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Heft 4, Dezember 2017, Band 5

Hauser

Hre 205: (Un-)zulässige Eintragung eines in der Türkei erworbenen akademischen Grades „Dr.“ in den österreichischen Reisepass

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Ob ausländische akademische Grade in öffentliche Urkunden eingetragen werden dürfen, hängt davon ab, ob in die einzelnen Materiengesetze derartige Bestimmungen normiert sind; die in § 6 Abs 1 PassG-DV diesbezüglich grundgelegte Bestimmung darf auch iVm § 88 Abs 1a UG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Eintragung eines ausländischen akademischen Grades in einen österreichischen Reisepass nur dann erfolgen kann, wenn der akademische Grad durch eine Einrichtung eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden ist.

Die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 PassG-DV kann nicht allein mit dem Hinweis auf die fehlende internationale Anerkennung des Staates begründet werden, in dem sich die verleihende Hochschule befindet; maßgeblich ist vielmehr, ob die verleihende (ausländische) Hochschule als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung iSv § 51 Abs 2 Z 1 UG angesehen werden kann.

Die Eintragung eines ausländischen akademischen Grades in eine österreichische Urkunde hat, wenn sie in abgekürzter Form beantragt wird, in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu erfolgen; wenn etwa der verliehene akademische Grad „DBA“ lautet, scheidet eine Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ aus.

  • Hauser
  • § 88 UG
  • VfGH, 27.07.2017, Ro 2016/22/0017
  • § 6 Abs 1 PassG-DV
  • NHZ 2017, 163
  • § 51 UG
  • § 3 PassG

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