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Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge
OGH: Eingeschränkte Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen über die Behebung von Mängeln des Inventars und die rückwirkende Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JEV Band 18
- Judikatur, 1752 Wörter
- Seiten 31-34
- https://doi.org/10.33196/jev202401003101
10,00 €
inkl MwStIm Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasste Beschlüsse haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher gemäß § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann nur dadurch überprüft werden, dass nach Errichtung des Inventars ein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder ein auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützter Antrag nach § 7a Abs 2 GKG gestellt wird. Diese Grundsätze gelten auch für Anträge auf rückwirkende Kontoöffnung.
- Hofmann, Alexander
- § 7a GKG
- Verlassenschaftsverfahren
- § 166 Abs 2 AußStrG
- § 45 AußStrG
- § 38 Abs 2 Z 3 BWG
- § 169 AußStrG
- Inventarisierung
- Abhilfeantrag
- verfahrensleitende Verfügung
- JEV 2024, 31
- § 165 AußStrG
- Kontoöffnung
- § 145 AußStrG
- OGH, 27.06.2023, 2 Ob 84/23a, ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00084.23A.0627.000 vorhergehend LG St. Pölten, 15. März 2023, GZ 23 R 72/23w-106
- Ausscheidungsantrag