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Endfellner, Clemens

Geltendmachung ausländischer Verluste

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Ausländische Verluste sind gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988 beim inländischen Einkommen zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass die Verluste in einer Steuererklärung und nachfolgend in einem Veranlagungsbescheid ausgewiesen werden. Wird die Aufnahme in eine Steuererklärung unterlassen, ist eine Nachholung der Verluste in einem späteren Jahr unzulässig („Nachholungsverbot“). Nicht erklärte Auslandsverluste der Jahre 2006–2008 können daher nicht erstmalig bei der Veranlagung des Jahres 2010 abgezogen werden.

  • Endfellner, Clemens
  • § 293c BAO
  • UFS, 18.07.2013, RV/0075-S/12
  • Steuerrecht
  • AFS 2014, 20
  • § 2 Abs 8 Z 3 EStG

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