Nach der Erbrechtsnovelle 2015 erscheint die Abdeckung von Pflichtteilsansprüchen durch die Einräumung von Fruchtgenussrechten attraktiver als nach alter Rechtslage. Dennoch sind dabei einige Aspekte zu beachten, die in diesem Beitrag kurz erörtert werden sollen.
- ISSN Online: 2708-8677
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Inhalt der Ausgabe
Eine aktuelle Entscheidung des OGH hat zuletzt die Beachtlichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) für die Beurteilung, ob der Erbunwürdigkeitsgrund des § 539 ABGB verwirklicht wurde, anerkannt und die strafrechtliche Honorierung des Sinneswandels beim Täter damit auf das Erbrecht erstreckt. Dies bietet Anlass dazu, die zivilrechtliche Wirkung von Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen zu untersuchen und weiterführenden Fragen an der Schnittstelle zwischen Erb- und Strafrecht nachzugehen.
S. 159 - 166, Beitrag
Partieller Erbverzicht hinsichtlich konkreter Gegenstände?
In vielen Fällen stellen sich Testatoren die Frage, wie diese ihr Vermögen an „die nächste Generation“ weitergeben können, wenn sie ihr Unternehmen, ihre Gesellschaftsanteile oder Liegenschaften den Personen übertragen wollen, die - ihrer Meinung nach - Vertrauen genießen das Lebenswerk weiterzuführen beziehungsweise um Dank für zu Lebzeiten erbrachte Leistungen auszudrücken oder um Dritte - wie den Ehepartner - abzusichern. Oft möchten zukünftige Erblasser bereits zu Lebzeiten allfällige Unschärfen und Gefahrenpotentiale abfedern, die mit der „bloßen“ Errichtung einer letztwilligen Verfügung einhergehen, insbesondere die Geltendmachung von Pflichtteils(-ergänzungs-)ansprüchen. Es wird daher ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Dieser Beitrag soll den Fokus auf den Verzichtsumfang legen.
S. 167 - 179, Beitrag
Die Ausübung von Gesellschafterrechten vom Erbfall bis zur Einantwortung
Gesellschaftsrecht und Erbrecht stehen in verschiedenen Zusammenhängen in einem Spannungsverhältnis, welches in den unterschiedlichen Regelungsanliegen begründet ist. Während dem Gesellschaftsrecht die Funktion des Interessenausgleichs zwischen den Gesellschaftern und der Fortbestandssicherung der Gesellschaft zukommt, liegt das Kernanliegen des Erbrechtes in der Verteilung des Vermögens des Erblassers. An der Schnittstelle der beiden Regelungskreise offenbart sich, dass diese nicht immer optimal aufeinander abgestimmt sind. Während das Gesellschaftsrecht etwa schlicht anordnet, welche Wirkungen der Tod eines Gesellschafters auf den Fortbestand der Gesellschaft hat, ist das Erbrecht von einem detailreich geregelten Verfahren nach dem Tod des Erblassers geprägt. Dieses nimmt bereits in einfachen Fällen eine gewisse Zeit in Anspruch und kann sich in besonderen Konstellationen (Auslandsbezüge in der Familie oder des Vermögens, Probleme bei der Erhebung von Informationen oder in der Kontaktaufnahme zu den Erben bzw Pflichtteilsberechtigten) auch sehr lange hinziehen. Das Gesellschaftsrecht nimmt darauf keine Rücksicht, weshalb sich die Frage stellt, wie sich erbrechtliche Verfahrenskonstellationen auf die Fortführung von Gesellschaften und die Ausübung von Gesellschafterrechten auswirken.
S. 180 - 181, Kurzbeiträge
Vorrang der Überlassung an Zahlungs statt - eine Kurzanalyse
Blickt man auf die aktuellen Bestimmungen des III. Hauptstückes 1. Abschnitt des Außerstreitgesetzes 2003 sind - abgesehen von den Bestimmungen zur Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens - die Beendigungsarten im Rahmen des Vorverfahrens von zentraler Bedeutung. Denn unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Verlassenschaftsverfahren ohne die Notwendigkeit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung und eines Einantwortungsbeschlusses entweder im Rahmen des Unterbleibens der Abhandlung gem § 153 AußStrG oder der Überlassung an Zahlungs statt gem §§ 154 f AußStrG beendet.
Dieser Beitrag soll das Verhältnis der beiden Bestimmungen näher beleuchten.
S. 182 - 183, Kurzbeiträge
Durchsetzung des Zugangs zum digitalen Nachlass – ein kurzer Blick über den Tellerrand
Die Judikatur in Deutschland sowie die Literatur (ua Brehm, Verlassenschaft 2.0, JEV 2016, 159; Gasser, Entscheidungsbesprechung zu BGH 12.7.2018, III ZR 183/17, JEV 2018, 159) haben sich bis dato ausführlich mit dem Thema des Anspruches auf Herausgabe digitaler Daten von Verstorbenen beschäftigt. Der folgende Kurzbeitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Probleme im Zusammenhang mit der Durchsetzung der erworbenen Rechte entstehen können.
S. 184 - 185, Rechtsprechung – Erbrecht
Keine eigenhändig geschriebenen Zeugenzusätze im Testament
S. 186 - 187, Rechtsprechung – Erbrecht
Weiterhin: Motivirrtum iSd § 572 ABGB muss nicht aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen
S. 187 - 188, Rechtsprechung – Erbrecht