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Heft 4, Dezember 2022, Band 10
Hre 283: Nachträglich geänderte Sachverständigenmeinung als Revisionsgrund
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 10
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1029 Wörter
- Seiten 174-175
- https://doi.org/10.37942/nhz202204017401
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inkl MwStEin Wiederaufnahmegrund liegt nicht vor, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt zu haben; gleiches gilt, wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige. Nur neue Befundergebnisse (konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten, nicht aber die sachverständigen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn) können einen Wiederaufnahmegrund bilden
- Hauser
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 32 Abs 1 VwGVG
- VwGH, 18.05.2022, Ra 2022/10/0017
- NHZ 2022, 174
- § 68 Abs 1 Z 8 UG
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