


Hre 187: Rechtsfragen im Habilitationsverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NHZBand 4
- Inhalt:
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
- Umfang:
- 2254 Wörter, Seiten 117-121
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Die Habilitationskommission entscheidet gem § 103 Abs 8 UG auf Grund von Gutachten und Stellungnahmen; vor allem im Falle von divergierenden Auffassung der Gutachterinnen und Gutachter betreffend die Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und – gegebenenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen – auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen.
Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die durch den Senat eingesetzte entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission weitere Gutachterinnen und Gutachter selbst bestellt, wenn und soweit vom zuständigen Bundesminister der ursprüngliche Bescheid auf Grund von mangelhaften oder unschlüssigen Gutachten aufgehoben wurde.
Der Bestimmung des § 103 UG ist eine Verpflichtung zur Bestellung von österreichischen Gutachterinnen und Gutachtern nicht zu entnehmen.
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- Hauser
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- VwGH, 27.04.2016, 2013/10/0063
- § 103 UG
- NHZ 2016, 117
- § 45 Abs 3 UG
Die Habilitationskommission entscheidet gem § 103 Abs 8 UG auf Grund von Gutachten und Stellungnahmen; vor allem im Falle von divergierenden Auffassung der Gutachterinnen und Gutachter betreffend die Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den „inneren Wahrheitsgehalt“ der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und – gegebenenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen – auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen.
Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die durch den Senat eingesetzte entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission weitere Gutachterinnen und Gutachter selbst bestellt, wenn und soweit vom zuständigen Bundesminister der ursprüngliche Bescheid auf Grund von mangelhaften oder unschlüssigen Gutachten aufgehoben wurde.
Der Bestimmung des § 103 UG ist eine Verpflichtung zur Bestellung von österreichischen Gutachterinnen und Gutachtern nicht zu entnehmen.
- Hauser
- VwGH, 27.04.2016, 2013/10/0063
- § 103 UG
- NHZ 2016, 117
- § 45 Abs 3 UG