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Heft 4, Dezember 2022, Band 10
Hre 282: Keine Studienzulassung für Waldorfschüler über neuseeländischen Umweg
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 10
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2496 Wörter
- Seiten 169-173
- https://doi.org/10.37942/nhz202204016901
10,00 €
inkl MwStSofern keine originäre ausländische (hier: neuseeländische) Reifeprüfung im materiellen Sinne vorliegt, gelangt das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“) nicht zur Anwendung.
Angesichts der Tatsache, dass in zwei zentralen Fächern, die zudem von besonderer Bedeutung für das angestrebte Studium sind, die inhaltlichen Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt sind, kann hinsichtlich der deutlichen Unterschiede bei der Durchführung der Reifeprüfung im Endergebnis keine Nachsicht gewährt werden, sodass – selbst wenn das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen anzuwenden wäre – ein wesentlicher Unterschied zwischen der österreichischen Reifeprüfung und dem „New Zealand Certificate of Steiner Education“ besteht.
- Hauser
- Art IV.1 Lissabonner Anerkennungsübereinkommen
- § 18 Prüfungsordnung AHS
- BVwG, 25.04.2022, W129 2243117-1/38E
- § 39 SchUG
- NHZ 2022, 169
- § 35 SchUG
- § 36 SchUG
- § 36a SchUG