Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967 wird durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes unterbrochen!
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 2014
- Verwaltungsgerichtshof, 2227 Wörter
- Seiten 31 -34
- https://doi.org/10.33196/afs201401003101
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Die vom UFS vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die 1-Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung. Dieses Erkenntnis hat nicht nur gravierende Auswirkungen auf die Kfz-Steuer, sondern auch auf die NoVA.
Der Gesetzgeber hat bereits reagiert und am 17.12.2013 einen Initiativantrag (113/A XXV. GP) zur Änderung des § 82 Abs 8 KFG 1967 eingebracht. Die Änderung soll rückwirkend mit 14.8.2002 (!) in Kraft treten; fraglich ist, ob diese rückwirkende Gesetzesänderung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
- Fuchs, Hubert W.
- AFS 2014, 31
- § 82 Abs 8 KFG
- Steuerrecht
- VwGH, 21.11.2013, 2011/16/0221
- § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG
- § 79 KFG
- § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG
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