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Heft 3, November 2023, Band 17

eJournal-Heft
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2708-8677

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Inhalt der Ausgabe

  • Liebe Leserinnen und Leser,

    S. 101 - 102, Editorial

    Sabine Urnik / Yvonne Schuchter-Mang
  • Steuerlich erfasste Erbteilungen im Lichte der aktuellen Judikatur des VwGH und des EStR-Wartungserlasses 2023

    S. 105 - 115, Fachbeitrag

    Sabine Urnik / Yvonne Schuchter-Mang

    Erbteilungen sind (nur) einkommensteuerbar, wenn sie entgeltlich erfolgen. Im Rahmen der Qualifizierung des Rechtsgeschäftscharakters als (voll)entgeltlich oder (voll)unentgeltlich wurden Wertgrenzen entwickelt, die als Indiz den Willen der Vertragspartner über das abgeschlossene Rechtsgeschäft präzisieren sollen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2021, Ro 2020/15/0015, gilt im Allgemeinen nunmehr eine neue Wertgrenze: Von einer objektiven Ausgewogenheit des Leistungsaustausches (und einem entgeltlichen Rechtsgeschäft) kann hinkünftig ausgegangen werden, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 25 % vom Wert der Leistung abweicht. Angesichts der Judikatur wurden die Wertgrenzen in den einschlägigen Randziffern der Einkommensteuerrichtlinien ebenfalls präzisiert bzw adaptiert und insb einige Sonderkonstellationen steuerlich relevanter Erbteilungen in Beispielen erörtert.

    Der Beitrag stellt die Rechtsentwicklung der Änderungen dar, untersucht deren Anhaltspunkte für die Feststellung des Rechtsgeschäftscharakters bei Erbteilungen sowie damit verbundene Steuerwirkungen in einer wertend-normativen Betrachtung.

  • Beobachtungen zur Ausgestaltung der Teilungsanordnung im Lichte des § 648 ABGB

    S. 116 - 120, Fachbeitrag

    Christopher Cach / Alexander Wibiral

    Im Zuge der Erstellung letztwilliger Anordnungen kann der Wunsch des Testators darauf gerichtet sein, mehreren Personen sein Verlassenschaftsvermögen zuzuwenden, dies jedoch mit der Prämisse, die Aufteilung spezifischer Gegenstände in der Urkunde festzuhalten. Dies mag – auf den ersten Blick – durch die Anordnung von Vermächtnissen erledigbar sein, jedoch kann es allerdings erforderlich sein, bestimmten Personen eine Erbenstellung zur Erlangung der Rechte einzuräumen. Schließlich ist auch zu überlegen, wie mit den gesetzlichen Zweifelsregeln bei der Umsetzung einer Teilungsanordnung umzugehen ist und welche Auswirkung die Anordnung haben kann. Diese Überlegungen sollen in dem folgenden Beitrag angerissen werden.

  • Fruchtgenuss in der Unternehmensnachfolge

    S. 121 - 125, Fachbeitrag

    Kilian Juritsch

    Vielfach werden Schenkungen mit einem Nutzungsrecht zugunsten des Schenkers als Fruchtgenuss belastet. Nach dem Obersten Gerichtshof hindert bei Schenkung einer Liegenschaft ein vorbehaltenes Nutzungsrecht weder die tatsächliche Übergabe noch ist das Nutzungsrecht bei einer pflichtteilsrechtlichen Hinzu- und Anrechnung der Schenkung wertmindernd zu berücksichtigen. Auf Schenkungen von Unternehmen unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts an den geschenkten Unternehmensanteilen ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragbar. Vielmehr ist die Bedeutung eines Verbrauchsgenussrechts bei der Bewertung der Schenkung zu berücksichtigen, insbesondere wenn das Unternehmen nachher wegen der Nutzung weniger Wert ist.

  • OGH: Das „Handzeichen“ auf dem Testament muss nicht zwingend mit der Hand angebracht werden

    S. 126 - 128, Judikatur

    Marlene Bouzek

    Nach Ansicht des OGH ist es unerheblich mit welchen Körperteil der schreibunfähige Erblasser sein (Hand)Zeichen unter seine letztwillige Verfügung setzt; dies trotz der Verwendung des Begriffes Handzeichen.

