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Zeitschrift für öffentliches Recht

Heft 3, September 2013, Band 68

Uerpmann-​Wittzack, Robert

Die Grundrechtskontrolle durch den EGMR nach dem Beitritt der EUThe Control of Fundamental Rights by the ECHR After the Accession of the EU

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Nach dem Beitritt der EU zur EMRK kann der EGMR EU-Akte grundsätzlich vollständig kontrollieren. Die Bosphorus-Vermutung eines gleichwertigen unionalen Grundrechtsschutzes, die Unionsakte bislang vor indirekter Kontrolle schützt, entfällt. Dem EuGH wird jedoch derselbe Beurteilungsspielraum zukommen wie anderen nationalen Gerichten. Insbesondere sollte der EGMR ein vom EuGH gefundenes Ergebnis dann akzeptieren, wenn dieser die relevanten Grundrechtspositionen erkannt und sorgfältig abgewogen hat. Auch wenn gewisse Reibungen zwischen beiden Gerichten möglich bleiben, werden sie angesichts ihres gemeinsamen Interesses an effektivem Rechtsschutz grundsätzlich kooperieren. Beide Gerichte sind komplementär. Während der EuGH als „Supreme Court“ mit umfassenden Zuständigkeiten erscheint, hat der EGMR die spezifische Aufgabe, die Einhaltung europäischer Menschenrechtsstandards sicherzustellen und diese fortzuentwickeln.

  • Uerpmann-Wittzack, Robert
  • ZOER 2013, 519
  • Öffentliches Recht

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