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Heft 4, Dezember 2023, Band 17

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2708-8677

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Inhalt der Ausgabe

  • Das Pflichtteilsrecht bewegt sich wieder

    S. 185 - 186, Editorial

    Christopher Cach / Susanne Kalss
  • Der wirtschaftlich geprägte Schenkungsbegriff im Pflichtteilsrecht

    S. 189 - 193, Fachbeitrag

    Sandra Maier

    § 781 ABGB definiert, welche lebzeitigen Zuwendungen im Todesfall der reinen Verlassenschaft hinzugerechnet werden müssen, um die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch zu bilden. Ausgangspunkt des Regelungskonzepts ist § 781 Abs 1 ABGB, der jede Art von Schenkungen unter Lebenden iSd § 938 ff ABGB umfasst. Die in § 781 Abs 2 Z 6 ABGB enthaltene Generalklausel soll zudem auch Zuwendungen erfassen, die wirtschaftlich betrachtet einer Schenkung gleichzuhalten sind. Im vorliegenden Beitrag soll zum einen dargelegt werden, wie diese zwei Tatbestände voneinander abzugrenzen sind und zum anderen näher auf die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen eingegangen werden.

  • Ausgewählte Punkte zur Pflichtteilsminderung auf Basis der rezenten Judikatur

    S. 194 - 201, Fachbeitrag

    Christopher Cach

    In den letzten Jahren stand die Pflichtteilsminderung mehrfach im Fokus oberstgerichtlicher Entscheidungen und literarischer Stellungnahmen. Dies ist auf die Änderungen, die im Zuge des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 ergangen sind, zurückzuführen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit bestimmten Bereichen der Pflichtteilsminderung.

  • Zur (Un-)Zulässigkeit der grundbücherlichen Anmerkung des Eintritts des Vorsorgefalls

    S. 202 - 219, Fachbeitrag

    Friedrich Kieweler

    Das 2. ErwSchG veränderte das materielle Sachwalter- bzw Erwachsenenschutzrecht tiefgreifend. Die Auswirkungen der Novelle insb auf angrenzende Rechtsmaterien beschäftigen die höchstgerichtliche Judikatur bis heute. Auch die grundbuchsrechtliche Handhabung der wirksam gewordenen Vorsorgevollmacht (Eintritt des Vorsorgefalls) betrifft so eine Schnittstelle; sie stand daher unter verschiedenen Aspekten im Fokus der jüngeren höchstgerichtlichen Rsp. Die beiden dazu vom OGH etablierten Judikaturlinien, Versagung der bücherlichen Anmerkung einerseits, ein dadurch ausgelöstes „gegründetes“ Bedenken gegen die persönliche Verfügungsfähigkeit andererseits, sind nicht bloß inkonsistent. Wertungsmäßig tritt vielmehr ein offener Widerspruch zutage. Es wird sich im Detail zeigen, dass die höchstgerichtliche Judikatur in Grundbuchssachen diesen Widerspruch im Interesse aller grundbuchsrechtlich Beteiligten lösen muss.

  • OGH: Zwischen Objektivität und Subjektivität – das Formerfordernis der Unterschrift bei notariellen letztwilligen Verfügungen

    S. 220 - 223, Judikatur

    Stephan Andessner

    Ist der Erblasser iSd § 68 Abs 1 lit g NO schreibunfähig, muss von ihm ein Handzeichen anstelle der Unterschrift gesetzt werden. Ob dem Erblasser ein Handzeichen möglich ist oder nicht ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, auf die Angaben des Erblassers gegenüber dem Notar kommt es nicht an.

  • OGH: Immer (wieder) Ärger mit losen Blättern

    S. 224 - 226, Judikatur

    Valentina Gasser

    Das Verbinden eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Privattestaments mit einer einzigen Heftklammer kann die äußere Urkundeneinheit nicht herstellen. Mangels jeglichen inhaltsbezogenen Vermerks der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt wurde auch die innere Urkundeneinheit verneint.

  • OGH: Zur Schenkung aus sittlicher Pflicht

    S. 227 - 230, Judikatur

    Sarah Anna Fernbach

    Die Einräumung eines Wohnrechts ist von den Vorinstanzen als Schenkung aus sittlicher Pflicht gemäß § 784 dritter Fall ABGB qualifiziert worden. Der OGH hat darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt und die Revision wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

  • OGH: Das außergewöhnliche Geschäft ist im Erb- und Gesellschaftsrecht verschieden

    S. 231 - 233, Judikatur

    Susanne Kalss

    Ein in der Generalversammlung der Muttergesellschaft gefasster Beschluss über den Abschluss eines Pachtvertrags zwischen zwei Tochtergesellschaften bedarf als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 167 Abs 3 ABGB.

  • OGH: Übergangsregelungen auf nach altem Recht bereits verjährte Sachverhalte nicht anwendbar

    S. 234 - 235, Judikatur

    Alexander Weber

    Nach altem Recht betrug die Frist für die Erhebung der Erbschaftsklage, mit der eine letztwillige Verfügung „umgestoßen“ werden musste, drei Jahre ab möglicher Kenntnis. War diese Frist zum 31.21.2016 bereits abgelaufen, findet das ErbRÄG 2015 keine Anwendung.

  • OGH: Unbeachtlichkeit einer Nebenvereinbarung für die Bestellung von Beiratsmitgliedern einer Privatstiftung

    S. 236 - 239, Judikatur

    Veronika Kubasta

    Eine Nebenvereinbarung zwischen zwei Begünstigtenstämmen außerhalb der Stiftungsurkunde ist für die Beurteilung der Wirksamkeit nachfolgender Bestellungen von Beiratsmitgliedern nicht verbindlich.

  • BFG: Keine Übertragung der Einkunftsquelle durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts mangels Unternehmensinitiative

    S. 240 - 242, Judikatur

    Patrick Brandstetter

    Weder vermittelt ein Zeitraum von einem Jahr eine rechtlich abgesicherte Position, die ein unternehmerisches Einwirken auf die Bewirtschaftung des Fruchtgenussobjekts ermöglicht, noch ist in der Übernahme und unveränderten Weiterführung eines bestehenden Mietverhältnisses eine Unternehmensinitiative zu erblicken.

  • Checkliste Pflichtteilsrecht

    S. 243 - 246, Praxisfall

    Susanne Kalss / Sarah Anna Fernbach

    Das österreichische Pflichtteilsrecht ist ein mehrschichtiges System ineinandergreifender Rechtsnormen. Es spielt in der erbrechtlichen Praxis eine zentrale Rolle und ist aufgrund seines zwingenden Charakters bei jeder Art der Vermögensweitergabe stets mitzudenken. Der folgende Beitrag soll das österreichische Pflichtteilsrecht in seinen Grundzügen darstellen. Zu diesem Zweck wird es in acht Prüfschritte unterteilt.

  • Praxistipp: Partieller Pflichtteilsverzicht

    S. 247 - 248, Praxisfall

    Susanne Kalss / Sarah Anna Fernbach

    Vielfach besteht in einer Familie Einigkeit darüber, dass bei mehreren Geschwistern nur eine Tochter oder ein Sohn oder nur ein Enkelkind das Unternehmen, eine bestimmte Liegenschaft oder ein wertvolles Bild erhalten soll. Auch wenn dies außer Streit steht, ist es empfehlenswert, dies rechtlich abzusichern. Ein sinnvolles Instrument ist – vorweg und gerade dafür – ein partieller Pflichtteilsverzicht. Dabei wird der Verzicht eben nur gerade für ein abgegrenztes Vermögen abgegeben. Das sonstige Vermögen wird nicht berührt und ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu beurteilen.

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