Der Beitrag behandelt die Rolle des Sachverhalts bei der Rechtsanwendung. Das Recht als Sollens-Ordnung kann Tatsachen nur verarbeiten, indem es diese bei ihrem (Wieder-)Eintritt in das Rechtssystem normativ umwandelt. Der Autor deutet die Feststellung der Tatsachen in Form des Sachverhalts somit als verfahrensrechtlichen Teilrechtsakt: „Das Gericht sieht es als erwiesen an“. Der Sachverhalt ist freilich oft schon seinerseits geschichtet und wandelt normative Elemente in Tatsachen um. Diese mehrfache Wandlung ist fehleranfällig und führt zu einer Verschleierung der Verantwortung im Verhältnis der Behörde zum Sachverständigen, eine durchaus aktuelle Problematik. Eine mögliche Verbesserung liegt nicht in einer noch engeren Kooperation, sondern in der transparenten Trennung von Wissen und Wollen.
- ISSN Online: 1613-7663
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Inhalt der Ausgabe
S. 215 - 239, Aufsatz
Grundrechtsträgerschaft juristischer PersonenBasic Rights of Legal Entities
Die österreichische Rechtsordnung kennt ausschließlich, vollumfänglich, eingeschränkt oder gar nicht für juristische Personen geltende Grundrechte. Während grundsätzlich dem Wortlaut und der Anwendbarkeit des Schutzbereichs auf juristische Personen die entscheidende Rolle zukommt, steht bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Unternehmen darüber hinaus die Art der Tätigkeit im Vordergrund.
S. 241 - 268, Aufsatz
The Horizontal Effect of EU Fundamental Rights – AMS and BeyondThe Horizontal Effect of EU Fundamental Rights – AMS and Beyond
In Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtshof der Europäischen Union bis heute keine klare Aussage zur unmittelbaren Horizontalwirkung von Grund-rechten getroffen hat, wird ausgehend vom Urteil in der Rs Association de médiation sociale die einschlägige Judikatur analysiert. Auch wenn der Gerichtshof in einzelnen Fällen eine derartige Horizontalwirkung anerkennt, stellen diese wohl die Ausnahme dar. Die Einordnung eines Grundrechts, ob allgemeiner Rechtsgrundsatz oder in der Charta verankertes Recht, scheint nicht entscheidend – der Gerichtshof stellt vielmehr auf den Gewährleistungsinhalt sowie den Sinn und Zweck eines Grund-rechts in einem bestimmten Kontext ab. Basierend auf dieser Annahme soll die Frage beantwortet werden, warum bestimmte Grundrechte Horizontalwirkung entfalten und andere nicht.
Die rechtliche Neujustierung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zur Bekämpfung der Staatsschuldenkrise erfolgt durch eine noch nie dagewesene Gemengelage supranationaler und völkerrechtlicher Integrationstechniken und durch eine extensive Auslegung von Organ- und Verbandskompetenzen. Dadurch werden erhebliche Rechtsfragen aus unions- und staatsrechtlicher Sicht aufgeworfen, die nach mancher Ansicht eine Desintegration des europäischen Projekts durch Suspendierung des Rechts befürchten lassen. Der Beitrag erörtert die Frage, ob die zentralen Maßnahmen zur Krisenbekämpfung (insb OMT, ESM, Fiskalpakt) aus rechtsdogmatischer Sicht mit der unionalen und staatlichen Verfassung vereinbar sind.
S. 307 - 330, Aufsatz
Multi-Level-Governance als Gegenstand und Herausforderung des Öffentlichen RechtsMulti-Level Governance as a Subject and a Challenge of Public Law
Der Terminus „Multi-Level-Governance“ wird heute häufig zur Beschreibung des Zusammenwirkens der verschiedenen Entscheidungsträger im europäischen Mehrebenensystem verwendet. Dieses Zusammenwirken unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der klassischen Außenpolitik souveräner Staaten und kann am besten als komplexes Netzwerk bezeichnet werden, in welchem vor allem auch subnationale Einheiten zu eigenständigen Akteuren werden.
Für das Öffentliche Recht stellen sich damit eine Reihe von Fragen, wie etwa, ob grenzüberschreitendes Handeln von Organen der Länder als hoheitliche Akte oder solche der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) aufzufassen ist. Im Weiteren setzt sich der Beitrag mit der makroregionalen Alpenstrategie auseinander, die als ein typischer Anwendungsfall von Multi-Level-Governance zu betrachten ist. Diese makroregionale Strategie ist, weil sie querschnittsartig Zuständigkeitsbereiche aller Entscheidungsebenen betrifft, ohne Mitwirkung der Akteure nicht umzusetzen. Damit stellt sich auch die Frage nach der optimalen Governance-Struktur, für die das Öffentliche Recht Antworten und Konzepte liefern muss.
Mit Art 47 GRC wächst der Druck auf das Eigenprozessrecht der EU weiter, sich von seiner bisherigen Rechtsakt-Bezogenheit zu lösen und stattdessen das individuelle Recht ins Zentrum des Rechtsschutzsystems zu stellen. Gebraucht wird dafür eine allgemeine Rechtsverletztenklage, die die gegenständliche Begrenztheit insbesondere der Nichtigkeitsklage überwinden hilft. Der Beitrag will zeigen, dass es die Amtshaftungsklage nach Art 268 und 340 Abs 2 AEUV ist, die diese Aufgabe hervorragend übernehmen kann.
Für die Vorschreibung der Wiener Parkometerabgabe bestehen verschiedene Vorgaben auf gesetzlicher Ebene und Ausführungsvorschriften in Form von Verordnungen. Die Parkometerabgabe kann demnach sowohl in pauschalierter als auch in nicht-pauschalierter Form entrichtet werden. Im Falle der Pauschalierung dient vor allem ein Parkpickerl (Parkkleber) als Kontrolle der Abgabenentrichtung. Darunter ist eine Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs 4 Z 1 StVO zu verstehen.
Da eine Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe gleichzeitig auch die Missachtung einer Ausführungsvorschrift zur StVO darstellt, liegen nach dem im Verwaltungsstrafrecht prinzipiell geltenden Kumulationsprinzip zwei Verwaltungsübertretungen vor. Dies steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Doppelbestrafungsverbot.
Trotz unterschiedlicher Formulierungen in den einschlägigen Ausführungsvorschriften hängt der Kreis der von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreiten Personen nicht davon ab, ob es sich um die Entrichtung der Abgabe in pauschalierter oder nicht-pauschalierter Form handelt. Sämtliche in § 6 Parkometerabgabe-V ausgenommenen Fahrzeuge fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Pauschalabgabe-V.
Die Ausnahmeberechtigung bleibt auch bestehen, wenn der Bezug zu den einschlägigen, die Parkometerabgabe regelnden Vorschriften in den als Kennzeichnungen verwendeten Straßenverkehrszeichen bzw Bodenmarkierungen nicht (ausreichend) hergestellt wird.
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