


International Schutzberechtigte und ihr Recht auf Familienzusammenführung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JURIDIKUMBand 2023
- Inhalt:
- thema: Soziale Rechte von Migrant:Innen
- Umfang:
- 4293 Wörter, Seiten 384-394
10,00 €
inkl MwSt




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Jüngere Judikatur von EuGH und EGMR präzisieren das Recht auf Familienzusammenführung von international Schutzberechtigten und stellen weitere Anforderungen an die gesetzliche Regelung dieses Rechtes. Der Beitrag setzt sich mit diesen Anforderungen auseinander und beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechtslage. Dabei interessiert insbesondere die unterschiedliche Rechtsstellung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Lichte der jüngeren Judikatur der europäischen Gerichte.
-
- Bauer, Julia
-
- Familienbegriff
- internationaler Schutz
- subsidiärer Schutz
- Familienzusammenführung
- JURIDIKUM 2023, 384
- Familienzusammenführungs-RL
- Art 8 EMRK
- § 3 AsylG
- § 35 AsylG
- Migration
- Status-RL
- § 11 NAG
- Asyl
- § 2 NAG
- § 34 AsylG
- § 8 AsylG
- Familienangehörige
- Art 14 EMRK
- Massenzustroms-RL
- Vertriebenen-VO
- Rechtsphilosophie und Politik
- § 46 NAG
Jüngere Judikatur von EuGH und EGMR präzisieren das Recht auf Familienzusammenführung von international Schutzberechtigten und stellen weitere Anforderungen an die gesetzliche Regelung dieses Rechtes. Der Beitrag setzt sich mit diesen Anforderungen auseinander und beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf die innerstaatliche Rechtslage. Dabei interessiert insbesondere die unterschiedliche Rechtsstellung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Lichte der jüngeren Judikatur der europäischen Gerichte.
- Bauer, Julia
- Familienbegriff
- internationaler Schutz
- subsidiärer Schutz
- Familienzusammenführung
- JURIDIKUM 2023, 384
- Familienzusammenführungs-RL
- Art 8 EMRK
- § 3 AsylG
- § 35 AsylG
- Migration
- Status-RL
- § 11 NAG
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- § 2 NAG
- § 34 AsylG
- § 8 AsylG
- Familienangehörige
- Art 14 EMRK
- Massenzustroms-RL
- Vertriebenen-VO
- Rechtsphilosophie und Politik
- § 46 NAG