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ZOER

Heft 3, September 2015, Band 70

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 511 - 540, Aufsatz

Andreas W. Wimmer

Die Anwendung der Grundrechte-Charta durch Verwaltungsbehörden und nicht-oberstinstanzliche Gerichte als NormenkontrollmaßstabThe Application of the Charter of Fundamental Rights by Administrative Authorities and Non-Supreme Co...

Der vorliegende Beitrag stellt die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Grundrechtsschutzaufgaben aus der Perspektive von Verwaltungsbehörden sowie nicht-oberstinstanzlichen Gerichten dar. Mit seiner seit dem Inkrafttreten der GRC ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückten Grundrechtsordnung bringt das Unionsrecht neue Möglichkeiten und Herausforderungen für den Rechtsanwender mit sich. Dabei ist es vornehmlich die Zuständigkeit aller Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane, im Anwendungsbereich des Unionsrechts generelle Rechtsvorschriften am Maßstab der Grundrechte zu prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen, die zu kontroversiellen Auseinandersetzungen in Wissenschaft und Rechtsprechung führt. In Anbetracht dessen wird auf den folgenden Seiten ein Leitfaden entwickelt, der sowohl die Voraussetzungen der Anwendung der GRC als auch die vielfältigen Erscheinungsformen und Rechtsfolgen der (eigentlich gar nicht neuen, aber seit „Lissabon“ augenscheinlich gewordenen) Grundrechtsschutzaufgaben erörtern und so dem Rechtsanwender eine Hilfestellung bei der Lösung einschlägiger Rechtsfragen bieten soll. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird eine kurze Darstellung der historischen Entwicklung des Grundrechtsschutzes der Europäischen Union vorangestellt.

S. 541 - 561, Aufsatz

Sebastian Schmid

Der EuGH und das Recht auf ein Verfahren vor dem geschäftsverteilungsmäßigen SpruchkörperThe ECJ and the Right to a Trial before a Judiciary Body Allocating Responsibilities

Nach Art 47 Abs 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem „zuvor durch Gesetz errichteten Gericht“ verhandelt wird. Wie weit diese Verpflichtung zur Festlegung von Zuständigkeiten reicht, ob insbesondere vorgeschrieben ist, dass die gerichtsinterne Verteilung der anfallenden Rechtssachen auf Richter und Senate im Vorhinein durch generelle Norm geregelt sein muss, ist strittig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das System der Geschäftsverteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union den aus Art 47 Abs 2 GRC resultierenden Verpflichtungen entspricht. Denn nur zum Teil ist durch das Verfahrensrecht des Gerichtshofs vorherbestimmt, welchem Berichterstatter und welchem Spruchkörper eine Rechtssache zugewiesen wird. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass sich im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Gerichtshofs aus dem geltenden Primärrecht keine weitergehende, über den status quo hinausreichende Verpflichtung ergibt.

S. 563 - 606, Aufsatz

Julia Villotti / Walter Obwexer

Case-Law of the CJEU of 2014 and its relevance for Austria

Obwohl seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften inzwischen etwa 60 Jahre vergangen sind, kommt der Gerichtshof der Union seiner Rolle als „Motor der Integration“ unverändert nach. Im Jahr 2014 fällten der Gerichtshof und das Gericht insgesamt 1.523 Entscheidungen, davon 844 Urteile und 600 Beschlüsse. Einige dieser Urteile und Beschlüsse betrafen den Mitgliedstaat Österreich direkt, andere brachten wichtige Weiterentwicklungen einzelner Vorschriften des Primär- und/oder Sekundärrechts, die als geltendes Unionsrecht auch von Österreich zu beachten sind. Einige wenige Urteile ergingen aufgrund von Klagen natürlicher oder juristischer Personen aus Österreich und haben insoweit einen Österreich-Bezug.

Im gegenständlichen Beitrag werden etwa 35 Entscheidungen von EuGH und EuG dargestellt. Dabei werden die judikativen Weiterentwicklungen der unionalen Rechtsordnung herausgearbeitet und deren Auswirkungen auf Österreich skizziert. Die aus österreichischer Perspektive ausgewählten Urteile und Beschlüsse belegen die nach wie vor dynamische Entwicklung der Judikatur, die mit einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Rechtsordnung den geänderten Vorgaben anzupassen, verbunden ist. Österreich hat mit dieser Rechtsbereinigung begonnen, muss aber noch weitere Anpassungen seiner Rechtsordnung vornehmen.

S. 607 - 633, Aufsatz

Andreas J. Kumin / Julia Weichenberger / Tünde Fülöp

Recent Austrian practice in the field of European Union law

Dieser vierte Bericht unserer Abteilung für Europarecht des Völkerrechtsbüros im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres befasst sich mit einigen der wichtigsten Entwicklungen des Europarechts während des Jahres 2014, die wir aus der Perspektive eines aktiv mitwirkenden institutionellen Beobachters begleitet haben. Zunächst gehen wir der Frage nach, ob ein Mitgliedstaat separat aus der EURATOM-Gemeinschaft austreten und gleichzeitig seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union beibehalten kann. Einige in diesem Zusammenhang bedeutende Bestimmungen des Primärrechts wurden durch den Vertrag von Lissabon hinzugefügt, sodass die genaue Begründung für die nach unserer Ansicht zutreffende Antwort auf diese Frage in einer Welt nach Lissabon es für wert erscheinen lassen, einen genaueren Blick darauf zu werfen. Sodann werden wir die Gelegenheit des Verstreichens der fünfjährigen Übergangsfrist am 1. Dezember 2014 ergreifen, um der früheren dritten Säule der Europäischen Union ein akademisches Lebewohl zu sagen. Dies ist nur ein weiterer in der Reihe unserer Untersuchungsgegenstände, die durch Regimewechsel im Primärrecht geschaffen werden und faszinierende juristische Herausforderungen bieten, wie wir gerne darlegen wollen. Weiters wird die Befugnis der Europäischen Kommission, Vorschläge für Rechtsakte zurückzuziehen, aus Anlass eines kürzlichen Urteils des Europäischen Gerichtshofs kritisch analysiert. Es werden dabei einige weiterführende Überlegungen zu den Hinweisen des Gerichtshofs angestellt, insbesondere betreffend die Grenzen der Befugnis der Kommission, Vorschläge zurückzuziehen, das Vorbringen der Kommission zu ihrer eigenen demokratischen Legitimität und den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch den EuGH. All diese Aspekte haben beträchtliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen den drei Hauptinstitutionen der EU, wodurch uns eine spezifische Perspektive auf EU-Rechtsangelegenheiten gegeben ist. Dieses Augenmerk tritt im Übrigen auch hinsichtlich der anderen Untersuchungsgegenstände, die im vorliegenden Bericht erörtert werden, in Erscheinung. Schließlich werden wir, indem ein immer wieder in unseren Berichten auftauchendes und ein wichtiges Standbein unserer täglichen Arbeit darstellendes Thema aufgegriffen wird, unter Bezugnahme auf unsere Fallbeispiele aus dem Bericht für das Jahr 2011 einen Überblick aktueller Probleme in Bezug auf das auswärtige Handeln der Europäischen Union und insbesondere das Aushandeln und den Abschluss internationaler Übereinkommen geben.

Wir danken besonders unserem Leiter des Völkerrechtsbüros, Helmut Tichy sowie, seitens der beiden anderen MitautorInnen, auch unserer Kollegin Julia Weichenberger für ihre sorgfältige Durchsicht und ihre hilfreichen Anregungen zu diesem Bericht, sowohl inhaltlicher als auch redaktioneller Natur.

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