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Hauser

Hre 189: Zum Charakter von fachhochschulischen Erfolgsnachweisen als öffentliche Urkunden

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Öffentliche Urkunden, denen qualifizierte Beweiskraft zukommt, sind nur solche Urkunden, die eine Beamtin bzw ein Beamter innerhalb der Grenzen ihrer bzw seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Derartiges ist bei fachhochschulischen Erfolgsnachweisen nicht ohne weiteres anzunehmen.

  • Hauser
  • OGH, 06.06.2016, 17 Os 6/16 k
  • § 224 StGB
  • NHZ 2016, 156
  • § 10 Abs 3 Z 9 FHStG
  • § 17 FHStG

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