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Heft 4, Dezember 2022, Band 10

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 281: Wegunfall und Homeoffice

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Die Wohnadresse des Klägers gilt im vorliegenden Fall gem § 175 Abs 1b ASVG unstrittig als Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 Z 7 ASVG.

Der Weg muss in der Arbeitszeit bzw während der Dauer einer Arbeitspause zurückgelegt worden sein, er muss der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse (lebensnotwendiger Bedürfnisse) gedient haben und das Ziel des Wegs (bzw im Fall des Rückwegs: der Ausgangspunkt) muss entweder die Wohnung der versicherten Person oder aber ein in der Nähe der Arbeitsstätte gelegener Ort sein.

Geschützt ist nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ausnahmsweise ein privater Weg, der (in der Regel) in einer Arbeitspause zurückgelegt wird und dadurch eine betriebliche „Färbung“ erhält, dass er beschäftigungsbedingt vom Arbeitsplatz angetreten werden muss.

Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Es wird dem Versicherten in diesem Zusammenhang eine gewisse Bewegungsfreiheit zugestanden.

Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass in der Regel der maßgebliche Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in solch einer Zeit erreichbar sein muss, dass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Wird ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist weder der Weg noch die Verrichtung geschützt.

Welcher Ort nach dieser Bestimmung noch in der Nähe liegt, ist nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • OGH, 25.01.2022, 10 Ob S 183/21s
  • NHZ 2022, 166
  • § 175 Abs 2 Z 7 ASVG
  • § 175 Abs 1b ASVG
  • § 175 Abs 1a ASVG

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