der Bundesverfassung und einem gesamtändernden Bundesverfassungsgesetz eine Derogationsbeziehung, wie etwa zwischen einem früheren und einem späteren Gesetz, besteht. Hiezu bedarf es einer Klärung der Frage, was unter einer dynamischen Verfassung zu verstehen ist, was wiederum zu einer Herausarbeitung der inneren Struktur von Art 44 Abs 3 B-VG und zu einer Theorie des harten Kerns von Art 44 Abs 3 B-VG führt. Es wird weiters zwischen dem Begriff der „Bundesverfassung“ in Art 44 Abs 3 B-VG und dem Konzept der Bundesverfassung in ihrer Gesamtheit unterschieden. Diese Unterscheidung ermöglicht eine Abgrenzung zwischen einer Totaländerung und einer revolutionären Änderung der Bundesverfassung. Im Endergebnis führt das zu einer These hinsichtlich des praktischen Wertes strukturtheoretischer Überlegungen für die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs oder überhaupt eines Höchstgerichtes angesichts von Versuchen, sie auszuschalten oder in ihrer Tätigkeit einzuschränken.
S. 555 - 626, Aufsatz
Wie man von einem hybriden Regime zu einem demokratischen Rechtsstaat zurückkehrtHow to Return from a Hybrid Regime into a Constitutional Democracy
Seit 2010 erodieren Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Ungarn kontinuierlich. Der folgende Beitrag geht von der hypothetischen Situation aus, dass die vereinte Opposition bei den nächsten Parlamentswahlen die einfache Mehrheit erreicht, aber nicht genügend Stimmen erhält, um eine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit im ungarischen Parlament zu erreichen. Die Frage wäre dann, wie sie mit der neuen Situation umgehen könnte (etwa durch eine Revolution im juristischen Sinne?), da die meisten der angeblich unabhängigen Institutionen (wie das Verfassungsgericht, die Staatsanwaltschaft usw) in Wirklichkeit gekaperte Institutionen sind und sein werden, die durch die Regeln über das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit geschützt sind. Es bestünde die Gefahr, dass sie als
S. 627 - 644, Aufsatz
Verfassungswidriges Verfassungsrecht, unabänderliches Verfassungsrecht und JustizrevolutionUnconstitutional Constitutional Law, Unamendable Constitutional Law and Judicial Revolution
Der berühmte Mathematiker
S. 645 - 684, Aufsatz
Elemente eines vergleichenden VerfassungspazifismusElements of Comparative Constitutional Pacifism
Krieg ist völkerrechtlich verboten, aber selbst bei innerstaatlicher Rezeption dieses Gebots nicht unbedingt entsprechend konkretisiert. Explizite Friedensverpflichtungen im formellen Verfassungsrecht scheinen eher eine Seltenheit zu sein, wie das berühmte japanische Beispiel zeigt. Bei genauerer Betrachtung gibt es allerdings weit mehr pazifistische Bestimmungen, als oft angenommen wird, die in einer differenzierten genetischen und vergleichenden Betrachtung zumindest ansatzweise analysiert werden. Dabei zeigt sich, dass der rechtliche Pazifismus tatsächlich zunächst international eingeführt und in die Ziele der alliierten Mächte eingebunden wird, um den Zweiten Weltkrieg zu beenden und ein Wiederaufleben des Militarismus zu verhindern. Er wird dann als eine mehr oder weniger unmittelbare interne Antwort auf diese externen Forderungen weiterentwickelt, bevor er sich zu einem Rahmen für die Mitgliedschaft in einem kollektiven Kooperations- und Verteidigungssystem auswächst und paradoxe Strukturen als Antwort auf neue Bedrohungen entstehen lässt.
S. 685 - 714, Aufsatz
„Entpolitisierung“ der Verfassungsgerichtsbarkeit als erster Schritt zum Autoritarismus“Depoliticization” of Constitutional Jurisdiction as the First Step towards Authoritarianism
In vielen Ländern steht die „judicial review“ auch gegenwärtig unter politischen Attacken. Der Vorwurf ist immer derselbe: Die Verfassungsrichter würden in die Politik übergreifen, politische Fragen entscheiden, wozu sie als Richter nicht ermächtigt wären. Unter dem Motto von „Entpolitisierung“ wird also angestrebt, die kontrollierende Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit zu beseitigen. Eine „entpolitisierte“ Verfassungsgerichtsbarkeit kann nämlich ihrer Funktion, die Legislative und die Exekutive zu kontrollieren, nicht gerecht werden.
Im folgenden Aufsatz wird die These aufgestellt, dass die Kritik an der „aktivistischen“ Judikatur das Wesen der richterlichen Arbeit missversteht und eigentlich die Ausschaltung der Kontrolle von Legislative und/oder Exekutive vorbereitet. Als historisches Beispiel wird das Ende der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit in der Ersten Republik dargestellt: Vor 90 Jahren wurde der Verfassungsgerichtshof mit einer verfassungswidrigen Rechtspraxis ausgeschaltet. Im Aufsatz wird dieses Ereignis als Endpunkt einer längeren Geschichte von Attacken kontextualisiert: Bereits in den 1920er-Jahren wurde der Verfassungsgerichtshof des „Aktivismus“ bezichtigt und mit der Verfassungsnovelle von 1929 „entpolitisiert“. Die Argumente waren daher schon früher aufgeführt, die dann 1933 zur Ausschaltung führten. Im Aufsatz wird der Zusammenhang zwischen den früheren Kritiken und der Ausschaltung dargestellt (
Auch wenn die autoritäre Wende in Österreich 1933/1934 nicht verhindert werden konnte, stellt sich die Frage, ob die Verfassungsrichter – mit einem „aktivistischen“, von der „Reinen Rechtslehre“ begründeten Verständnis der „Rechtsanwendung“ – in der Lage gewesen wären, die Verordnung der Bundesregierung, mit welcher der VfGH beschlussunfähig gemacht wurde, aufzuheben.
S. 715 - 743, Aufsatz
Leitentscheidungen der österreichischen Höchstgerichte zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2022Leading Cases of the Highest Courts of Austria on the European Convention on Human Rights. Report for 2022
Der Beitrag führt die Übersicht über die Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zur EMRK für das Jahr 2022 fort. Inhaltlich ist das Spektrum der Entscheidungen weit gefächert; der besondere Schwerpunkt auf Fragestellungen, die Art 6 EMRK betreffen, ist beinahe schon traditionell.