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Heft 4, Dezember 2016, Band 4

Pasrucker

Hre 192: Vom Universitätsrat initiiertes Stipendium für das Verfassen einer Dissertation durch Universitätsassistenten ist einkommensteuerpflichtig

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Auf ihre Erfassung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind jene Stipendien zu untersuchen, bei denen die Dissertanten/Diplomanden in Forschungsprojekte der Institute einbezogen werden und gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, im Rahmen dieser Aufgabenstellung auch für ihre eigene Dissertation/Diplomarbeit tätig zu werden.

Ihre hiefür erhaltenen Bezüge stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, und zwar Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG), wenn die für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG wesentlichen Merkmale tatsächlich gegeben sind.

Von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG wird auszugehen sein, wenn der Stipendiat die Forschungstätigkeit unter der Leitung des Institutes zu vollziehen hat, also wenn das Institut ihm vorgibt, wo, wann und in welcher Weise er tätig zu werden hat. Weiters sprechen für ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis die Vorgabe von bestimmten Arbeitszeiten, das Ausmaß der in der Woche, Monat zu erfüllenden Arbeitszeit, die Verpflichtung der Absprache des Urlaubes mit dem Institut.

Lohnsteuerpflicht besteht dann, wenn der Arbeitgeber die Höhe des Entgelts von dritter Seite bestimmt bzw die Leistung des Dritten veranlasst.

Besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart, so unterliegt Entgelt von Dritten der Einkommensteuer.

Durch die Möglichkeit, im Rahmen der Arbeitszeit als Universitätsassistent auch für das Verfassen der eigenen Dissertation Zeit eingeräumt zu erhalten, steht der Bezug des Stipendiums für das Verfassen derselben Dissertation mit der unselbständigen Haupttätigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlichem Zusammenhang, sodass es aus diesem Grund zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 zu zählen ist und somit der Einkommensteuer unterliegt.

  • Pasrucker
  • § 47 EStG
  • § 25 Abs 1 Z 1a EStG
  • BFG, 21.07.2016, RV/2101382/2014
  • NHZ 2016, 167

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