Nach einer gängigen rechtspositivistischen Sichtweise ist das Recht im Wesentlichen ein Gegenstand, der sich wertneutral beschreiben lässt. Bei näherer Betrachtung lässt sich die Gegenständlichkeit des Rechts jedoch nur erklären, wenn man das Recht auch als Subjekt betrachtet. Diese Subjektivität des Rechts zeigt sich in der Tätigkeit des Bestimmens dessen, was im Einzelfall Recht ist. Alle Quellen des Rechts sind auf diese Tätigkeit ausgerichtet. Diese einfache Wahrheit wird durch die gängige rechtspositivistische Sichtweise verdunkelt.
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- ISSN Online: 1613-7663
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 219 - 237, Aufsatz
Rechtswissenschaft: Ein Nachwort zur Wittgensteinschen Einleitung in das Grundlagenfach RechtsphilosophieLegal Science: A Postscript to the Wittgensteinian Introduction to Legal Philosophy as a Foundational Discipline
S. 239 - 282, Aufsatz
Zweck und Wesen des „Ausnahmezustandes“ in den Lehren von Carl Schmitt und Hans KelsenPurpose and Nature of the “State of Exception” in the Theories of Carl Schmitt and Hans Kelsen
Der „Ausnahmezustand“ ist ein zentraler Begriff in der Rechtstheorie von
Nationale Höchstgerichte nehmen immer wieder, in sehr unterschiedlichem Ausmaß, gegenüber der EU die Kontrolle von Integrationsschranken in Anspruch. Diese ergeben sich aus den nationalen Verfassungen. Während das durch die Jahrzehnte ein wichtiges, aber nie schlagend gewordenes Grundsatzthema blieb, häufen sich in den vergangenen Jahren höchstgerichtliche Entscheidungen, in denen EU-Maßnahmen einschließlich Urteile des EuGH für
Besonders prominente Beispiele sind das
Die Arbeit würdigt die beiden Urteile und nimmt sie zum Anlass für grundsätzliche Überlegungen. Beide Urteile halten einer kritischen Überprüfung nicht stand. Sie sind gleichwohl von ganz unterschiedlicher Qualität. Das deutsche Urteil erklärt eine Einzelmaßnahme für rechtswidrig, das polnische fundamentale Bestimmungen des EUV.
Die Kooperation zwischen den nationalen Höchstgerichten einerseits und dem EuGH andererseits wird als bescheidene, aber beste Lösung für die Minimierung derartiger Konflikte vorgestellt und präzisiert.
S. 343 - 360, Aufsatz
Proliferation der Solidarität im Unionsrecht. Oder: „... der auszog, die europäische Integration zu retten“Solidarity Proliferation in European Union Law. Or: “... the One Who Went Forth to Save the European Integration”
Seit dem Vertrag von Lissabon ist die Solidarität vielfach in den EU-Verträgen verankert. Diese primärrechtlichen Solidaritätsressourcen wurden seitdem von den politischen Unionsorganen in unterschiedlichen Kontexten und variierender Intensität aktiviert. Darüber hinaus hat der EuGH in seiner jüngeren Judikatur sektorielle Solidaritätsgrundsätze im Asyl- und Energiebereich sowie einen allgemeinen Solidaritätsgrundsatz identifiziert. Die Konturen des allgemeinen Solidaritätsgrundsatzes bleiben indes vergleichsweise unklar. Die damit verbundene Selbstertüchtigung der Unionsgerichtsbarkeit kann mitgliedstaatlichen Egoismen gegensteuern, aber auch zu einer Überforderung der europäischen Ebene führen.
S. 361 - 389, Aufsatz
Möglichkeiten einer verfassungsrechtlichen Verankerung eines Grundrechts auf KlimaschutzPossibilities for Implementing a Fundamental Right to Climate Protection
In Deutschland und in den Niederlanden haben jüngst die Höchstgerichte im Ergebnis ein Grundrecht auf Klimaschutz anerkannt und ein solches aus den nationalen Verfassungen sowie der EMRK abgeleitet. In Österreich wurde die Forderung nach einem eigenen „Grundrecht auf Klimaschutz“ von den Initiator*innen des im Jahr 2020 durchgeführten Klimavolksbegehrens erhoben. Der vorliegende Beitrag fußt auf einer Studie im Auftrag des Klimaschutzministeriums und untersucht, wie ein subjektives Recht auf Klimaschutz verfassungsrechtlich eingeräumt werden könnte, wie es konkret formuliert werden könnte sowie wie eine effektive Rechtsdurchsetzung auszugestalten wäre.
S. 391 - 413, Aufsatz
Zum Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB im Rahmen der PrivatwirtschaftsverwaltungMisuse of Power of Agency according to § 153 Austrian Criminal Code in Private Sector Administration
Anknüpfend an Rechtssätze, die der OGH in der „Salzburger Swap-Entscheidung“ postuliert hat, wird in diesem Beitrag der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen für Organe von Gebietskörperschaften in der Privatwirtschaftsverwaltung ein Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB (Untreue) anzunehmen ist. Es hat sich gezeigt, dass – anders als nach dem OGH – dafür eine Differenzierung zwischen rein erwerbswirtschaftlicher Privatwirtschaftsverwaltung und jener Privatwirtschaftsverwaltung, mit der öffentliche Interessen verfolgt werden, sachgerecht ist. Ferner wird in der Abhandlung geklärt, welche Bedeutung dem in §§ 2, 3 und 12 F-VG verfassungsrechtlich verankerten Gesetzesvorbehalt im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen zwischen Gebietskörperschaften zukommt und welche Relevanz dieser für die Auslegung des Befugnismissbrauchs bei § 153 StGB hat.
S. 415 - 446, Aufsatz
Zentrale Entscheidungen der Unionsgerichte für Österreich aus dem Jahr 2021EU Courts’ Key Decisions for Austria in 2021
Im Jahr 2021 trafen die Unionsgerichte 47 Entscheidungen mit Bezug zu Österreich. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten dieser Entscheidungen und ihre Bedeutung für die nationale Rechtslage vor. Im Mittelpunkt steht die verfahrensrechtliche Entscheidung zur Übernahmekommission. Daneben werden für die österreichische Rechtsordnung relevante Entscheidungen aus den Bereichen des Asylverfahrensrechts, des Vergaberechts, des Steuerrechts, des Glücksspielrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, des Erbrechts und des Produkthaftungsrechts vorgestellt. Abschließend werden weitere zentrale Grundlagenentscheidungen des EuGH dargestellt.