Das ErbRÄG 2015 führte die gesetzliche Stundung des Geldpflichtteils für ein Jahr nach dem Tod (§ 765 Abs 2 ABGB) ein. Die Verjährung des Anspruchs wurde auf das aus dem Schadenersatzrecht bekannte System der kenntnisabhängigen Frist umgestellt. In der Lit wurde erörtert, ob die Verjährung frühestens nach Ablauf der Stundungsfrist beginnen kann oder solange gehemmt bleibt. Der OGH hat diese Frage nun bejaht. Auch wenn die erhoffte Klarstellung erfreulich ist, so kann die Entscheidung nicht kommentarlos hingenommen werden. Sie steht in einem Spannungsverhältnis zu dem von der Rsp angenommenen rechtlichen Charakter der Stundung (keine Klagssperre) und basiert auf der willkürlichen Annahme, dass die Stundungsregel auch der Stärkung der Rechte des Gläubigers diene und praktikabel sei. Dies widerspricht allerdings gegenläufigen prozessökonomischen Erwägungen, die für die Vorbildbestimmung im Schadenersatzrecht anerkannt sind und daher auch für die gleichgelagerte Verjährung erbrechtlicher Ansprüche zu übernehmen wären. Schließlich ist auf Wertungswidersprüche und verfahrensrechtliche Schwierigkeiten hinzuweisen, die sich aus der besprochenen Entscheidung noch ergeben.
- ISSN Online: 2708-8677
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 11, Beitrag
Wann verjährt der Geldpflichtteil? – Überlegungen zur Entscheidung OGH 25. 11. 2021, 2 Ob 117/21a
S. 12 - 14, Beitrag
Schiedsgerichtsbarkeit bei Privatstiftungen: Grünes Licht oder Versehen des OGH?
Der OGH hat sich mit der Frage befasst, inwieweit Schiedsvereinbarungen zwischen einer Privatstiftung und Begünstigten möglich und zulässig sind. In Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsentscheidung hat er ausgesprochen, dass zwischen einer Privatstiftung und einem Begünstigten kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht und deshalb in concreto entschieden, dass die Beschränkungen für die Schiedsgerichtsbarkeit unter Verbraucherbeteiligung nicht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung weist den Weg in Richtung Wegfall der Beschränkungen für die unternehmensnahe Verbraucherschiedsgerichtsbarkeit, bedarf aber noch näherer Ausführung durch nachfolgende Judikatur.
Der Oberste Gerichtshof beschäftigt sich in seiner Entscheidung 2 Ob 63/21k mit einigen Aspekten rund um das gesetzliche Pflegevermächtnis nach §§ 677 f ABGB. Dieses soll die finanzielle Abgeltung von Pflegeleistungen naher Angehöriger im Verlassenschaftsverfahren gewährleisten (ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP 16 f). In der vorliegenden Entscheidung wurde die Frage aufgeworfen, ob eine auf Abgeltung der Pflegeleistungen gerichtete Vereinbarung zwischen pflegender Person und Erblasser dem Entstehen eines Pflegevermächtnisses entgegensteht. Eine Folgefrage war jene nach der richtigen Bemessung der Höhe von Pflegevermächtnissen.
S. 18 - 24, Rechtsprechung
Auswirkung auf Testament bei Verlust der Angehörigenstellung – § 725 Abs 1 ABGB: hier frühere Lebensgefährten
S. 24 - 25, Rechtsprechung
Ablebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Versicherungssumme aus letzterer fällt in die Verlassenschaft
S. 25 - 26, Rechtsprechung
Erfolglose Schenkungspflichtteilsklage gegen Schwiegersohn
S. 27 - 31, Rechtsprechung
„Halber Pflichtteil“: Was ist ein längerer Zeitraum iSd § 776 Abs 1 ABGB? Mindestens 20 Jahre
S. 31 - 35, Rechtsprechung
Sanierungsarbeiten an Haus im Miteigentum zugunsten des Vaters in Erwartung einer Erbeinsetzung: 30jährige Verjährungsfrist für Wertsteigerung als verschafften Nutzen
S. 35 - 36, Rechtsprechung