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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 3, September 2015, Band 70

Schmid, Sebastian

Der EuGH und das Recht auf ein Verfahren vor dem geschäftsverteilungsmäßigen SpruchkörperThe ECJ and the Right to a Trial before a Judiciary Body Allocating Responsibilities

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Nach Art 47 Abs 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem „zuvor durch Gesetz errichteten Gericht“ verhandelt wird. Wie weit diese Verpflichtung zur Festlegung von Zuständigkeiten reicht, ob insbesondere vorgeschrieben ist, dass die gerichtsinterne Verteilung der anfallenden Rechtssachen auf Richter und Senate im Vorhinein durch generelle Norm geregelt sein muss, ist strittig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das System der Geschäftsverteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union den aus Art 47 Abs 2 GRC resultierenden Verpflichtungen entspricht. Denn nur zum Teil ist durch das Verfahrensrecht des Gerichtshofs vorherbestimmt, welchem Berichterstatter und welchem Spruchkörper eine Rechtssache zugewiesen wird. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass sich im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Gerichtshofs aus dem geltenden Primärrecht keine weitergehende, über den status quo hinausreichende Verpflichtung ergibt.

  • Schmid, Sebastian
  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • Art 6 EMRK
  • Spruchkörper des EuGH
  • Art 10 AEMR
  • Öffentliches Recht
  • Verfahrensordnung des EuGH
  • Art 52 Abs 3 GRC
  • Art 60 Abs 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  • Art 27 Abs 4 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  • Richter, geschäftsverteilungsmäßiger
  • Art 28 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  • Art 52 Abs 4 GRC
  • Art 101 Abs 1 GG
  • Verfahren, faires
  • Art 251 AEUV
  • ZOER 2015, 541
  • Art 47 Abs 2 GRC
  • Art 15 Abs 1 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  • Art 25 Italienische Verfassung
  • Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
  • Art 52 Abs 7 GRC
  • Art 16 EuGH-Satzung
  • Art 135 Abs 2 B-VG
  • Art 12 Verfahrensordnung des Gerichts
  • Art 87 Abs 3 B-VG
  • Art 25 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  • Zuständigkeitsverteilung, gerichtsinterne
  • Art 59 Verfahrensordnung des Gerichtshofs
  • Geschäftsverteilung