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Eine Widmung in Bauland/Aufschließungszone gemäß NÖ Raumordnungsrecht stellt keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
AFSBand 21
Inhalt:
Bundesfinanzgericht
Umfang:
2662 Wörter, Seiten 217-220

9,80 €

inkl MwSt

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Artikel Eine Widmung in Bauland/Aufschließungszone gemäß NÖ Raumordnungsrecht stellt keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar in den Warenkorb legen

Die Widmung als Bauland/Aufschließungszone nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsrecht stellt für sich allein noch keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar, da mit dieser Widmung noch keine Möglichkeit der Bebauung, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht, einhergeht. Erst durch die nachfolgende Freigabe der Aufschließungszone zur Bebauung mittels Verordnung der Gemeinde ist eine solche Möglichkeit der Bebauung gegeben und stellt erst dieser Vorgang eine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar (RS 1).

Revision eingebracht. Zurückweisung mit Beschluss vom 1.8.2023.

  • Fuchs, Hubert W.
  • Steuerrecht
  • AFS 2023, 217
  • § 30 Abs 4 Z 1 EStG
  • BFG, 05.05.2023, RV/5102157/2015

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