  • OGH: Ausschluss des Pflichtteilsminderungsrechts durch (passives) Kontaktdesinteresse?

    S. 129 - 134, Judikatur

    Susanne Kalss

    Werterhöhende Investitionen des Geschenknehmers – auch vor Übertragung einer Sache – bleiben bei der Wertermittlung zum Übergabezeitpunkt außer Betracht.

  • OGH: Schränkt das Verbot für Personenbetreuer, Leistungen ohne Gegenleistungen anzunehmen, die Testierfreiheit der betreuten Person ein?

    S. 135 - 137, Judikatur

    Helga Sprohar-Heimlich / Susanne Kalss

    Eine in der letztwilligen Verfügung angeordnete Vermögenszuwendung an die Pflegerin macht das Testament nicht ungültig.

  • OGH: Die Nuncupatio muss ausdrücklich und lesbar kundgetan werden

    S. 138 - 143, Judikatur

    Edin Šalo

    Der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss bei inhaltlicher Betrachtung jedenfalls eine Bestätigung des Erblassers enthalten, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhalte; der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss auch objektiv betrachtet lesbar sein. (2 Ob 170/22x)

    Die Nuncupatio ist eine Bestätigung des Erblassers gegenüber den Testamentszeugen durch „ausdrückliche Erklärung“, dass der betreffende Aufsatz seinen letzten Willen beinhalte. (2 Ob 14/23g)

  • OGH: Der offenkundig (versehentlich) falsche Zeugenzusatz schadet nicht

    S. 144 - 146, Judikatur

    Katrin Chladek

    Die fehlerhafte Bezeichnung der Testamentszeugen als „ersuchte Testamentserben“ hinderte die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments zum Errichtungszeitpunkt idF vor dem ErbRÄG 2015 nicht.

  • OGH: Für die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments bedarf es der Urkundeneinheit

    S. 147 - 151, Judikatur

    Sebastian Pribas

    Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.

    Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.

  • OGH: Die Beweislast im Pflichtteilsprozess; Der Wohnungseigentumserwerb nach § 14 Abs 1 WEG als Vindikationslegat

    S. 152 - 154, Judikatur

    Lukas Sauerzapf

    Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb durch Anwachsung gemäß § 14 WEG idgF bewirkt die Beschneidung der Pflichtteilsberechtigten und das auch dann, wenn der Wohnungseigentumspartner ohnehin Erbe ist. Grundsätzlich obliegt die Beweislast im Pflichtteilsprozess weiterhin dem Pflichtteilskläger.

  • OGH: Übergangsrecht bei der Schenkung auf den Todesfall

    S. 155 - 165, Judikatur

    Christopher Cach

    Zur Einordnung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall im intertemporalen Privatrecht.

  • BFG: Übertragung eines Hälfteanteils an einer Liegenschaft im Rahmen eines Scheidungsvergleichs gegen Leibrente – Gegenleistungsrente oder Zuordnung der Zahlung zur familiären Sphäre?

    S. 166 - 169, Judikatur

    Patrick Brandstetter

    Bei Zahlungen in Zusammenhang mit Vereinbarungen über Scheidungsfolgen ist anhand der Bestimmungen des Ehegesetzes zu klären, ob die Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der (früheren) familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlichen Abwicklung im Zusammenhang stehen oder der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund steht.

  • BFH: Keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis

    S. 170 - 175, Judikatur

    Yvonne Schuchter-Mang

    Vermeidung der beschränkten deutschen Erbschaftsteuer für Inlandsvermögen durch Vermächtnis möglich.

  • BFG: Übergabe einer Liegenschaft im Familienverband und Übernahme aushaftender Bankverbindlichkeiten: Entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft?

    S. 176 - 179, Judikatur

    Sabine Urnik

    Bei einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft ist der subjektive Wille der Vertragsparteien entscheidend.

  • Wer haftet für die Schulden?

    S. 180 - 182, Praxisfall

    Der folgende Praxisfall soll aufzeigen, wie vermeintlich klare und einfache Formulierungen in letztwilligen Verfügungen zu Auslegungsschwierigkeiten führen können. Die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten führen im konkreten Praxisfall zu wirtschaftlich stark divergierenden Ergebnissen.

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