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Heft 4, Dezember 2022, Band 10

Hauser

Hre 284: Recht auf freie Prüferwahl auch bei schriftlichen (Modul-)Prüfungen

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Gem § 59 Abs 1 Z 13 UG umfasst die Lernfreiheit insbesondere das Recht auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer; diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist.

Gem § 79 Abs 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig; wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die Verletzung des subjektiven Rechts auf freie Prüferwahl, welches im Falle der zweiten Wiederholung einer Prüfung als Rechtsanspruch ausgestaltet ist, ist als ein schwerer Mangel zu qualifizieren.

Eine Beschränkung der freien Prüferwahl auf nur einen verantwortlichen Prüfer ist nicht zu rechtfertigen, weil einerseits die freie Prüferwahl in jenem Teilmodul unterginge, dessen Prüfer nicht als verantwortlich benannt wurde, und andererseits sich fächerübergreifende Prüfungen mit einem großen Spielraum kombinieren lassen und nicht sicherzustellen wäre, dass nicht nur solche Prüfer als verantwortlich benannt werden, die dem kleineren Kreis der zur Abhaltung der Prüfung Berechtigten angehören, was dazu führt, dass die Wahlmöglichkeit von vorne herein beliebig eingeschränkt werden kann.

  • Hauser
  • § 79 Abs 1 UG
  • NHZ 2022, 176
  • Art 17 Abs 1 StGG
  • § 59 Abs 1 Z 13 UG
  • BVwG, 13.07.2022, W128 2247747-1
  • § 143 Abs 76 UG

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