Anders als in Österreich ist die Testamentsvollstreckung in Deutschland ein beliebtes und auch wirkmächtiges Instrument der Nachfolgegestaltung. Grund dafür ist, dass dem Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht eine die Erben nahezu verdrängende Rechtsmacht zukommt. Er ist im Grundsatz unbeaufsichtigter Herrscher des Nachlasses. Dieser Beitrag soll einen Überblick über das Gestaltungsinstrument der Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht geben und Handlungshinweise zum Umgang mit der Testamentsvollstreckung aus österreichischer Sicht aufzeigen.
- ISSN Online: 2708-8677
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 8, Fachbeitrag
Die Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht
Der überlebende Ehegatte geniesst im Erbfall im Vergleich zu den übrigen gesetzlichen Erben des Verstorbenen eine besondere Stellung, die unter anderem in den spezifischen Regelungen des Schweizer Ehegüterrechts begründet ist. Umfassende Erbrechtsplanung erlaubt es, den überlebenden Ehegatten zusätzlich abzusichern. Dieser Artikel gibt einen Einblick in die Rechtsstellung des Ehegatten im Schweizer Erb- und Güterrecht und greift dabei besondere Möglichkeiten der Meistbegünstigung sowie einige der wichtigsten Unterschiede zum österreichischen Erbrecht auf.
S. 18 - 25, Fachbeitrag
Die liechtensteinische Protected Cell Company – eine wandelbare Gestaltungsform unter Aufrechterhaltung strikter Haftungstrennung
Der Finanzplatz Liechtenstein ist insbesondere für sein Stiftungs- und Trustrecht bekannt. Am 1. Januar 2015 hat der liechtensteinische Gesetzgeber die altbewährten Gesellschaftsformen durch die Organisationsform der segmentierten Verbandperson (Protected Cell Company, PCC) erweitert. Dies stellt eine bedeutende Weiterentwicklung des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts dar, da eine flexible Strukturierung unter gleichzeitiger Gewährung von Rechtssicherheit bei der Haftungszurechnung, ermöglicht wird.
S. 26 - 30, Praxisfall
Internationales Erbrecht: Zwei Wochen „all inclusive“ auf den Balearen – Auswirkungen eines Umzugs von kurzer Dauer
Seit dem 17. August 2015 ist die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft. Sie trägt der gesteigerten Mobilität der Gesellschaft Rechnung, indem sie zur Bestimmung des anwendbaren Erbrechts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft (und nicht mehr an dessen Staatsangehörigkeit). Der hier geschilderte Praxisfall illustriert die erheblichen Auswirkungen des neuen Rechts. Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt war die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland, nur zwei Wochen vor Eintritt des Erbfalls.
Im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasste Beschlüsse haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher gemäß § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann nur dadurch überprüft werden, dass nach Errichtung des Inventars ein Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder ein auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützter Antrag nach § 7a Abs 2 GKG gestellt wird. Diese Grundsätze gelten auch für Anträge auf rückwirkende Kontoöffnung.
Die aktuelle Entscheidung ist erneut zur Frage der Anforderungen an die Lesbarkeit der nuncupatio des Testators ergangen.
Im Zusammenhang mit Erbrechten oder Pflichtteilsansprüchen ist auf die rechtliche (und nicht auf die genetische) Verwandtschaft abzustellen.
Der Ausschluss des Pflichtteilsminderungsrechts nach § 776 Abs 2 ABGB bedarf, entgegen der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015, keiner aktiven Ablehnung eines Kontaktversuches. Lehnt der Erblasser jeglichen Kontakt auf unfreundliche und harsche Weise ab, stellt dies im Sinne eines Größenschlusses ein „Meiden“ dar und gibt berechtigten Anlass für fehlenden Kontakt iSd § 776 Abs 2 zweiter Fall ABGB.
S. 43 - 50, Judikatur
BFG: Nichtentlastung von der Zwischensteuer bei Zuwendungen von Privatstiftungen an im Ausland ansässige Begünstigte ist unionsrechtswidrig!
Bei Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte erfolgt eine Entlastung von der Zwischensteuer nur insoweit davon österreichische Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Diese Regelung verstößt mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 17.9.2015, C-589/13) nach Auffassung des BFG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist damit unionsrechtswidrig.